Normen
B-VG Art132;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 1992/93 den zweiten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1993 wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt war. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994, Zl. 94/10/0020, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit am 22. September 1995 zur Post gegebenem, am 25. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde mit der Begründung, die belangte Behörde habe länger als 6 Monate nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994 noch immer nicht über die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang der von ihr besuchten Schulart entschieden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den zweiten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Schuljahr 1993/94 wiederholt und positiv abgeschlossen. Im Schuljahr 1994/95 habe sie den dritten Jahrgang besucht und ebenfalls erfolgreich abgeschlossen.
Diese Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Eine von ihr angenkündigte Stellungnahme hiezu wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den Prozeßvoraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehört das Rechtschutzbedürfnis. Aus § 33 Abs. 1 VwGG läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber das Rechtschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde vom vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtschutzbedürfnis zurückzuweisen (Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).
Am Rechtschutzbedürfnis mangelt es im Fall einer Säumnisbeschwerde, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine andere wäre als ohne diese Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Gegenstand der Säumnisbeschwerde ist eine Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die dritte Klasse einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.
Die Beschwerdeführerin hat im Schuljahr 1993/94 die zweite Klasse dieser Schulart positiv abgeschlossen und war damit zum Aufsteigen in die dritte Klasse berechtigt. Sie hat damit das Ziel erreicht, welches sie mit der Säumnisbeschwerde erreichen wollte. Es fehlt daher an der Beschwer (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 1994, Zl. 90/10/0042, und vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0039, u.a.).
Da es an der Beschwer und damit auch an der Prozeßvoraussetzung einer möglichen Rechtsverletzung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde fehlte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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