Normen
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs4;
AWG 1990 §15 Abs8;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;
AWG 1990 §45 Abs2;
SAG §11 Abs2;
SAG §11 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs4;
AWG 1990 §15 Abs8;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z8;
AWG 1990 §45 Abs2;
SAG §11 Abs2;
SAG §11 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionswege ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 war dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers und -beseitigers von Abfällen pflanzlicher und tierischer Fettprodukte mit den Schlüsselnummern 12101, 12302, 12303, 12304, 12501, 12503 der ÖNORM S 2100 sowie die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers für Mineralöle mit den Schlüsselnummern 54102, 54104, 54108, 54109 der ÖNORM S 2101 (jeweils Stand vom 1. Dezember 1983) erteilt worden. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides waren gemäß § 11 Abs. 3 des Sonderabfallgesetzes "bezüglich der erteilten Erlaubnis" Bedingungen und Beschränkungen vorgeschrieben worden, deren Punkt 2. lautete:
"2. Lagerung, Zwischenlagerung und sonstige über den bloßen Transport hinausgehende Manipulationen mit Sonderabfällen dürfen nur in Anlagen ausgeübt werden, die nach gewerbe-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Vorschriften für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt worden sind."
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. Mai 1995 wurde über den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 15 Abs. 4 AWG und § 39 Abs. 1 lit. b Z. 8 AWG in Verbindung mit Auflage II Punkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) deswegen verhängt, weil der Beschwerdeführer, wie dies anläßlich einer Überprüfung durch Organe der Magistratsabteilung Umweltschutz am 28. Juli 1994 um 08.00 Uhr festgestellt worden sei, in seiner Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort alte Speiseöle und somit gefährliche Abfälle (früher Sonderabfall) gelagert habe, ohne daß der Ort der Lagerung bzw. Zwischenlagerung nach gewerbe-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Vorschriften für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt worden sei, obwohl laut "Bedingungsbescheid" des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988, (Geschäftszahl), Spruchteil II Punkt 2., die Lagerung, Zwischenlagerung und sonstige über den bloßen Transport hinausgehende Manipulationen mit Sonderabfällen nur in Anlagen ausgeübt werden dürften, die nach gewerbe-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Vorschriften für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt worden seien.
In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß am näher bezeichneten Standort am 28. Juli 1994 ca. 18 t Speisefette gelagert gewesen seien und der betroffene Standort nicht als Anlage qualifiziert werden könne, die nach gewerbe-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Vorschriften für die Zwecke der Lagerung, Zwischenlagerung und sonstige über den bloßen Transport hinausgehende Manipulationen mit Sonderabfällen rechtskräftig genehmigt worden wäre. Eine mit Bescheid vom 3. November 1969 vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt für den betroffenen Standort erteilte Betriebsanlagengenehmigung zur Ausübung des Gewerbes der Bau- und Möbeltischlerei stelle unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung der Betriebsanlage infolge mehrmaliger Betriebsunterbrechungen erloschen sei, keine gewerberechtliche Genehmigung im Sinne der Auflage des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nach § 11 Sonderabfallgesetz dar, weil eine Betriebsanlagengenehmigung für das Bau- und Möbeltischlergewerbe keine Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der genannten Auflage sei. Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage, in welcher sie ausgeübt werde, ausgelöst hätte, sei nicht zu prüfen gewesen, weil der Beschwerdeführer nach der Auflage des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie seine Tätigkeit nun einmal nur in einer Anlage ausüben dürfe, die für diese Zwecke genehmigt worden sei. Daß dem Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, habe er nicht glaubhaft darstellen können. Mildernd sei seine Unbescholtenheit gewesen, erschwerend der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Sammler- und Beseitigertätigkeit am angeführten Standort schon jahrelang ausführe, ohne den bescheidmäßigen Auflagen zu entsprechen.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, daß ihm mitgeteilt worden sei, keine neuerliche Betriebsanlagengenehmigung zu benötigen, wenn er am Standort frische oder gebrauchte tierische und pflanzliche Fette sowie Öle lagern würde. Die Lagerräume seien von der Behörde immer wieder kontrolliert worden, wobei man ihm immer versichert habe, daß alles in Ordnung sei. Es existiere in den Akten auch ein Schreiben vom 18. Juli 1991, in welchem festgehalten sei, daß Tatbestände, die eine Betriebsanlagengenehmigung begründen könnten, nicht gegeben seien. Es hätte auch die am 28. Juli 1994 vorgenommene Betriebsbesichtigung ergeben, daß keinerlei Geruchsbelästigung festzustellen sei. Der vorherige Sachbearbeiter habe dem Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach das Bestehen "eines Konsens Betriebsanlagenbescheides" bestätigt und schon seinerzeit zugesichert, das Verfahren einzustellen. Der Konsens sei von diesem Sachbearbeiter auch dem Ministerium mitgeteilt worden, welches ihn auch in einem Bescheid festgehalten habe. Dies sei dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache beim Sachbearbeiter im Ministerium bestätigt worden. Auch der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt habe dem Beschwerdeführer in einem Schreiben mitgeteilt, daß man gegen seinen Betrieb keine Einwendungen habe.
