VwGH 95/08/0160

VwGH95/08/016012.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. April 1995, Zl. VII/2-5972/4-1995, betreffend Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §25;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 6 GSVG betrage die Beitragsgrundlage für den Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1989 S 32.900,-- monatlich. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 13. Dezember 1978 bis zum 16. Mai 1988 geschäftsführender Gesellschafter der handelskammerzugehörigen N.T.-GmbH gewesen und sei seit 18. Oktober 1988 geschäftsführender Gesellschafter der handelskammerzugehörigen T.-Stahlkonstruktionenanlagenbau GmbH. Bis 28. Februar 1991 sei er der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen.

Nach einer Wiedergabe des Inhalts angewendeter Rechtsvorschriften wurde in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt:

"Laut Steuerbescheid des Finanzamtes 05 für den 5. und 15. Wiener Gemeindebezirk, Steuer Nr. 601/0986, vom 21.03.1991, ergeben sich für das Jahr 1986 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von S 6,341.935,-- sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von S 210.000,--. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG als Einkünfte als Gesellschafter der GesmbH für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG war daher gegenständlich von der Höchstbeitragsgrundlage von S 32.900,-- für das Jahr 1989 auszugehen."

Seinen Einspruch gegen diesen Bescheid begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

"Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen unrichtig:

  1. 1. Der Bescheid gründet sich auf einen Steuerbescheid des Finanzamtes "05 für den 5. und 15. Wiener Gemeindebezirk" (?), welches die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit S 6,341.935,-- festgesetzt haben soll. Gegen einen derartigen Bescheid wurde allerdings ein Rechtsmittel erhoben, sodaß von diesem Steuerbescheid keine Bindungswirkung ausgeht. Die Berufung auf diesen Bescheid erfolgte daher rechtsirrig.

  1. 2. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, daß der Einspruchswerber im Jahre 1991 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von S 210.000,-- erzielt hätte. Dies trifft nicht zu:

    Im Jahre 1991 bezog der Einkunftswerber nur mehr Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

  1. 3. Aus diesem Grunde konnte er überhaupt nicht ASVG-pflichtversichert sein, denn nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ASVG, auf welche Bestimmung § 25 Abs. 1 letzter Satz ASVG verweist, bezieht sich die Pflichtversicherung nur auf Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H., welche nicht ASVG versichert sind. Beim Einspruchswerber ist allerdings aus den vorgenannten Gründen die ASVG-Pflichtversicherung gegeben, weshalb eine Feststellung einer Beitragsgrundlage überhaupt zu entfallen gehabt hätte."

Zur Äußerung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zu diesem Einspruchsvorbringen gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch folgende Stellungnahme vom 3. Jänner 1995 ab:

  1. "1. Es trifft nicht zu, daß der Einkommensteuerbescheid, der die Grundlage für die gegenständliche Vorschreibung bildete, unbekämpft blieb.

  1. 2. Die N.T.-GesmbH wurde - wie übrigens aus dem Betriebsprüfungsbericht zutreffend hervorgeht - am 9.10.1984 von Amts wegen gelöscht. Da die Gesellschaft vermögenslos war, entspricht die Löschung dem Zeitpunkt der Vollbeendigung.

Die im Prüfungsbericht genannte Forderung gegenüber einer T.-Stahlkonstruktionen GesmbH bestand nicht. Sie wurde auch nicht betrieben, obwohl die Abgabenverwaltung zu diesem Zweck einen Nachtragsliquidator bestellen ließ. Es wird daher für das Jahr 1986 davon ausgegangen werden müssen, daß N.T. keinerlei Einkünfte aus seiner ehemaligen Beteiligung an der N.T.-GesmbH und auch keine Geschäftsführereinkünfte bezog."

