VwGH 95/10/0268

VwGH95/10/02684.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des mj. CH, vertreten durch die Eltern und gesetzlichen Vertreter Dr. GH und AH, alle in S, alle vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 27. November 1995, Zl. 1.038/31-III/4b/95, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die 3. Klasse einer Hotelfachschule,den Beschluß gefaßt:

Normen

AHG 1949 §11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AHG 1949 §11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 27. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 19. Oktober 1995, wonach er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, abgewiesen und ausgesprochen, daß er zum Aufsteigen in die 3. Klasse einer Hotelfachschule nicht berechtigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Im Nachhang zur Gegenschrift teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 11. Juli 1996 mit, daß der Beschwerdeführer die 2. Klasse der Hotelfachschule in B. wiederholt und erfolgreich abgeschlossen habe.

Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer im wesentlichen, die Mitteilung der belangten Behörde, er habe mittlerweile die 2. Klasse der Hotelfachschule in B. wiederholt und erfolgreich abgeschlossen, sei inhaltlich zutreffend. Er sei deshalb aber nicht klaglos gestellt. Vielmehr sei ihm nicht zum rechtmäßigen Zeitpunkt die ihm materiell rechtlich zustehende Rechtsposition eingeräumt worden. Es sei die Entscheidung über die Beschwerde auch im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche von Bedeutung.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nunmehr die Berechtigung zum Aufsteigen in die 3. Klasse einer Hotelfachschule erlangt zu haben. Er hat damit das Ziel erreicht, das er mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erreichen wollte.

Mit seinen (oben wiedergegebenen) Darlegungen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, daß durch den angefochtenen Bescheid eine fortwirkende Möglichkeit der Rechtsverletzung bestünde. Soweit er sich nämlich darauf beruft, eine (allfällige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre präjudiziell für seine Schadenersatzansprüche, ist er darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens alleine nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0039, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Solcherart ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber nicht mehr beschwert, sodaß das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären ist (vgl. nochmals den zitierten Beschluß und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ist eine Beschwerde gegenstandslos geworden, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - zur Einstellung des Verfahrens. In diesem Fall hat - in Ermangelung der Anwendbarkeit des § 56 VwGG - jede Partei den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.

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