Nach Durchführung einer an zwei Terminen stattgefundenen mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie folgende Sachverhaltsfeststellungen traf:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 3. November 1969 sei für den betroffenen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung zur Ausübung des Bau- und Möbeltischlereigewerbes an diesem Standort erteilt worden. Das Gewerbe sei 1983 stillgelegt und 1989 gelöscht worden. Am 6. Dezember 1988 habe der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den Bescheid des bereits oben wiedergegebenen Inhaltes erlassen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Oktober 1989 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 248a der Gewerbeordnung zum Abholen, Entgegennehmen und Verwerten, Ablagern und sonstigen Behandeln von Sonderabfällen näher bezeichneter Art eine Konzession erteilt und die Erteilung einer Konzession hinsichtlich Sonderabfälle anderer Art verweigert worden. Über Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 14. November 1990 dahin entschieden, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Konzessionserteilung im von der Berufung betroffenen Umfang zurückgewiesen worden sei, was die Berufungsbehörde damit begründet habe, daß nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes für die Erteilung der angestrebten Konzession keine Rechtsgrundlage mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer übe seine Tätigkeit als Abfallsammler in Klagenfurt an dem näher beschriebenen Standort in näher umschriebener Weise aus. Anläßlich der Betriebsbesichtigung habe eine Geruchsbelästigung durch die gelagerten Speiseöle nicht festgestellt werden können, zum Zeitpunkt der Überprüfung seien in den Lagerräumlichkeiten insgesamt 18 t Speiseöle gelagert gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen förmlichen Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage nicht gestellt; es sei eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für diese Anlage bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht vorgelegen.
Rechtlich sah die belangte Behörde den Tatbestand des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 8 AWG als erfüllt an, weil der Beschwerdeführer gegen Auflagenpunkt 2 des Spruchteiles II des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 dadurch verstoßen habe, daß er seine Tätigkeit an einem Standort durchgeführt habe, für welche eine Betriebsanlagengenehmigung für die betroffene Tätigkeit nicht vorliege. Die für den Standort früher erteilte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung des Bau- und Möbeltischlergewerbes sei als erloschen zu beurteilen, weil Tätigkeiten, die einem anderen als dem im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienten, einen Betrieb der Anlage im Sinne der Gewerbeordnung nicht erfüllten. Das Vorliegen im erstinstanzlichen Strafverfahren unterlaufener Verfahrensmängel behaupte der Beschwerdeführer aus näher dargelegten Erwägungen ohne Berechtigung. Als verfehlt sei auch die Ansicht des Beschwerdeführers zu beurteilen, daß anläßlich einer Kontrolle der Abteilung Umweltschutz am 18. Juli 1991 festgestellt worden sei, daß Tatbestände, die eine Betriebsanlagengenehmigung begründen könnten, nicht gegeben seien, und "daß auch das Bundesministerium von einem Konsens des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ausgegangen sei". Diese Auffassung sei durch das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens widerlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z. 8 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG bedarf, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
Gemäß § 15 Abs. 4 AWG ist die Erlaubnis erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.
Gemäß § 45 Abs. 2 AWG gelten Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, als Erlaubnisse im Sinne des § 15.