Die belangte Behörde gab dem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies sie zunächst auf die "ausführliche Entscheidungsbegründung" des erstinstanzlichen Bescheides. Den Einspruchsbehauptungen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, es sei "der bezügliche Finanzamtsbescheid für das Jahr 1986 vom 21. März 1991 sehr wohl in Rechtskraft erwachsen" und daher heranzuziehen. Einkünfte des Jahres 1991 seien - entgegen der im Einspruch zum Ausdruck gebrachten Ansicht - nicht verfahrensgegenständlich. Zum weiteren Einspruchsvorbringen sei zu sagen, daß es um eine Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Jahr 1989 gehe und der Bestand der Pflichtversicherung für dieses Jahr außer Zweifel stehe. Den in der Stellungnahme vom 3. Jänner 1995 vorgetragenen Behauptungen über eine Löschung der N.T.-GmbH "am 9.10.1984" sei entgegenzuhalten, daß die Gesellschaft 1988 aufgelöst, seither in Liquidation gewesen und erst 1990 gelöscht worden sei. Die Argumente des Beschwerdeführers seien daher nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen Sicht zu führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und - im Gegensatz zur mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht mehr davon ausgeht, es ginge um die Höhe seiner Einkünfte und die Feststellung von Beitragsgrundlagen für das Jahr 1991. 1991 erging nur der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986, den die belangte Behörde ihrer Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen für das Kalenderjahr 1989 zugrunde legte.

Der Beschwerdeführer kommt auch nicht mehr auf die Behauptung zurück, die N.T.-GmbH sei "am 9.10.1984 von Amts wegen gelöscht" worden und dies gehe auch aus dem Bericht über die Betriebsprüfung hervor. Tatsächlich war in Tz 13 des Betriebsprüfungsberichtes (OZl. 171 des Beitragsaktes) erwähnt worden, am 16.11.1990 sei die amtswegige Löschung der Gesellschaft "aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1984" (gemeint: das Amtslöschungsgesetz vom 9.10.1934, RGBl. I S. 914) eingetragen worden. Auch die nachfolgenden Ausführungen über ein Aktivvermögen in Gestalt der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 1995 erwähnten Forderung sind für das vorliegende Verfahren daher bedeutungslos.

Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist - sofern nichts anderes bestimmt ist - jeweils nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 16. März 1993, Slg. Nr. 13.793/A). Der im vorliegenden Fall maßgebliche erste Absatz des § 25 GSVG lautete in der anzuwendenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 485/1994 und BGBl. Nr. 610/1987 wie folgt:

"§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."

Nach § 25 Abs. 6 GSVG durfte die - im vorliegenden Fall der Höhe nach nicht strittige - Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden.

Nach dem zweiten Satz des § 27 Abs. 4 GSVG in der noch in Geltung stehenden Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 648/1982 und BGBl. Nr. 112/1986 sind Beiträge in näher bezeichneter Weise "vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte" zu bemessen, "solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt".

Im vorliegenden Fall weist der Einkommensteuerbescheid vom 21. März 1991 für das Jahr 1986 folgende Einkünfte des Beschwerdeführers aus:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit S 210.000,--

Einkünfte aus Gewerbebetrieb - S 114.580,--

Einkünfte aus Kapitalvermögen S 6,341.935,--

Gesamtbetrag der Einkünfte S 6,437.355,--

Dieser aufgrund einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens ergangene Bescheid wurde der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erstmals mit Schreiben des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1992 ("namens und auftrags" des Beschwerdeführers) in Kopie vorgelegt. Mit Schreiben vom 22. März 1994 legte der Steuerberater des Beschwerdeführers neuerlich eine Kopie dieses Bescheides vor, wozu er ausführte, der Bescheid weise für 1986 zwar Einkünfte von insgesamt S 6,437.355,--, hinsichtlich der für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber nur einen Verlust von "S 114.480,--" aus. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von

S 6,341.935,-- beruhten auf einer vom Finanzamt angeblich festgestellten Gewinnausschüttung, die für die Beitragsgrundlage nicht heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 7. April 1994 legte der Steuerberater des Beschwerdeführers (u.a.) eine dritte Kopie dieses Bescheides vor, wobei er hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung noch ergänzte, sie habe nichts mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers "als Geschäftsführer" der N.T.-GmbH zu tun. Die (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten aus einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus der Geschäftsführervergütung der N.T.-GmbH. Da "keine entsprechende Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht" worden sei, werde ersucht, "die neuerliche Festsetzung aufgrund der hier vorgelegten Einkommensteuerbescheide vorzunehmen".

