VwGH 95/10/0269

VwGH95/10/02699.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B-GesmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. November 1995, Zl. IVe-223/191-95, betreffend Versagung einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;
AVG §13a;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450, und vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0082, verwiesen. Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1994, mit welchem der beschwerdeführenden Partei die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes auf Grundstück Nr. 5337/1, KG L, versagt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung dieses Bescheides erfolgte, weil die beschwerdeführende Partei im Berufungsverfahren (fortgesetztes Verfahren) behauptet hatte, es hätte sich der Sachverhalt insofern geändert, als nun nicht mehr eine Situation ohne Nutzung des Grundstückes Nr. 5337/1 für Zwecke eines Lagerplatzes mit einem Lagerplatz auf diesem Grundstück zu vergleichen sei, sondern die durch die zulässige Nutzung eines Teiles dieses Grundstückes als Lagerplatz bzw. Parkplatz entstandene Lage mit der Situation, die sich ergebe, wenn das gesamte Grundstück Nr. 5337/1 als Lagerplatz genutzt werde. Diese behauptete neue Situation hatte die belangte Behörde nicht in ihre Überlegungen einbezogen.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz zu der Frage ein, ob und inwieweit durch die Erweiterung des bestehenden bewilligungsfreien Parkplatzes in der Größe von 800 m2 und des bestehenden bewilligungsfreien Lagerplatzes in der Größe von 400 m2 zu einem das gesamte Grundstück Nr. 5337/1 umfassenden Parkplatz und Lagerplatz die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet, geschädigt oder der Naturgenuß gestört werde.

Diesem Gutachten hielt die beschwerdeführende Partei entgegen, der Ist-Zustand sei vom Amtssachverständigen nur unvollständig erhoben worden, sodaß die Schlußfolgerungen im Gutachten schon aus diesem Grund unrichtig seien. Der Ist-Zustand ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. Mai 1995, mit dem gewerbebehördlich der Betrieb zweier Abstell-, eines Ablagerungs- und eines Lagerplatzes gemäß den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 25. März 1995 bewilligt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die nach der Gewerbeordnung genehmigte - nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz nicht bewilligungspflichtige - Betriebsanlage bisher nur teilweise errichtet worden sei. Die vollständige Errichtung werde erst Mitte 1996 erfolgen. Im Gutachten des Amtssachverständigen werde aber nicht der Zustand gemäß dem Bescheid vom 29. Mai 1995 im Befund dargestellt, sondern der derzeitige unvollständige Ausbauzustand. An der Grenze zu den benachbarten Liegenschaften werde die bestehende Grünfläche in einer Breite von je 2 m erhalten; insoweit ändere sich der Plan. Statt der im Plan vorgesehenen Pflanzbreite an der Bundesstraße sei die beschwerdeführende Partei bereit, Pflanzungen in einem solchen Ausmaß vorzunehmen, daß ein auwaldähnlicher Gürtel entstehe. Es werde ersucht, den Amtssachverständigen einzuladen, entsprechende Bedingungen und Auflagen zu formulieren.

Mit Bescheid vom 2. November 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. 5337/1 versagenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 16. Mai 1991 neuerlich ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Aktenunterlagen stehe folgender Sachverhalt fest:

Die beschwerdeführende Partei habe vom Liegenschaftseigentümer A.K. das Grundstück Nr. 5337/1 für die Dauer von 10 Jahren gepachtet. Dieses Grundstück liege in der Landesgrünzone und sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen. Die Fläche des beantragten Park- und Lagerplatzes sei vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei durch ein schmales Grundstück getrennt. Die umliegenden Flächen würden landwirtschaftlich als Dauergrünland genutzt. Beim Gelände des geplanten Lagerplatzes handle es sich um einen ehemaligen Müllplatz der Gemeinde L. Da sich die Schüttungen nicht wie geplant gesetzt hätten, sei das Gelände des geplantes Lagerplatzes gegenüber der Umgebung leicht erhöht und daher von weither einsehbar.

Dem Verfahren liege der Antrag der beschwerdeführenden Partei für eine Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz zur Errichtung eines Parkplatzes und eines Lagerplatzes für das gesamte Grundstück im Ausmaß von 3.200 m2 zugrunde.

Der Amtssachverständige habe sein Gutachten am 7. September 1995 erstattet. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt die im Gutachten beschriebene Situation bestanden habe.

Der bereits bestehende Lagerplatz sei von der O-Straße im unmittelbaren Nahbereich gut einsehbar. Das Gesamterscheinungsbild komme negativ zur Geltung. Von der Bundesstraße sei die Park- und Lagerfläche auf Grund der Wölbung des Grundstückes nur gering einsehbar.

