Normen
PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 idF 1985/094;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;
VStG §19 Abs2;
PolStG OÖ 1979 §10 Abs1 idF 1985/094;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb idF 1985/094;
VStG §19 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Betreiber des Lokals "Club Erotic" in R, am 17. Juli 1993 um 22.30 Uhr die Prostitution durch öffentliche Ankündigung angebahnt zu haben, weil
"im altrosafarbenen Eingangsbereich seines Gasthauses die überdimensionale Aufschrift "Club Erotic" und darunter die Öffnungszeiten auf blauem Hintergrund, umrahmt von einem gemalten altrosafarbenen Vorhang, angebracht waren, wobei dieser Eingangsbereich durch zwei weißes Licht strahlende Spots beleuchtet wurde".
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 2 Abs. 3 lit. b des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes 1979 idF LGBl. Nr. 94/1985 (in der Folge: Oö PolStG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b erster Satz Oö PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes udgl.).
Nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 3 mit Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die öffentliche Ankündigung der Prostitution kann auch durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verhaltensweise erfolgen. Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung ist nicht erschöpfend (arg.: "insbesondere"); es können daher auch andere Formen der öffentlichen Ankündigung tatbestandsmäßig sei (vgl. dazu bereits das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 93/10/0091, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Nach § 2 Abs. 3 lit. b Oö PolStG kommt es bei diesem Tatbild nicht darauf an, ob die Prostitution tatsächlich angebahnt oder ausgeübt wurde. Entscheidend ist, ob die in den geschilderten äußeren Merkmalen des Lokales gelegene öffentliche Ankündigung so beschaffen war, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszecken zu bewirken (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 27. Juli 1994).
Diese Frage hat die belangte Behörde im Beschwerdefall angesichts des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht bejaht. Dem Umstand, daß gegenüber der früheren Ausstattung des Lokales nunmehr weder ein blau beleuchtetes Herz (Lichterkette) auf rotem Hintergrund im Fenster neben dem Eingang vorhanden war, noch aus einem Fenster im 1. Stock rotes Licht leuchtete, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Er war daher auch bei der Strafbemessung nicht als mildernd zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, daß für die Annahme einer Anbahnungshandlung die genauen Betriebszeiten und die tatsächliche Ausübung der Prostitution in seinem Lokal hätten festgestellt werden müssen. Daß das Lokal zu der von der Behörde angenommenen Tatzeit geschlossen gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Nach § 2 Abs. 3 lit. b leg. cit. sind das Anbahnen der Prostitution und der Versuch des Anbahnens der Prostitution
gleichwertige Tatbestandsalternativen (arg.: "... die
Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht ..."). Schon der Versuch der Anbahnung begründet daher die Strafbarkeit nach der zitierten Vorschrift.
Aufgrund dieser Rechtslage ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte nicht zu seinem Nachteil mit einer "Verschlimmerung" vorgehen dürfen, also den vollendeten Tatbestand an Stelle des Versuches annehmen dürfen. Daher trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die belangte Behörde hätte, da nur ein Versuch vorgelegen sei, eine erheblich geringere Strafe verhängen müssen. Zu der in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des Parteiengehörs ist darauf zu verweisen, daß ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich nicht darauf beschränken darf, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. April 1986, Zlen. 85/03/0155, 0156). Ein diesbezügliches Vorbringen enthält die Beschwerde allerdings nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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