Normen
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs3;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 9. Februar 1994 wurde die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 1994 gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung in der Höhe von S 500.736,-- festgestellt. Nach der Begründung weise der Einkommensteuerbescheid 1991, der für die Beitragsgrundlagenbildung des Jahres 1994 maßgeblich sei, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 421.851,-- aus.
Unter Berücksichtigung des Aktualisierungsfaktors (Wert 1994: 1,187) ergebe dies den im Spruch genannten Betrag.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, wobei er im wesentlichen rügte, daß steuerlich anerkannte Verluste bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bestätigt. Nach der Begründung normiere § 25 Abs. 2 GSVG taxativ, welche Beträge die Beitragsgrundlage erhöhten bzw. verminderten. Der Verlustvortrag (gemeint: Verlustabzug), welcher steuertechnisch zwar das Einkommen reduziere, stelle im Sozialversicherungsrecht keinen gesetzlich anzurechnenden "Hinzurechnungsbetrag" dar, welcher bei der Beitragsgrundlagenbildung ausgeschieden werden könne. Im Beschwerdefall sei daher von den Einkünften des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im Jahre 1991 auszugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1994, B 1728/94, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Auffassung, daß § 25 Abs. 2 GSVG keine taxative Aufzählung enthalte. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlustvortrag sei daher bei der Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 25 Abs. 3 GSVG, wonach pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zu saldieren seien. Wenn eine derartige Saldierung möglich sei, dann müsse auch ein Verlustvortrag Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und - dies allerdings ohne jegliche Begründung - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer aufgrund der Gewerbeberechtigungen der "Herstellung von kunstgewerblichen Gegenständen" sowie des "Einzelhandels mit Keramik etc." gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert ist.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind nach § 25 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fehlt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrundezulegen.
Nach § 25 Abs. 2 GSVG ist die Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge (Z. 1), vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge (Z. 2), vervielfacht mit den entsprechenden Aufwertungszahlen.
Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist nach § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daß daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge diese Einkünfte mindern, das im drittvorangegangen Kalenderjahr geltende Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0115, mit weiteren Judikaturhinweisen). Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden daher die EINKÜNFTE aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (im Beschwerdefall: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 3 Z. 3 EStG 1988) und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst NACH Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden; sie mindern daher das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält § 25 Abs. 2 GSVG eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern bzw. erhöhen. Gegenteiliges ist auch aus § 25 Abs. 3 GSVG nicht abzuleiten, der im übrigen ebenfalls auf "Einkünfte" abstellt.
Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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