Am 1. Juni 1994 übermittelte der Steuerberater des Beschwerdeführers den Betriebsprüfungsbericht, der (u.a.) dem Einkommensteuerbescheid vom 21. März 1991 für das Jahr 1986 zugrunde lag. Tz 27 dieses Berichtes enthielt die Darstellung der aus unbelegten Materialeinkäufen abgeleiteten verdeckten Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer.

Die Eingaben des Steuerberaters beantwortete die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt jeweils mit Antwortschreiben an den Beschwerdeführer selbst, weil die Vollmacht des Steuerberaters zur Vertretung im Beitragsverfahren nicht ausgewiesen war.

Der erstinstanzliche Bescheid über die Beitragsgrundlagen für 1989 erging aufgrund eines am 13. April 1994 gestellten und in der Folge hinsichtlich des Gegenstandes der beantragten Bescheiderlassung (Beitragsgrundlagen, nicht Beiträge) berichtigten Antrages des nunmehrigen Beschwerdevertreters.

Aufgrund der im Einspruch erhobenen Behauptung, gegen den herangezogenen Einkommensteuerbescheid sei "ein Rechtsmittel erhoben" worden, wurde von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt in Telefonaten am 2. Mai und 7. September 1994 von der Strafsachenstelle des Finanzamtes Wien-Umgebung, wo sich der Steuerakt befand, die Auskunft eingeholt, es sei "laut Akteninhalt ... kein Rechtsmittel" gegen den Bescheid erhoben worden.

In der Stellungnahme vom 3. Jänner 1995 zur Äußerung der Sozialversicherungsanstalt vom 7. September 1994, worin hervorgehoben worden war, der Steuerbescheid sei rechtskräftig geworden, führte der Beschwerdeführer zu diesem Thema nur aus, es treffe "nicht zu, daß der Einkommensteuerbescheid ... unbekämpft blieb".

In der Beschwerde wird an der Behauptung, gegen den Bescheid vom 21. März 1991 sei "ein Rechtsmittel erhoben" worden, nicht festgehalten. Behauptet wird nun, der Beschwerdeführer habe insofern "das Ergebnis der gegenständlichen Betriebsprüfung bekämpft", als er im Zusammenhang mit gegen ihn (als Geschäftsführer) erlassenen Haftungsbescheiden gemäß § 248 BAO auch die diesen zugrunde liegenden Abgabenbescheide bekämpft habe. "Das Verfahren" sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Wenn der Verwaltungsgerichtshof "die angefochtenen Haftungsbescheide sowie die Abgabenbescheide aufheben" werde, "da deren Grundlage

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt habe, der nicht - wie im § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG vorausgesetzt - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig gewesen wäre. Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht über diesen Einkommensteuerbescheid, sondern über Haftungsbescheide gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der N.T.-GmbH sowie - angeblich - über "die Abgabenbescheide" hinsichtlich der Abgaben, für die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer haften soll, ist für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht von Bedeutung.

Der Beschwerdeführer meint, damit sei "für den Standpunkt der belangten (zu ergänzen: Behörde) nichts gewonnen", weil im Abgabenbescheid nur ausgewiesen sei, daß der Beschwerdeführer Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen habe, nicht aber, daß diese Einkünfte solche im Sinne des § 25 (gemeint: Abs. 1) letzter Satz GSVG seien. Hiezu hätte es "eines eigenen Kognitionsaktes der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Rechtsstufe bedurft".

Dem ist entgegenzuhalten, daß der erstinstanzliche Bescheid - auf dessen Begründung der angefochtene Bescheid u.a. verweist - diesen Kognitionsakt enthält. Die Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlage wird in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nämlich darauf gestützt, daß die im Steuerbescheid angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte des Beschwerdeführers "als Gesellschafter der GmbH" und daher gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Dem ist angesichts der auch in der Beschwerde hervorgehobenen und schon im Verwaltungsverfahren unstrittigen Tatsache, daß es sich um Beträge handelte, die das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer qualifizierte, inhaltlich nicht entgegenzutreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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