Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1;
GSLG Slbg §1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1;
GSLG Slbg §1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr in Ablichtung angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist im hier interessierenden Umfang folgender Gang des zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides führenden Verfahrens zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 17. Februar 1994 räumte das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) zugunsten von Grundstücken mehrerer Verfahrensparteien, unter anderem auch der beschwerdeführenden Partei, ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht zulasten bestimmter Grundstücke nach den Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 41, bestehend im Recht des Begehens und Befahrens einer bestehenden Weganlage für land- und forstwirtschaftliche Zwecke einschließlich eines Viehtriebsrechtes ein. In der Begründung ihres Bescheides führte die AB unter anderem aus, daß zur üblichen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeter Grundstücke entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Jagd nicht gehöre, weshalb ein Personentransport in Verbindung mit der Ausübung der Jagd nicht zu den im § 2 Abs. 2 Z. 1 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 genannten Zwecken zu zählen sei.
Einer gegen diesen Bescheid unter anderem auch von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) vom 25. November 1994 nicht Folge gegeben, der Bescheid der AB vom 17. Februar 1994 jedoch behoben und in der Sache selbst die Anträge sämtlicher Grundeigentümer unter Einschluß der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mit der Begründung abgewiesen, daß es den Antragstellern an einem Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 fehle. Der von der AB zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung darüber, daß ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eine Bringung für die Jagd schon grundsätzlich nicht umfassen könne, pflichtete der LAS in der Begründung seines Bescheides bei.
Auf Grund einer von anderen Verfahrensparteien gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Bescheid des LAS vom 25. November 1994 dahin ab, daß sie ein Parteienübereinkommen vom 19. August 1976 über die Begründung eines Bringungsrechtes agrarbehördlich genehmigte (Spruchpunkt I.1.), auf Antrag unter anderem auch der beschwerdeführenden Partei zugunsten von Grundstücken mehrerer Verfahrensparteien, unter anderem auch der beschwerdeführenden Partei, ein im Recht zum Begehen und Befahren einer bestehenden Weganlage für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mittels land- und forstwirtschaftlicher Maschinen, Lkw, Pkw und Zweirädern "ausschließlich zur Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaften (Düngen, Heuen, Mähen usw.) und der Hofstellen der Berechtigten" bestehendes zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht über bestimmte Liegenschaften auf der bestehenden Weganlage einräumte (Spruchpunkt I.2.1. und I.2.2.) und mit weiteren Spruchpunkten Absprüche im hier nicht interessierenden Umfang tätigte. Der ablehnenden Beurteilung der Vorinstanzen über die Erfassung einer Bringung auch für jagdliche Zwecke durch das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht trat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei.
Ausdrücklich nur "gegen die Feststellung, daß das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht nicht die Bringung für jagdliche Zwecke umfasse", richtet sich die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde, zu deren Erhebung es der beschwerdeführenden Partei allerdings an der Berechtigung mangelt:
Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist es, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 f, wiedergegebene hg. Judikatur). Da nur der Spruch eines Bescheides, nicht aber auch seine Begründung der Rechtskraft fähig ist, kann durch Ausführungen bloß in der Begründung eines Bescheides allein eine Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers nicht bewirkt werden (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 423, letzter Absatz, angeführte Rechtsprechung).
Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Rechtsansicht der belangten Behörde über den Umfang eines nach den Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeräumten Bringungsrechtes ist - ohne daß in eine Prüfung der Rechtsrichtigkeit dieser Auffassung eingegangen werden kann - nicht geeignet, eine Berührung von Rechten der beschwerdeführenden Partei zu bewirken. Sie kann im Umfang der von ihr allein zum Gegenstand ihrer Beschwerde erhobenen "Feststellung" des angefochtenen Bescheides in ihren Rechten demnach auch nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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