VwGH 95/08/0161

VwGH95/08/016124.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. April 1995, Zl. 120.166/1-7/95, betreffend Versicherungspflicht (mitbeteiligte Parteien: 1. Renate S;

  1. 2. Ferdinand S; 3. Ernst S; 4. Hubert S; 5. Maria S;
  2. 6. Martha G; 7. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien; 8. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;
HBG §3;
ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;
HBG §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1993 stellte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse fest, daß die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Beschäftigung als Hausbesorgerin eines näher genannten Hauses in Wien XXI bei der Dienstgeberin Gisela S ab dem 1. Juli 1989 in einem die Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.

Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse im Rahmen einer Beitragsprüfung bei einer näher genannten Immobilienverwaltung festgestellt, daß mit der Erstmitbeteiligten ein "Werkvertrag für Hausreinigung" mit folgendem Inhalt abgeschlossen worden sei:

"Frau (Erstmitbeteiligte) übernimmt die Hausreinigung der Liegenschaft in Wien 21., ... beinhaltend:

Regelmäßige Reinigung der der allgemeinen Benützung dienenden Teile des Hauses (Stiegen, Gänge, Wasserleitungsmuscheln, Höfe), und zwar sind Stiegen und Gänge einmal wöchentlich zu kehren und zu waschen und die Wasserleitungsmuscheln einmal wöchentlich zu reinigen. Die Waschküche und der Keller sind monatlich zu reinigen. Stiegenhaus und Gangfenster sind dreimal jährlich zu reinigen. Die Gehsteige sind zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen. Im Bedarfsfall sind Warnzeichen aufzustellen. Der Dachboden ist nach dem Rauchfangkehrer zu reinigen. Kaputte Glühbirnen sind auszuwechseln. Die Haustorsperre ist durchzuführen.

Frau (Erstmitbeteiligte) übernimmt diese Arbeiten als Werkarbeit; es wird weder der Arbeitstag noch die Arbeitsdauer festgelegt, lediglich der Umfang der Arbeiten wird festgelegt; die Bestimmung der Arbeitszeit obliegt Frau (Erstmitbeteiligte).

Für diese Arbeiten wird ein Entgelt von monatlich S 1.750,-- (Schilling eintausensiebenhundertfünfzig) vereinbart.

Dieser Werkvertrag wurde zwischen Frau (Erstmitbeteiligte) und der Hausinhabung der Liegenschaft in Wien 21., abgeschlossen.

Wien, 11. Juli 1989 Unterschrift

(Erstmitbeteiligte)"

Von der Hausverwaltung sei in diesem Zusammenhang angegeben worden, daß der gegenständliche Werkvertrag zum 1. Juli 1989 mit der Erstmitbeteiligten abgeschlossen worden sei. Diese nütze die Hausbesorgerwohnung nicht, sondern sei Mieterin einer Wohnung des Hauses und zahle dafür Miete. Vor dem Juni 1989 sei das Haus abwechselnd von verschiedenen Hausparteien gereinigt worden. Die Haustorsperre habe nicht durchgeführt werden müssen, da ab Jänner 1989 eine Sprechanlage installiert worden sei. Die Erstmitbeteiligte sei nicht verpflichtet, auftretende Schäden im Haus der Verwaltung zu melden. Sie brauche auch nicht auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten. Zum Werkvertrag vom 11. Juli 1989 gebe es eine Ergänzung vom 4. Februar 1993 (bezeichnet als "Aktenvermerk zum Werkvertrag"). Danach werde ausdrücklich schriftlich festgelegt, daß die Erstmitbeteiligte mit dem angeführten Werkvertrag nur Reinigungsarbeiten übernommen habe. Alle anderen angeführten Tätigkeiten seien weder verlangt noch durchgeführt worden. Es werde weder ein Arbeitstag noch Arbeitszeit festgelegt. Die Bestimmung der Arbeitszeit obliege der Erstmitbeteiligten. Diese übernehme die Reinigungsarbeiten "als in sich begrenzten Auftrag selbständig" und sei nicht weisungsgebunden. Sie führe die Reinigungsarbeiten mit eigenen Arbeitsutensilien durch. Durch den Werkvertrag werde kein Dienstverhältnis, besonders kein Hausbesorgerdienstverhältnis begründet und auch keine Wohnung zur Verfügung gestellt. Diesen Aktenvermerk habe die Erstmitbeteiligte unterfertigt.

Die Erstmitbeteiligte habe niederschriftlich im wesentlichen angegeben, daß die im Werkvertrag umschriebenen Aufgaben nicht ganz den Tatsachen entsprächen. Seit Beginn ihrer Tätigkeit kehre und wasche sie einmal wöchentlich das Stiegenhaus; weiters kehre sie beide Höfe und gelegentlich den Dachboden und den Keller. Sie sei auch für die Schneeräumung verantwortlich; bei Glatteis für die Streuung. Dachlawinen könnten aufgrund der Dachkonstruktionen nicht zustande kommen. Es seien von ihr noch keine Warnstangen aufgestellt worden. Kaputte Glühbirnen würden von ihrem Schwager, der ebenfalls ein Mieter des Hauses sei, bzw. ihrem Gatten oder anderen Mietern ausgewechselt. Schäden im Haus würden teilweise von ihr bzw. auch von den Mietern der Hausverwaltung gemeldet. Im Urlaub bzw. Krankenstand reinige ihr Gatte bzw. eine Bekannte.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse das Ermittlungsergebnis dahin, daß die Erstmitbeteiligte alle in § 2 des Hausbesorgergesetzes (HBG) genannten Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, weshalb Versicherungspflicht bestehe.