Sollte das ganze Grundstück als Park- bzw. als Lagerfläche dienen, werde die gesamte Fläche zumindest von der O-Straße deutlich zur Geltung kommen. Wenn das gegenständliche Grundstück zur Gänze als Park- und Lagerfläche genutzt werde, würde das Erscheinungsbild des Areals gesamthaft noch stärker als Fremdkörper in der Landschaft zur Wirkung kommen. Die geplante Verwendung des gesamten Grundstückes Nr. 5337/1 bedeute daher eine Verstärkung von Eingriffen in das Landschaftsbild. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der auf dem Grundstück derzeit bestehende Zustand der Beurteilung zugrundgelegt werde oder jener Zustand, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. Mai 1995 zugrundeliege. Auch die Änderungen, die die Beschwerdeführerin vorgeschlagen habe, seien dafür nicht geeignet. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, sei nämlich nicht entscheidend, welche Grünstreifen und Pflanzungen von der beschwerdeführenden Partei vorgenommen würden, sondern einzig und allein der Umstand, daß an diesem Standort in der Landesgrünzone, der im Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Freifläche- Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen sei, es eine Verstärkung von Eingriffen in das Landschaftsbild bedeute, wenn anstelle der 1.300 m2 eine Fläche von 3.200 m2als Park- und Lagerplatz genutzt werde. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, für das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei sei eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz erforderlich. Es sei daher weiter zu prüfen, ob durch die beabsichtigten Maßnahmen Interessen des Landschaftsschutzes verletzt würden.

Für die beschwerdeführende Partei sei schon einmal ein Gebiet in der Landesgrünzone in Baufläche-Betriebsgebiet umgewidmet worden. Zwischen der beantragten Umwidmungsfläche und der bereits jetzt bestehenden Betriebsfläche würde ein sehr schmaler Grünstreifen verbleiben. Die dadurch entstehende Inselwidmung außerhalb der gewidmeten Siedlungsränder sei grundsätzlich abzulehnen, zumal die zwischen den beiden Widmungen befindliche Restfläche mittelfristig nicht von einer Umwidmung freizuhalten wäre. Zudem habe die beschwerdeführende Partei das Grundstück nur zeitlich befristet gepachtet. Eine Umwidmung auf Zeit entspreche aber keinesfalls dem Ziel einer gesamtgemeindlichen Raumplanung.

Mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, seien große zusammenhängende Gebiete, zu denen auch das Grundstück Nr. 5337/1 der KG L gehöre,

a) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes,

  1. b) zur Erhaltung von Naherholungsgebieten sowie
  2. c) zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft,

    als überörtliche Freiflächen festgelegt worden.

    Diese Verordnung sei aus der Notwendigkeit entstanden, der überaus starken Zersiedlung Einhalt zu gebieten und die noch vorhandenen größeren zusammenhängenden unbebauten Gebiete zu erhalten. Die beabsichtigte Verwendung des Grundstückes Nr. 5337/1 würde daher diesem Interesse zuwiderlaufen.

    Wie dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, bilde das Grundstück Nr. 5337/1 mit den angrenzenden Wiesengrundstücken, die als Dauergrünland genützt würden, eine große, zusammenhängende Landwirtschaftsfläche innerhalb der Landesgrünzone. Im Rheintal gebe es nur noch wenige Landwirtschaftsflächen in diesem Ausmaß. Solche Landwirtschaftsflächen seien daher besonders schützenswert.

    Die geplanten Maßnahmen stellten in der Landschaft einen Fremdkörper dar. Die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergäben sich vor allem deshalb, weil die von der Bewilligung betroffene Fläche gegenüber den umliegenden Flächen, die landwirtschaftlich genutzt seien, leicht erhöht sei und daher von der Ferne gut einsehbar sei. Eine künstliche Bepflanzung zur optischen Abdeckung des beantragten Lagerplatzes würde ebenfalls landschaftsbildlich störend wirken, weil das L Ried eine offene Landschaft sei und daher keiner weiteren Gliederung bedürfe.

    Aus dem ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. September 1995 ergebe sich, daß das Erscheinungsbild des Areals dann, wenn das Grundstück Nr. 5337/1 zur Gänze als Park- und Lagerplatz genutzt werde, noch stärker als Fremdkörper in der Landschaft zur Wirkung komme als dies im Fall der Nutzung lediglich im bewilligungsfreien Ausmaß der Fall sei. Dies bedeute, daß durch das beabsichtigte Vorhaben Interessen des Landschaftsschutzes verletzt würden.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum ergänzenden Amtssachverständigengutachten in wesentlichen Punkten nicht beachtet. Die beschwerdeführende Partei habe darin ersucht, den Ist-Zustand gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. Mai 1995 zu erheben und den Amtssachverständigen einladen, Bedingungen und Auflagen zu formulieren, unter denen das Projekt landschaftsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, es mache keinen Unterschied, ob der auf Grundstück Nr. 5337/1 derzeit bestehende Zustand oder jener laut Bescheid vom 29. Mai 1995 zugrunde gelegt werde, sei nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme sei erst eine Fläche von ca. 1.000 m2 planiert und betrieblich genutzt worden; das Gesamtausmaß der zu befestigenden und betrieblich nutzbaren Fläche betrage demgegenüber laut Bescheid vom 29. Mai 1995 ca. 2.000 m2. Wenn die belangte Behörde die Ablehnung des Antrages der beschwerdeführenden Partei darauf stütze, daß das Grundstück Nr. 5337/1 zur Gänze als Park- und Lagerfläche genutzt werden solle, habe sie übersehen, daß 600 m2 als Grünfläche erhalten blieben.

