Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Über das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. n1/1 KG F. gab der wasserbautechnische Amtssachverständige u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1995 zu Protokoll, daß die zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung bis zum möglichen Anschluß an eine öffentliche Kanalisation zu befristen sei. Der persönlich anwesende Beschwerdeführer erklärte, das für ihn positive Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und ersuchte um entsprechende Bescheiderlassung.
Mit Bescheid vom 7. August 1995 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück n1/1 KG F. und zur Einleitung der vollbiologisch gereinigten Abwässer im maximalen Ausmaß von 1,5 l/s über das Grundstück Nr. nn KG F. in die Gurk. Das erteilte Wasserbenutzungsrecht wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 bis zum Tage der Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation, längstens jedoch bis zum 31. August 2085 befristet.
Gegen den Ausspruch über die Befristung des erteilten Wasserbenutzungsrechtes "bis zum Tage der Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage" erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht sei innerhalb der höchstzulässigen 90 - Jahresfrist auf die im Entscheidungszeitpunkt längste vertretbare Zeitdauer (das sei der Tag der Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation) gemäß dem im § 21 Abs. 1 WRG 1959 verankerten Grundsatz "solange wie möglich, so kurz als nötig" erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich im übrigen mit der angefochtenen Befristung einverstanden erklärt, da er das Verhandlungsergebnis in der Verhandlung zustimmend zur Kenntnis genommen und um eine entsprechende Bescheiderlassung ersucht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich den Ausführungen in der Beschwerde zufolge in dem Recht verletzt, die Dauer des erteilten Wasserbenutzungsrechtes nicht vom Tage der Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation abhängig zu machen. Er führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, auch unter Berücksichtigung der im § 21 WRG 1959 nunmehr vorgesehenen Möglichkeit, wasserrechtliche Anlagen von Zeit zu Zeit dahingehend überprüfen zu können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen, höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen, erscheine eine Befristung einer Wasseranlage, die nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf den Eintritt eines unbestimmten Ereignisses abstelle, rechtswidrig. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, bei Vorhandensein der Anschlußmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal läge eine wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung im Sinne des WRG 1959 vor, die eine Überprüfung der Anlage notwendig machen würde, erscheine verfehlt. Eine auf öffentliche Rücksichten gestützte notwendige Befristung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes erscheine nur dann gegeben, wenn öffentliche Interessen des Bundes und nicht Interessen im Sinne des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes vorlägen. Bei der Befristung im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 könnten nicht Kriterien herangezogen werden, die auf Spekulationen im technischen Bereich beruhten, da in diesem Fall nicht erkennbar sei, unter welchen Voraussetzungen die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe.
Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfs des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
Eine Befristung im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist eine dem Bescheid auf Bewilligung einer Wasserbenutzung beigefügte Nebenbestimmung, welche die Rechtswirksamkeit dieses Verwaltungsaktes von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig macht. Die Behörde kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis befristen; der Eintritt dieses Ereignisses muß aber gewiß sein (vgl. hiezu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 514; in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 27. April 1982, Zl. 82/07/0047). Die dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. August 1995, welcher durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde, beigefügte Befristung wird den Anforderungen des § 21 Abs. 1 WRG 1959 im Sinne der vordargestellten Rechtslage schon deshalb gerecht, weil das bewilligte Wasserbenutzungsrecht jedenfalls mit 31. August 2085 also mit einem bestimmten Zeitpunkt, endet, soferne nicht eine "Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation" bereits früher besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 88/07/0120, auf welches sich auch der angefochtene Bescheid bezieht, eingehend dargelegt hat, legt eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation seien die Abwässer dort einzubringen, der Partei keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten Weise initiativ tätig zu werden. Die "Anschlußmögkeit" kann nämlich nicht nur im tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muß also eine solche Nebenbestimmung unanwendbar bleiben. Diese rechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen im vorliegenden Fall für eine Befristung des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959. Eine solche Befristung entspricht auch den im § 21 Abs. 1 WRG 1959 normierten Vorgaben für die Dauer der Bewilligung der Benutzung eines Gewässers. Durch die angefochtene, vom Beschwerdepunkt umfaßte Vorschreibung wurden Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt vorgetragene behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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