Die Erstmitbeteiligte und die Hauseigentümerin erhoben Einspruch. Dabei wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, daß die Erstmitbeteiligte das Haus weder zu warten noch zu beaufsichtigen gehabt habe. Sie dürfe sich jederzeit vertreten lassen. Sie habe selbst angegeben, daß Glühbirnen von allen Mietern ausgewechselt würden. Auch Schäden würden von allen Mietern der Hausverwaltung gemeldet. Sollte die Erstmitbeteiligte einmal eine derartige Meldung oder Leistung erbracht haben, so sei dies nicht in ihrer Eigenschaft als "Hausmeisterin", sondern als gewöhnliche Mieterin erfolgt. Die Erstmitbeteiligte hob hervor, daß sie sich ständig vertreten lasse, da ihr die Arbeit zu schwer sei.

Der Landeshauptmann von Wien gab den Einsprüchen Folge und behob den Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse. Nach der Begründung seien der Erstmitbeteiligten nur Reinigungsarbeiten übertragen worden. Eine diesbezügliche Klarstellung sei auch in der Niederschrift vom 2. März 1993 erfolgt, "in der keine Aufgaben der Wartung (Glühbirnen werden von einem anderen Mieter ausgetauscht) und der Beaufsichtigung (Haussprechanlage, keine Dachlawinen) enthalten sind". Auch die übrigen Angaben hinsichtlich freier Vertretbarkeit, Weisungsfreiheit und sonstige Dispositionsfreiheit würden in freier Beweiswürdigung als wahr angenommen. Der Landeshauptmann gehe daher davon aus, daß keine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erhob Berufung. Danach sei derjenige als Hausbesorger anzusehen, der Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses kumulativ übernommen habe. Dem Gesetz sei auch dann entsprochen, wenn keine der drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten im vollen Umfang erfüllt werde. Die Erstmitbeteiligte habe vertragsgemäß nicht nur die Reinigung des Hauses und des Gehsteiges, sondern auch Wartungs- und Beaufsichtigungsaufgaben, wie das Ein- und Ausschalten des Lichtes, die Haustorsperre und das Aufstellen von Warnzeichen, zu erfüllen gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und in Ergänzung des Bescheides des Landeshauptmannes festgestellt, daß die Beschäftigung der Erstmitbeteiligten vom 1. Juli 1989 bis 29. Dezember 1993 mangels Vorliegens eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht der Versicherungspflicht unterlegen sei. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: Die Aufgaben der Erstmitbeteiligten hätten nicht nur die regelmäßige Hausreinigung umfaßt, sondern es sei auch die Verpflichtung begründet worden, die Gehsteige bei Glatteis zu streuen und bei Bedarf Warnzeichen aufzustellen. Weiters sei vereinbart worden, daß die Erstmitbeteiligte defekte Glühlampen auszuwechseln und die Haustorsperre durchzuführen habe. Eine nähere Regelung der Arbeitsmodalitäten, insbesondere Arbeitszeit und Arbeitsdauer, sei nicht festgelegt worden. Die Bestimmung der Arbeitszeit habe der Erstmitbeteiligten oblegen. Im Juli 1989 sei eine Sprechanlage im Haus installiert worden, sodaß keine Haustorsperre durchzuführen gewesen sei. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, auftretende Schäden der Verwaltung zu melden oder auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Defekte Glühbirnen seien auch von anderen Mietern beseitigt oder der Hausverwaltung gemeldet worden. Es habe auch keine Anwesenheitspflicht für die Erstmitbeteiligte bestanden. Hauseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei Gisela Seiser gewesen, die am 29. Dezember 1993 verstorben sei. Der Nachlaß sei mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neunkirchen zu je einem Fünftel der zweit- bis sechstmitbeteiligten Partei eingeantwortet worden.

Aus rechtlicher Sicht wurde dieser Sachverhalt wie folgt beurteilt: Zur Qualifizierung eines Dienstverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis sei wesentlich, daß sich eine Person sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet habe. Entscheidend sei, daß dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden seien. Eine Verpflichtung der Erstmitbeteiligten zur Beaufsichtigung des verfahrensgegenständlichen Hauses, wie die Anzeige von Gebrechen an dem Haus oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile und ein Achten auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner habe nicht festgestellt werden können. Der Erstmitbeteiligten seien somit nicht aus allen drei Bereichen Pflichten übertragen worden, sodaß im Beschwerdefall von keinem Hausbesorgerdienstverhältnis auszugehen sei. Da der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als Dienstgeberin Gisela Seiser angebe, diese jedoch am 29. Dezember 1993 verstorben sei, sei der verfahrensgegenständliche Zeitraum auf die Dauer vom 1. Juli 1989 bis 29. Dezember 1993 zu beschränken gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Z. 1 HBG sind Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinigung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben.

Für den Hausbesorgerdienstvertrag sind Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses wesentlich (vgl. z.B. OGH 4. 11.1986 Arb 10.565; zur Beaufsichtigung auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0175). Dem Gesetz ist auch dann entsprochen, wenn keine der drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten im vollen Umfang zu erfüllen ist; die Bezeichnung des Vertrages ist dabei bedeutungslos, nur der vereinbarte Inhalt ist maßgebend (vgl. OGH 12.4.1983 Arb 10.242).

Während die "Reinhaltung und Wartung des Hauses" im § 4 HBG näher umschrieben wird, regelt § 3 die "Allgemeinen Pflichten des Hausbesorgers (Beaufsichtigung)". Nach dieser Bestimmung hat der Hausbesorger die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.

§ 3 ist nach der Rechtsprechung als Generalklausel anzusehen, die die Basis der neben den im § 4 konkretisierten sonstigen Hausbesorgerpflichten darstellt (vgl. z.B. OGH 14.5.1974 Arb 9210). Die Übertragung der "Hausbetreuung" ist dabei als Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 zu verstehen (vgl. OLG Linz 19.7.1988 Arb 10.721).

In ihrer Rechtsrüge vertritt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse die Auffassung, die Erstmitbeteiligte habe nicht nur die allgemein üblichen Reinigungsarbeiten verrichtet, sondern darüber hinaus auch die Gehsteige bei Glatteis zu bestreuen, die Haustorsperre durchzuführen und die Glühbirnen auszutauschen gehabt. Damit entfernt sich die Beschwerdeführerin zum Teil von den Feststellungen der belangten Behörde, die ausführte, daß eine Verpflichtung der erstmitbeteiligten Partei zur Beaufsichtigung des Hauses, insbesondere zur Behebung oder Meldung von Schäden nicht habe festgestellt werden können. Der Vertrag sei auf die Durchführung von Reinigungsarbeiten beschränkt worden.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch erkennen, daß sie - wenn auch fälschlich im Rahmen der Rechtsrüge - die zT auf die schriftliche Ergänzung zum "Werkvertrag" vom 4. Februar 1993 gestützten Feststellungen der belangten Behörde mit der (erschließbaren) Begründung bekämpft, es sei die Zeit vor und nach dem 4. Februar 1993 zu unterscheiden, maW diese Ergänzung betreffe nur die Zeit nach dem 4. Februar 1993. Damit - in Verbindung mit den Ausführungen zum geltend gemachten Aufhebungsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften - bringt die Beschwerdeführerin offenbar zum Ausdruck, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sei.

Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, bei § 45 Abs. 2 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die dem Wortlaut des ursprünglichen Vertrages gegenüber der späteren Ergänzung bzw. den Aussagen der Bediensteten der Hausverwaltung bzw. der Erstmitbeteiligten weniger Gewicht beigemessen hat, hält allerdings einer Überprüfung stand:

Es steht nämlich nach den Ergebnissen des behördlichen Verfahrens auch fest, daß die im Vertrag vom 11. Juli 1989 vereinbarte Haustorsperre von der Erstmitbeteiligten nicht vorgenommen werden mußte. Diese, in der umfassenden Feststellung, daß "alle übrigen im Werkvertrag angeführten Tätigkeiten wurden weder verlangt noch durchgeführt" enthaltene Feststellung läßt die Beschwerdeführerin unbekämpft; diese Feststellung ist auch durch das nicht in Zweifel gezogene Vorbringen, es sei bereits im Jänner 1989 eine Sprechanlage installiert gewesen, erhärtet. Steht aber fest, daß im Wortlaut des "Werkvertrages" noch Tätigkeiten enthalten waren, an deren Verrichtung die Vertragspartner nicht ernstlich gedacht und diese auch nicht durchgeführt haben, dann ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde dem schriftlichen Nachtrag vom 4. Februar 1993 (und sei diese auch nur zu dem Zweck nachträglich errichtet worden, im Verfahren als Beweiserleichterung zu dienen) wegen dessen Übereinstimmung mit den im wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Bediensteten der Hausverwaltung und der erstmitbeteiligten Partei mehr Glauben dahin geschenkt hat, daß er das tatsächlich Vereinbarte und Durchgeführte im Gegensatz zum ursprünglichen Text richtig wiedergibt.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zeigt auch keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, diese gehe davon aus, daß keine nähere Regelung der Arbeitsmodalitäten getroffen worden sei, während nach dem "Werkvertrag" die Stiegen und Gänge einmal wöchentlich zu kehren und die Waschküche und der Keller monatlich zu reinigen seien. Die belangte Behörde hat nämlich in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf verwiesen, daß "insbesondere" weder der Arbeitstag noch die Arbeitsdauer der Erstmitbeteiligten festgelegt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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