    Bei der Beurteilung hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß an den Liegenschaftsgrenzen in Abänderung des ursprünglichen Planes eine Grünfläche in einer Breite von je 2 m erhalten werde und daß an der Grenze zur Bundesstraße Pflanzungen in einem solchen Ausmaß geplant seien, daß ein auwaldähnlicher Gürtel entstehe.

    Die belangte Behörde hätte auch prüfen müssen, ob nicht durch Bedingungen und Auflagen das Projekt genehmigungsfähig gewesen wäre.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Nach § 3 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (Vbg LSchG) bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Parkplätzen mit einer Grundfläche von mehr als 800 m2 außerhalb des bebauten Gebietes einer Bewilligung der Behörde.

    Ebenfalls bedürfen nach § 3 Abs. 1 lit. l leg. cit. einer behördlichen Bewilligung die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Lagerplätzen mit einer Grundfläche von über 400 m2 und Ablagerungsplätzen mit einer Grundfläche von über 100 m2.

    Nach § 10 Abs. 1 Vbg LSchG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

    Was unter den Interessen des Landschaftsschutzes zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 lit. a Vbg LSchG. Diese Bestimmung definiert Landschaftsschutz als die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören. Interessen des Landschaftsschutzes werden demnach dann verletzt, wenn durch einen Eingriff die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet oder geschädigt oder der Naturgenuß gestört wird.

    Aus dem von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 4. September 1995 ergibt sich, daß durch die beantragte Verwendung des Grundstückes Nr. 5337/1 als Lagerplatz über die bewilligungsfrei mögliche Nutzung hinaus Interessen des Landschaftsschutzes auch dann beeinträchtigt werden, wenn berücksichtigt wird, daß Teile des Grundstückes Nr. 5337/1 bewilligungsfrei als Parkplatz und Lagerfläche benutzt werden, weil sich mit einer Vergrößerung des als Parkplatz oder Lagerfläche genutzten Teiles des Grundstückes Nr. 5337/1 infolge der Lage des Grundstückes und der gegebenen Sichtverhältnisse auch die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild vergrößern.

    Wie die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Stellungnahme zum ergänzenden Amtssachverständigengutachten ausgeführt hat, erfaßt der Befund den zur Zeit der Befunderhebung bestehenden Zustand. Daß sich dieser Zustand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert habe, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Da die belangte Behörde den Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte, der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand, ist sie zu Recht von dem im Befund des Amtssachverständigen erfaßten Zustand ausgegangen. Im übrigen würde auch die Einbeziehung der im gewerbebehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. Mai 1995 bezeichneten Flächen in den Vergleich zwischen Ist-Zustand und geplantem Zustand an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, ergibt sich doch aus dem Amtssachverständigengutachten, daß aufgrund der örtlichen Sichtsituation, insbesondere der Sichtverhältnisse, jede quantitative Veränderung des Ablagerungsplatzes eine Verschlechterung des Landschaftsbildes darstellt, sodaß es nicht von entscheidender Bedeutung ist, wie groß die bereits bewilligungsfrei genützte Fläche, zu der durch die beantragte landschaftsschutzrechtliche Bewilligung noch eine zusätzliche Lagerfläche hinzukäme, ist. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidend, in welchem Ausmaß Teile des Grundstückes Nr. 5337/1 als Grünland erhalten bleiben. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, daß auf Grund der Sichtverhältnisse von der O-Straße die gesamte Fläche einzusehen ist und ein Ablagerungsplatz deutlich zur Geltung kommt, wobei der Eingriff in das Landschaftsbild umso intensiver ist, je größer der Ablagerungsplatz ist.

    Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Bepflanzung an der Bundesstraße könnte an der landschaftsbildbeeinträchtigenden Wirkung des geplanten Lagerplatzes nichts ändern, hat doch der Amtssachverständige dargelegt, daß der Lagerplatz von der Bundesstraße her nur eingeschränkt, von der O-Straße hingegen sehr gut einsehbar ist. Daß eine Bepflanzung kein geeignetes Mittel zur Hintanthaltung der landschaftsbildbeeinträchtigenden Wirkung des geplantes Lagerplatzes ist, wurde im übrigen bereits im hg. Erkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450, dargetan.

    Was schließlich den Vorwurf der beschwerdeführenden Partei betrifft, die belangte Behörde habe sich nicht mit möglichen Auflagen auseinandergesetzt, die das Vorhaben bewilligungsfähig gemacht hätten, genügt ebenfalls ein Hinweis auf das vorzitierte Erkenntnis, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, daß § 10 Abs. 2 Vbg LSchG, der vorsieht, daß die Bewilligung nicht versagt werden darf, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung beseitigen lassen, nicht die Bedeutung zukommt, daß die Behörde verpflichtet wäre, dem Antragsteller darzulegen, wie die von ihm geplanten Projekte gestaltet sein müßten, um Versagungsgründe hintanzuhalten.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindug mit der Verordnung

    BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte