VwGH 95/08/0110

VwGH95/08/011017.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Dezember 1994, Zl. MA 12-15970/94, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §18 Abs2;
SHG Wr 1973 §9 Abs2 Z1;
SHG Wr 1973 §18 Abs2;
SHG Wr 1973 §9 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den 15. Bezirk (erstinstanzliche Behörde) vom 22. Februar 1994, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 1994 auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berufung auf die §§ 8, 9, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG) in Verbindung mit den §§ 1, 4 und 5 der Richtsatzverordnung abgewiesen. Nach der Begründung sei gemäß § 9 WSHG beim Bezug von Sozialhilfe der Einsatz der eigenen Kräfte zu verlangen; der Hilfesuchende müsse sich arbeitssuchend melden und jederzeit vermittelbar sein. Da die Beschwerdeführerin die Sozialakademie besuche und nicht bereit sei, diese Ausbildung abzubrechen, sei ihr Antrag auf Sozialhilfe abzulehnen. Die Finanzierung eines Studiums sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen vorbrachte, sie habe im Jahre 1989 anläßlich der Geburt ihrer Tochter ihre bis dahin absolvierten Studien abbrechen müssen. Wie aus der beiliegenden Bestätigung der Firma W ersichtlich sei, habe sie auch immer wieder versucht, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Nachdem ihre Tochter drei Jahre alt geworden sei, habe sie im Herbst 1992 mit dem Besuch der Sozialakademie begonnen. Nach § 9 Abs. 2 WSHG sei jedenfalls der Einsatz der eigenen Kräfte nicht zu verlangen, wenn Personen in einer Erwerbsausbildung im Sinne des § 18 stünden. Ihre Ausbildung zur Sozialarbeiterin stelle gemäß § 18 Abs. 2 eine notwendige Ausbildung zu ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben dar. Sie habe bisher fast vier Semester an der Bundesakademie für Sozialarbeit absolviert, weshalb es ihr persönlich unzumutbar erscheine, die Ausbildung abbrechen zu müssen, um unqualifizierte Arbeit anzunehmen. Die Behörde habe auch § 13 Abs. 5 WSHG in keiner Weise berücksichtigt, wonach es bei mangelnder Arbeitswilligkeit (was bei ihr, wie sie meine, gar nicht vorliege) lediglich zu einer 50 %igen Kürzung der Sozialhilfe kommen solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Nach der Begründung absolviere die am 24. November 1964 geborene Beschwerdeführerin derzeit an der Bundesakademie für Sozialarbeit eine insgesamt sechssemestrige Ausbildung zur Sozialarbeiterin. Am 4. August 1989 sei ihre Tochter geboren worden, für die sie derzeit S 1.900,-- monatlich an Alimenten beziehe. Wie aus einer im Akt enthaltenen Niederschrift vor dem Bezirksjugendamt vom 1. September 1989 hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin angegeben, damals Soziologie und Politikwissenschaft zu studieren und voraussichtlich in einem Jahr ihr Studium abzuschließen. Sie habe durch Gelegenheitsarbeiten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. S 4.000,--. Laut einer Arbeitsbestätigung der Firma W sei die Beschwerdeführerin vom 1. März 1985 bis 3. August 1989 in deren Betrieb als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Vom 4. August 1989 bis 3. August 1990 habe sie sich in Karenzurlaub befunden. Vom 12. Oktober 1992 bis 31. Juli 1993 sei sie in dem genannten Betrieb nur geringfügig beschäftigt gewesen. Der von der Beschwerdeführerin genannte § 18 Abs. 2 WSHG sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmungen nur Leistungen umfasse, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig seien. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verfüge die Beschwerdeführerin über einen zum Hochschulbesuch berechtigenden Schulabschluß; es sei ihr aus eigenem gelungen, sich in das Erwerbsleben insofern einzugliedern, als sie bereits durch längere Zeit hindurch als Verkäuferin gearbeitet bzw. Gelegenheitstätigkeiten ausgeübt habe. Im September 1992 habe sie ihre Ausbildung zur Sozialarbeiterin begonnen. In diese Zeit falle auch die Umwandlung ihres zuvor auf Vollbeschäftigung ausgerichteten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis mit geringfügiger Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin habe daher freiwillig zur Erreichung ihrer persönlichen Fortbildungsziele von der Ausschöpfung sämtlicher Erwerbsmöglichkeiten, wie es eine Vollzeitbeschäftigung darstelle, Abstand genommen. Ein solcher Fall sei nicht unter § 18 Abs. 2 WSHG zu subsumieren. Darauf aufbauend sei generell die Finanzierung von Studien keine Aufgabe der Sozialhilfe. Dafür spreche auch § 18 Abs. 3 WSHG, der schon den Besuch einer höheren Schule auf Kosten der Sozialhilfe nur dann zulasse, wenn das nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt sei. Darin, daß eine Hochschulausbildung auch in dieser Bestimmung nicht angesprochen sei, komme diese Entscheidung des Gesetzgebers nochmals zum Ausdruck. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich entnehmen, daß es ihr an der Fähigkeit zur Beschaffung des Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften mangle. Sie sei weder aus gesundheitlichen Gründen noch wegen schwerer Vermittelbarkeit nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Es fehle jeder Hinweis, daß sie selbst bei Aufgabe ihrer Ausbildung zur Sozialarbeiterin - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr als Verkäuferin arbeiten könne. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Richtsatzkürzung um 50 % wegen Arbeitsunwilligkeit nach § 13 WSHG könne nur bei Richtsatzanwendung, also nur bei einem grundsätzlich zu bejahenden Sozialhilfeanspruch, zur Anwendung kommen. Daran fehle es jedoch im Beschwerdefall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Nach § 9 Abs. 1 WSHG in der Fassung der 3. Sozialhilfegesetz-Novelle, LGBl. Nr. 17/1986, hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.