Im Beschwerdefall ist allein die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich ein Verstoß gegen Auflagenpunkt 2 des Spruchteiles II des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 deswegen vorgeworfen werden durfte, weil die Anlage, in welcher er die ihm erteilte Erlaubnis ausgeübt hat, nicht nach gewerbe-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Vorschriften für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt worden ist.
Es teilt der Gerichtshof schon jene von der erstinstanzliche Strafbehörde ausdrücklich und von der belangten Behörde einschlußweise vertretene Rechtsansicht nicht, daß der Bestand einer gesetzlichen Genehmigungspflicht nach den in der Auflage genannten Vorschriften nicht zu prüfen gewesen sei. Bedurfte die Anlage, in welcher der Beschwerdeführer die ihm erlaubte Tätigkeit ausgeübt hat, nach den in der Auflage genannten Gesetzen wegen der Gestaltung der vom Beschwerdeführer unternommenen Tätigkeiten einer Bewilligung nicht, dann konnte das Fehlen einer Anlagenbewilligung nach den genannten Vorschriften zufolge einer solchen Bewilligungsfreiheit des Anlagenbetriebes einen Verstoß gegen die Auflage des Erlaubnisbescheides auch nicht begründen. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rechtslage demnach insofern schon verkannt, als sie entgegen dem auch in dieser Richtung zu verstehenden Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers den Bestand einer Genehmigungspflicht nach den in der Auflage genannten Gesetzen nicht untersucht hat.
Ebenso zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde der Frage seines Verschuldens (§ 5 VStG) an dem ihm vorgeworfenen Verstoß gegen die Auflage des Erlaubnisbescheides das dem Berufungsvorbringen nach gebotene Augenmerk nicht zugewendet hat. Es hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß das Bestehen eines Betriebsanlagenkonsenses auch in einem Ministerialbescheid festgehalten worden sei. Wie sich dem Inhalt eines Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 26. Juni 1995 entnehmen läßt, war dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. Juli 1992 die Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers und -beseitigers mit der Begründung entzogen worden, daß er die Bedingung unter Punkt II.2. im Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 nicht erfüllt habe, weil eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung weder erteilt noch beantragt worden sei. Dem gleichen Aktenvermerk ist aber auch zu entnehmen, daß der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entziehungsbescheid erhobenen Berufung mit einem Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. November 1992 mit der Begründung Folge gegeben worden war, daß das verwendete Zwischenlager vom Konsens eines Betriebsanlagenbescheides erfaßt sei. Mit Schreiben vom 29. Jänner 1993, wird im genannten Aktenvermerk weiter ausgeführt, habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darauf hingewiesen, daß dem genannten Berufungsbescheid unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zugrundelägen.
Wurde ein mit dem Verstoß gegen Auflagenpunkt 2 des Spruchteiles II des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 6. Dezember 1988 begründeter Entziehungsbescheid nach § 15 Abs. 8 AWG vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit der Begründung behoben, daß ein solcher Verstoß gegen die Auflage des Erlaubniserteilungsbescheides nicht vorliege, weil vom Bestand eines Betriebsanlagengenehmigungskonsenses auszugehen sei, dann durfte das Ergehen eines solchen Berufungsbescheides in der Prüfung der Frage eines dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschuldens nach § 5 VStG nicht unberücksichtigt bleiben. War der Berufungsbescheid im Entziehungsverfahren doch in gravierender Weise geeignet, einen Rechtsirrtum des Beschwerdeführers herbeizuführen, der es ausschließen konnte, sich eines Unrechts seiner Vorgangsweise bewußt zu sein (vgl. zu diesem Erfordernis das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/07/0223). Ein Verschulden des Beschwerdeführers an einem durch den Berufungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Entziehungsverfahren allenfalls ausgelösten Rechtsirrtum hätte nur auf der Basis nachträglicher Ereignisse begründet werden können, aus denen dem Beschwerdeführer an der Richtigkeit der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in diesem Bescheid geäußerten Auffassung begründete Zweifel hätten erwachsen müssen. Feststellungen in dieser Hinsicht enthält der angefochtene Bescheid aber nicht, was ihn über die an früherer Stelle dargestellte Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hinaus auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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