VwGH 95/10/0263

VwGH95/10/026317.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Mag. pharm. E in A, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 2. Oktober 1995, Zl. 262.358/7-II/A/4/95, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in A und Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. Dr. M in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt bzw. den Beschluß gefaßt:

Normen

ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
VwRallg;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Konzessionserteilung richtet, als unzulässig zurück-, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 2. Oktober 1995 wurde

1) der mitbeteiligten Partei die beantragte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in

A mit dem Standort des Gemeindegebietes von A westlich und südwestlich der Bundesstraße 115a bzw. 115 von Leoben nach Eisenerz erteilt und 2) die Berufung des Beschwerdeführers, des Inhabers der öffentlichen Apotheke "XY" in A gegen den (die oben umschriebene Konzession erteilenden) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1995 zurückgewiesen.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, an der beantragten Apotheke bestünde aus näher dargelegten Gründen ein Bedarf im Sinne des § 10 Apothekengesetz (im folgenden: ApG). Dem Beschwerdeführer käme ein Berufungsrecht gegen den die beantragte Konzession erteilenden Bescheid des Landeshauptmannes nicht zu, weil er nicht rechtzeitig Einspruch im Sinne des § 48 Abs. 2 ApG erhoben habe. Die Kundmachung des Ansuchens sei nämlich am 3. Juni 1994 erfolgt, der Einspruch des Beschwerdeführers jedoch erst am 18. Juli 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingelangt. Seine Berufung habe daher zurückgewiesen werden müssen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht gemäß § 10 Apothekengesetz in Verbindung mit den §§ 8 und 66 AVG auf Mitsprache als Partei bei der Bedarfsprüfung vor Erteilung einer Apothekenkonzession und im Recht, daß bei Nichtvorliegen eines Bedarfes gemäß § 10 Abs. 2 Apothekengesetz die Bewilligung nicht erteilt wird, verletzt". Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes zunächst vor, die belangte Behörde habe den von ihm erhobenen Einspruch zu Unrecht als verspätet gewertet. Aus § 48 Abs. 2 ApG gehe nämlich nicht unzweifelhaft hervor, daß der Gesetzgeber hier eine materiell-rechtliche Frist habe statuieren wollen. Vielmehr handle es sich auch um eine verfahrensrechtliche Frist, sodaß die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG abzuwenden und die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen seien. Der am letzten Tag der sechswöchigen Frist zur Post gegebene Einspruch sei daher rechtzeitig erhoben worden.

Gemäß § 51 Abs. 3 ApG steht gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, u.a. denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung zu.

Gemäß § 48 Abs. 2 ApG ist in die Verlautbarung (der Bewerbung um die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung) eine Bestimmung aufzunehmen, daß u.a. die Inhaber öffentlicher Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Beschwerdefall dahinstehen, ob es sich bei der sechswöchigen Frist um eine verfahrensrechtliche, materiell-rechtliche oder "doppelfunktionelle" Frist handelt. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 2 ApG sind nur jene Einsprüche, die vor Ablauf der sechswöchigen Frist bei der Behörde einlangen, in Betracht zu ziehen. Erst nach Ablauf dieser Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher im Sinne des § 51 Abs. 3 ApG nicht rechtzeitig erhoben. Auf den Zeitpunkt der Postaufgabe kommt es nicht an.

Der unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingelangte Einspruch des Beschwerdeführers war somit verspätet; im Grunde des § 51 Abs. 3 ApG kam dem Beschwerdeführer das Recht zur Berufung daher nicht zu.

Die Zurückweisung seiner Berufung erfolgte somit zu Recht, sodaß die gegen diesen Spruchteil des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes, daß die beantragte Konzession wegen fehlenden Bedarfes im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG nicht erteilt wird, geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm ein solches Recht nur dann zugekommen wäre, wenn er rechtzeitig im Sinne des § 51 Abs. 3 ApG Einspruch erhoben hätte. Weil er das jedoch - wie dargelegt - unterlassen hat, kommt die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Rechtsverletzung von vornherein nicht in Betracht.

Die sich in diesem Umfang als unzulässig erweisende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abzuweisen.

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