VwGH 95/08/0141

VwGH95/08/014113.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Beitragsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

ASVG §415;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
ASVG §415;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend. Sie bringt dabei vor, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten habe ihrem Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben und die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 1993 und für die Zeit ab 1. Jänner 1994 mit einem näher genannten Betrag festgesetzt. Gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlage habe die Beschwerdeführerin Einspruch an den Landeshauptmann von Wien erhoben. Dieser habe darüber als zuständige Behörde bis heute nicht entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Nach § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 415 ASVG geht zwar der Instanzenzug in einer Beitragsangelegenheit nicht an den Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG als oberste in Betracht kommende Behörde angerufen werden (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 210 f wiedergegebene Rechtsprechung).

Die gegen den Landeshauptmann von Wien gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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