Normen
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und den vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. März 1994 wurde festgestellt, daß E, C, H und J in den jeweils genannten Zeiträumen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, näher bezifferte Sozialversicherungsbeiträge für die Genannnten zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide jeweils Einspruch; diese Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurden mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom 13. März 1995 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten insoweit verletzt, "daß über sie wegen einer nicht entstandenen Sozialversicherungsbeitragspflicht auch keine Nachrechnung verhängt" werde. Die Formulierung des so umschriebenen Beschwerdepunktes läßt zunächst erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Einspruchsbescheide - zutreffend - nur insoweit wendet, als darin über die Beitragspflicht abgesprochen wurde, da nur insoweit der Instanzenzug erschöpft und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes schon derzeit zulässig ist.
In der Begründung ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung, daß sie verpflichtet sei Sozialversicherungsbeiträge für die genannten Dienstnehmer zu entrichten, sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter jenem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausschließlich mit der Begründung, daß diese Dienstnehmer nicht der Versicherungspflicht unterlägen bzw. daß die belangte Behörde ihre zur Annahme der Versicherungpflicht führenden Feststellungen auf Grund eines mangelhaften Verfahrens getroffen habe. Gegen die Höhe der Beiträge wird hingegen kein Einwand erhoben.
Ungeachtet des Umstandes, daß die mit den angefochtenen Bescheiden (auch) getroffenen Absprüche über die Versicherungspflicht gemäß § 415 Abs. 1 ASVG mit Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bekämpfen sind, bildet diese Frage (zugleich) auch eine Vorfrage für die Beitragspflicht im Beitragsverfahren im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 lit. c AVG, sodaß die gesetzwidrige Beurteilung einer Vorfrage auch die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hätte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1956, Slg. Nr. 3974/A, sowie vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0285).
Die Beschwerdeführerin ist daher im Prinzip berechtigt, die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ausdrücklich (nur) mit der Begründung zu bekämpfen, daß die Behörde die Vorfrage der Versicherungspflicht unrichtig gelöst habe oder daß bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen seien.
Wenn jedoch - wie hier - die Einspruchsbehörde zugleich (auch) über die Versicherungs- und die Beitragspflicht entscheidet, dann ist sie bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Beitragsverfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufens der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13399/A).
Da die belangte Behörde somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide an die gleichzeitig ergangene Hauptfragenentscheidung, worin die Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmer im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Dienstgeberin bejaht wurde, - ungeachtet der Rechtmäßigkeit dieses Anspruches - gebunden gewesen ist, gehen die Beschwerdeausführungen, welche diese Versicherungspflicht zu bestreiten suchen, ins Leere.
Ob die belangte Behörde in ihrer Hauptfragenentscheidung die Versicherungspflicht zutreffend beurteilt hat, kann - aufgrund der Bindung in dieser Frage bei der Vorfragenbeurteilung in der Beitragssache - nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Beitragsbescheid beurteilt werden, sondern ausschließlich im Berufungs- (und im anschließenden Beschwerde-)verfahren betreffend die Versicherungspflicht.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage war es daher entbehrlich, die Beschwerde zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt an die Beschwerdeführerin zurückzustellen bzw. über den von der Beschwerdeführerin gleichzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe einzugehen. Auch die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind mit der Entscheidung der Hauptsache gegenstandslos.
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