VwGH 95/07/0084

VwGH95/07/008421.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der W Gesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. April 1995, Zl. 513.388/01-I 5/94, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AAEV 1991 §1 Abs3 Z1;
AAEV 1991 §1 Abs3 Z2;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §1 Abs3 Z1 impl;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §1 Abs3 Z2 impl;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §33g Abs1;
WRG 1959 §33g;
AAEV 1991 §1 Abs3 Z1;
AAEV 1991 §1 Abs3 Z2;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §1 Abs3 Z1 impl;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §1 Abs3 Z2 impl;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §33g Abs1;
WRG 1959 §33g;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. als Baubehörde erster Instanz vom 21. März 1973 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin der Neubau einer Waldsauna auf den Grundstücken Nr. 16/1 und 16/3 der Liegenschaft EZ 28 KG Sch. bewilligt und mit Bescheid vom 9. Juni 1980 die Benützungsbewilligung unter gleichzeitiger nachträglicher Genehmigung geringfügiger Abweichungen hiezu erteilt. In der anläßlich der vom Bürgermeister der Marktgemeinde P. durchgeführten Endbeschau aufgenommenen Niederschrift vom 30. Mai 1980 wird u.a. ausgeführt, daß die Abwasserbeseitigung in Form einer Senkgrube und eines Seifenabscheiders ausgeführt worden ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 1994 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, "bis zum 30. September 1994 die Einleitung von beim Betrieb der "Waldsauna" in Sch. anfallenden sanitären Abwässern nach Vorreinigung lediglich über einen Seifenabscheider sowie der Rückspülwässer einer Schwimmbecken-Filteranlage in einen Regenwasserkanal, der in weiterer Folge in einen Graben und den H.-Bach mündet, einzustellen." Gestützt auf die §§ 99 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 führte der Landeshauptmann in der Begründung aus, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe im Jahre 1987 ein Verfahren hinsichtlich der Ableitung der Abwässer aus der sogenannten Waldsauna der Beschwerdeführerin eingeleitet. In der Folge sei die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegt worden. Der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Befund ausgeführt, daß die Abwasserbeseitigung des hier zu beurteilenden Betriebes wie folgt erfolge: Abwässer von den WC-Anlagen, den Handwaschbecken und dem Ausschank würden in einer Senkgrube gesammelt; Abwässer der Duschen und Rückspülwässer der Schwimmbecken-Filteranlage sowie die Regenwässer und der Überlauf von den Kaltwasserbecken würden in den Regenwasserkanal abgeleitet, welcher am östlichen Ortsende von Sch. beginne und am westlichen Ortsende in einem Graben, der nach einigen hundert Meter in den H.-Bach münde, ende. Das Regenwasser falle von nicht oder kaum belasteten Bereichen (Dachwässer, befestigte Verkehrsflächen mit geringem Verunreinigungspotential) an. Das Überlaufwasser vom Kaltwasserbecken weise ebenfalls nur eine geringe Belastung auf. Die möglichen Auswirkungen dieser Einleitungen in den Graben zum H.-Bach seien qualitativ und quantitativ als geringfügig einzustufen. Die Einleitung der sanitären Abwässer (Abwasserduschen sowie Rückspülwässer der Schwimmbecken-Filteranlage) in den Graben zum H.-Bach entspreche nicht aktuellen Zielvorgaben bzw. Mindestanforderungen der Gewässerreinhaltung, sei nachträglich nicht positiv beurteilbar und aus Sicht der Gewässerreinhaltung abzustellen. Die Abwässer von den Duschen enthielten regelmäßig eine organische, d.h. im Gewässer sauerstoffzehrende, Belastung, teilweise ungelöst, überwiegend gelöst in wässriger Phase (besonders durch die Verwendung von Shampoos bzw. Duschlotion). Der vorhandene Seifenabscheider könne aus dem Wasser durch die Schwerkraft absetzbare und aufschwimmende Belastungen entfernen. Bei der Zusammensetzung des Abwassers sei damit auch bei gegebener Wartung nur eine geringe Reinigungsleistung (maximal 20 %) möglich. Die Rückspülwässer der Schwimmbecken-Filteranlage enthielten Feststoffe und eine organische - im Bescheid näher ausgeführte - Belastung. Hinzu käme die bestehende Gewässersituation. Der Graben am Ende der Regenwasserkanalisation habe praktisch keine Niederwasserführung. Der H.-Bach habe nur eine geringe Niederwasserführung. Die Auswirkungen der Einleitung der vorbeschriebenen Wässer erzeugten unterhalb der Kanalausmündung Schlammablagerungen und Massenentwicklung des sogenannten "Abwasserpilzes". Diese Auswirkungen stammten jedoch nicht allein von der Beschwerdeführerin. Bei den beschriebenen Abwässern entspräche der Emissionsbegrenzung eine zumindest biologische Reinigung. Damit würde eine Reinigungsleistung von 90 % und mehr erreicht. Entsprechende Zielvorgaben enthielten die Verordnung zur Verbesserung der Donau und ihrer Zubringer (BGBl. Nr. 210/1977) und die allgemeine Abwasseremissionsverordnung (BGBl. Nr. 179/1991). Der bestehende Vorfluter (nichtwasserführender Graben) sei allerdings von der emissionsbetrachtung her ungeeignet für die Einleitung auch biologisch gereinigter Abwässer. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei für die notwendige bauliche Maßnahme (d.i. Abtrennen und flüssigkeitsdichtes Verschließen jener Hauskanäle, die Abwässer von Duschen und Rückspülwässer der Schwimmbecken-Filteranlage zum Regenwasserkanal ableiten) der 30. September 1994 angemessen. Gestützt auf § 32 Abs. 1 WRG 1959 und § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. führte der Landeshauptmann von Niederösterreich in der rechtlichen Beurteilung seines Bescheides aus, hinsichtlich der in Rede stehenden Abwässer liege eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor. Die Behörde habe daher in Anwendung der vorzitierten Gesetzesstellen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Einstellung der Abwassereinleitung zu verfügen gehabt. Die festgesetzte Frist sei ausreichend, die zur Unterbindung einer weiteren konsenslosen Abwassereinleitung notwendigen Maßnahmen zu setzen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wird unter Vorlage der Niederschrift der Marktgemeinde P. vom 30. Mai 1980 und des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom 9. Juni 1980 darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Saunabetrieb baubehördlich bewilligt und in der Niederschrift über die Endbeschau unter anderem angeführt worden sei, daß die Abwasserentsorgung einerseits über eine Senkgrube (Fäkalien) und andererseits über einen Seifenabscheider (Duschwässer) erfolge. Die Anlage sei aufgrund des mit der Wasserrechtsgesetznovelle vom 16. März 1993, BGBl. Nr. 185/1993, neu geschaffenen § 33g WRG 1959 im Hinblick auf das Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen als bewilligt anzusehen.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1994 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 11 bis 15, 32, 99, 101 Abs. 3, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für