Nach § 9 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft jedenfalls nicht von Personen verlangt werden, die in einer Erwerbsausbildung im Sinne des § 18 stehen.

Der mit "Erziehung und Erwerbsbefähigung" überschriebene § 18 hat folgenden Inhalt:

"§ 18. (1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern.

(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung hat auch den Besuch einer höheren Schule zu ermöglichen, wenn das nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist."

In der Beschwerde wird im wesentlichen - zusammengefaßt - vorgebracht, die belangte Behörde habe keine Feststellung getroffen, ob die Beschwerdeführerin ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensbedarfes habe oder diese von anderen Personen oder Einrichtungen erhalte. Es fehlten auch ausreichende Feststellungen, ob sie den Lebensbedarf aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen könne. Die Behörde habe nicht geprüft, ob es der Beschwerdeführerin subjektiv möglich gewesen sei, eine entsprechende Beschäftigung zu finden und dieser nachzugehen. Sie sei durch die Geburt ihrer Tochter gezwungen gewesen, ihren Lebensweg völlig neu zu ordnen. Sie habe daher ihre damalige Erwerbstätigkeit abbrechen müssen, da sie als alleinerziehende Mutter bei ihrem Kind habe zu Hause bleiben müssen. Die Feststellung, sie hätte ihre Vollbeschäftigung freiwillig aufgegeben, sei aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, sie habe vor dem Bezirksjugendamt vom 1. September 1989 angegeben, Soziologie und Politikwissenschaft zu studieren und voraussichtlich in einem Jahr ihr Studium abzuschließen; weiters, daß sie durch Gelegenheitsarbeiten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. S 4.000,-- habe. Diese Angaben habe der außereheliche Vater ihres Kindes vor dem Bezirksjugendamt gemacht, weshalb die Feststellungen der belangten Behörde auf einem offenbaren Irrtum beruhten. Aufgrund dieser Feststellung sei die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen, daß ihre Ausbildung an der Sozialakademie keine Erwerbsausbildung im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes, sondern quasi ein Luxus sei. Ziel der Sozialhilfe sei nicht die Eingliederung des Antragstellers in irgendeine Erwerbsmöglichkeit, sondern in eine, die seinem sozialen Umfeld, auch seinen zeitlichen Möglichkeiten und seinen individuellen Fähigkeiten entspreche. Die Ausbildung zur Sozialarbeiterin biete weit mehr Chancen, eine Anstellung zu bekommen, als bei einer Verkäuferin ohne Möglichkeit einer flexibleren Arbeitseinteilung. Ihre Berufsausbildung sei daher zur Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig.

Was das zuletzt wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, so ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem Abschluß einer höheren Schule mit Reifeprüfung die Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. Eine solche darüber hinausgehende Ausbildung (wie etwa durch Besuch einer Sozialakademie) erscheint demnach nicht als gemäß § 18 Abs. 2 WSHG zur Eingliederung einer Person in das Erwerbsleben notwendig (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 86/11/0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einer Person, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, und daher in der Lage ist, sich den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu beschaffen, durch Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus Mitteln der Sozialhilfe eine weitere (höhere) Berufsausbildung zu ermöglichen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/11/0242).

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht fest, daß die Beschwerdeführerin vor dem Besuch der Sozialakademie bereits mehrere Jahre voll- bzw. teilzeitbeschäftigt als Verkäuferin tätig gewesen ist und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt verdient hat. Daß sie ihren Lebensunterhalt mangels Arbeitsmöglichkeiten als Verkäuferin nicht bestreiten könne, hat die Beschwerdeführerin selbst nie behauptet. Nach dem gesamten Vorbringen kann auch nicht gesagt werden, daß die Führung eines menschenwürdigen Lebens, wie es nach § 1 WSHG Ziel des Gesetzes ist, erst aufgrund der von ihr angestrebten (höheren) Ausbildung, nicht jedoch aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit möglich ist. Es bedurfte daher nicht der von der Beschwerdeführerin vermißten Feststellungen über das Vorliegen einer Notlage und die Zumutbarkeit des Einsatzes ihrer Kräfte und Mittel.

Richtig ist, daß die belangte Behörde die Angaben des außerehelichen Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin, Soziologie und Politikwissenschaft zu studieren, den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren und voraussichtlich in einem Jahr das Studium abzuschließen, der Beschwerdeführerin unterstellt hat. Dieser kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, daß diese Feststellungen für die Entscheidung der belangten Behörde tragend gewesen seien. Dies gilt auch für die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe freiwillig zur Erreichung ihrer persönlichen Fortbildungsziele von der Ausschöpfung sämtlicher Erwerbsmöglichkeiten, wie es eine Vollzeitbeschäftigung darstellt, Abstand genommen.

Dennoch erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als berechtigt. Die Beschwerdeführerin verweist nämlich zutreffend auf § 13 WSHG, wonach gemäß Abs. 5 der Richtsatz bei mangelnder Arbeitswilligkeit bis zu 50 % unterschritten werden kann.

Nach § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Der Hilfesuchende hat gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.

Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist gemäß § 13 Abs. 5 WSHG der Richtsatz bis zu 50 % zu unterschreiten.

Im Unterschied zu Regelungen in anderen Bundesländern (vgl. etwa die völlige Einstellung der Sozialhilfe gemäß § 18a Abs. 3 und 4 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes bzw. den Entfall der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs. 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes) sieht die Regelung im Land Wien somit nur die Unterschreitung des Richtsatzes bis zu 50 % vor, wenn der Hilfesuchende nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen (vgl. dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 421 f.), nicht aber, den Anspruch zur Gänze zu versagen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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