Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, die künstlich geschaffenen Hindernisse (Kleinteich, Steckbrett, Mönch, Kanal und Einfallschacht) im von Nord nach Süd fließenden Gerinne auf dem Grundstück Nr. 29/6 KG T. zu beseitigen und somit die natürlichen Abflußverhältnisse im Bereich des S-Teiches wieder herzustellen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0108, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 1. April 1993 als Vollstreckungsbehörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und dieser zum Erlag von S 32.160,-- als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abstandnahme von der Ersatzvornahme wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Kostenvorauszahlungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Mai 1993, bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt eingelangt am 7. Mai 1993, das Rechtsmittel der "Berufung" und führte darin aus, daß es ihm krankheitshalber nicht möglich gewesen sei, die Berufung zeitgerecht einzubringen. Auf Grund seiner niedrigen Pension und Krankheit sei er nicht in der Lage, den Betrag von S 32.160,-- zu bezahlen. Er habe am 6. August 1992 bei der Naturschutzbehörde um die Umleitung der Quellen für den Fremdenverkehrsbetrieb angesucht und daher beantragt, das Bewilligungsverfahren abzuwarten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1995 wies der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 1. April 1993, mit dem die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme verfügt wurde, als verspätet zurück. Da der erstinstanzliche Bescheid dem Rechtsvertreter des Verpflichteten am 2. April 1993 zugestellt worden sei, erweise sich die am 5. Mai 1993 erhobene Berufung des Beschwerdeführers als verspätet. Davon gehe auch der Beschwerdeführer selbst aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Durchführung des Verfahrens im Sinne der Bestimmungen des AVG sowie in seinem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, das Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom 5. Mai 1993 stelle einen mehrdeutigen Parteienantrag, insbesonders aber auch einen Antrag im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des § 71 AVG dar. Die belangte Behörde hätte nicht mit Zurückweisung der Berufung vorgehen dürfen, vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Sinn des mehrdeutigen Antrages des Beschwerdeführers durch Herbeiführung entsprechender Parteienerklärungen festzustellen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 1993 glaubhaft machen wollen, daß er durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur rechtzeitigen Erhebung einer Berufung einzuhalten. Darüberhinaus enthalte die Eingabe des Beschwerdeführers an die Behörde erster Instanz vom 5. Mai 1993 einen Aussetzungsantrag im Sinne der Bestimmungen des § 38 AVG. Keinesfalls hätte die belangte Behörde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1993 zurückweisen dürfen.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den dort näher aufgezählten Gründen zu bewilligen. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 72 Abs. 1 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Auf Grund der letztgenannten Bestimmung ist von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Säumnisfolgen beseitigt. Es besteht daher kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittel zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A).
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seinem Berufungsschriftsatz vom 5. Mai 1993 auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG gestellt hat, vermag der Beschwerdeführer daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht deshalb aufzuzeigen, weil die belangte Behörde - ohne Zuwarten bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückgewiesen hat.
Abgesehen davon, daß die Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG nur aussetzen (unterbrechen) kann, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet und ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird, räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6260/A).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Einleitung eines Vorverfahrens bereits gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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