"a) Errichtung einer Abwasserbeseitungsanlage für die schwach belasteten Abwässer aus dem Betrieb "Waldsauna" auf Grundstück 16/4 und 18/4, Katastralgemeinde Sch.:

Abwasseranfall max. 12,3 m3/d, Rohschmutzfracht max. 600 g BSB5/d Abwasserbehandlungsanlage: Sandfiltersystem Prof. Renner

b) Ableitung der biologisch gereinigten Abwässer in den Regenwasserkanal Sch. der Marktgemeinde P. und weiter in einen Zubringer des H.-Baches

Restbelastung BSB5: 8 mg/l, Restbelastung NH 4-N 0,5 mg/l"

nach Maßgabe der im Abschnitt A) dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis 31. Dezember 1999 befristet. Gemäß § 112 WRG 1959 wurde für den Baubeginn des bewilligten Vorhabens eine Frist bis 1. Juli 1995 und für dessen Vollendung eine Frist bis 1. Juli 1996 bestimmt.

Eine gegen diesen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung eines Anrainers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 "mangels Parteistellung gemäß § 66 AVG als unzulässig zurückgewiesen", die Fristen gemäß § 112 Abs. 1 WRG (für Baubeginn mit 1. Februar 1996, für Bauvollendung mit 1. Februar 1997) wurden neu festgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 1994 abgewiesen und die Einstellungsfrist gemäß § 59 AVG mit 31. Oktober 1995 neu festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob für die Einleitung der beim gegenständlichen Betrieb anfallenden sanitären Abwässer, die über einen Seifenabscheider vorgereinigt würden, und der Rückspülwässer in einen Regenwasserkanal derzeit eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei oder nicht. Die gegenständliche Anlage sei mit Bescheid der Gemeinde P. vom 21. März 1973 baubehördlich bewilligt worden. Mit Bescheid der Gemeinde P. vom 1. Juni 1980 sei die bewilligungsmäßige Ausführung der Anlage festgestellt worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe in seinem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten ausgeführt, daß die über einen Seifenabscheider in den Regenwasserkanal und in weiterer Folge in den kleinen Vorfluter (H.-Bach) geleiteten Duschwässer eine Schmutzfracht von ca. 440 g BSB5/d (ca. 7 m3/d, 63 mg BSB5/l) enthielten. Unter Zugrundelegung einer spezifischen Schmutzfracht von 60 g BSB5/E.d entspreche dies ca. 7 bis 8 Einwohnergleichwerten. Diese Belastung falle somit unter die im § 33g Abs. 1 WRG 1959 genannte Grenze von 10 EGW 60. Daraus ergebe sich zwar, daß die gegenständliche Anlage zu den Kleinanlagen im Sinne des § 33g WRG 1959 zähle, allerdings fehle der Nachweis, daß die gegenständliche Anlage auch bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werde. Da dieser Nachweis von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden sei, sei eine Bewilligungsfiktion gemäß § 33g WRG 1959 nicht möglich. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe daher zu Recht festgestellt, daß die Einleitung der betrieblichen Abwässer konsenslos vorgenommen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, "gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 die im Betrieb unserer Waldsauna in Sch. anfallenden sanitären Abwässer aus den Duschen und Rückspülwässer der Schwimmbecken-Filteranlage sowie Regenwässer und den Überlauf von Kaltwasserbecken über einen Seifenabscheider in einen Regenwasserkanal, welcher über einen Graben in den H.-Bach einmündet, als bestehende Kleinanlage einleiten zu dürfen", bzw. in ihrem Recht, "daß gegen uns mangels eigenmächtiger Neuerungen im Zusammenhang mit unserer Kleinanlage Waldsauna Sch. 20 gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 kein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ergeht", verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 gelten Anlagen zur Ableitung und Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung-AAEV), BGBl. Nr. 179/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 537/1993, wird kommunales (häusliches) Abwasser im § 1 Abs. 3 Z. 2 definiert wie folgt: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten, öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen und diesen vergleichbaren Betrieben.

Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959 sind somit solche Anlagen, mit welchen Abwässer (das sind in ihrer Eigenschaft derart veränderte Wässer, daß sie Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermögen; vgl. die Definition im § 1 Abs. 3 Z. 1 AAEV) in die Vorflut abgeleitet bzw. versickert werden. Für eine solche Anlage besteht unter den im § 33g Abs. 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen eine gesetzlich vorgesehene Bewilligungsfiktion. Bei Vorliegen einer derart fingierten Bewilligung fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959.

Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde

Die belangte Behörde nimmt die baubehördliche Genehmigung der gegenständlichen Anlage aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden - ausgehend von den Berufungsbehauptungen der Beschwerdeführerin - als gegeben an. (Ob die Anlage tatsächlich in der bestehenden Form von der Baubehörde bewilligt worden ist, läßt sich - allein - den vorgelegten Urkunden nicht entnehmen). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g Abs. 1 WRG 1959 wird aber von der belangten Behörde deshalb verneint, weil der Nachweis fehlt, "daß die gegenständliche Anlage auch bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten wird". Dieser Nachweis sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden.

Die Beschwerdeführerin trägt in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde vor, die Beweislast für das Vorliegen des gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 geforderten Tatbestandsmerkmales der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung habe die Behörde von Amts wegen zu prüfen. Nicht der Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages sei beweispflichtig, vielmehr habe die Wasserrechtsbehörde nachzuweisen und klarzustellen, daß die Kleinanlage im Sinne des § 33g Abs. 1 WRG 1959 nicht konsensgemäß betrieben und instandgehalten werde.

Schon mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um eine völlig konsenslose, aber auch um eine konsensüberschreitende Veränderung handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 91/07/0120 u.v.a.). Ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, ist im Verfahren nach § 138 WRG 1959 ebenso als Hauptfrage zu beurteilen wie das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Bewilligungsfiktion des § 33g Abs. 1 WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0184). Das Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist - wenn auch möglicherweise ausgelöst durch das "Verlangen" eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zlen. 83/07/0244, 0245). Die mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes enthob die belangte Behörde nicht der Verpflichtung, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33g WRG 1959 von amtswegen zu erheben (vgl. hiezu insbesonders die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, Seite 300 ff zu § 45 AVG dargestellte hg. Rechtsprechung).

Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Anlage "bewilligungsgemäß" betreibt oder instandhält, hat die belangte Behörde keine Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Schon aus diesem Grunde leidet der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel, der von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein kann.

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei mangels Übermittlung des Sachverständigengutachtens nicht Gelegenheit gegeben worden, von diesem Beweisergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, wird erfolgreich eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin im Sinne des § 37 AVG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 leg. cit. aufgezeigt, da bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die mangelnden Sachverhaltserhebungen bezüglich des von der belangten Behörde für das Vorliegen der Bewilligungsfiktion i.S. des § 33g WRG 1959 als fehlend angenommenen Tatbestandsmerkmales hinweisen hätte können.

Schon aus diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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