VwGH 95/07/0044

VwGH95/07/004420.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Jänner 1995, Zl. 8W-Allg-52/1/94, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §33g;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §33g;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer der auf § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützte Auftrag erteilt, im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Abwasserbeseitigungsanlage auf dem Grundstück Nr. 528/3, KG K., die Überlaufleitung, welche von der dritten Kammer der Dreikammer-Faulanlage zum Vorflutkanal (R.-Bach) führt, im Bereich der Ablauföffnung in die Rohrleitung auf dem Grundstück Nr. 528/3 dauerhaft und wasserdicht so zu verschließen, daß jedwede Einleitung von Abwässern aus dieser Anlage in den R.-Bach künftighin unterbleibt. Für die Erfüllung dieses wasserpolizeilichen Auftrages wurde eine Frist bis 31. Juli 1995 festgelegt.

In der Begründung wird ausgeführt, die Abwasserreinigungsanlage für das Objekt des Beschwerdeführers befinde sich auf dem Grundstück Nr. 528/3 der KG K. Die Abwasserbeseitigungsanlage bestehe aus einer Dreikammer-Faulanlage mit einem Nutzinhalt von ca. 2 m3. Die Überwässer dieser Anlage würden über einen Rohrkanal in den R.-Bach abgeleitet. In diese Abwasserbeseitigungsanlage würden die Abwässer aus der im Obergeschoß des Objektes befindlichen Wohnung und aus dem Cafe-Betrieb mit ca. 18 Sitzplätzen und einer Angestellten eingeleitet. Dies ergebe eine Schmutzfracht von 6 EGW. Die mechanische Reinigungsanlage sei für die Einleitung von häuslichen Abwässern im Ausmaß von 6 EGW zu klein bemessen. Sie müßte bei ordnungsgemäßer Bemessung einen Nutzinhalt von 6 m3 aufweisen. Die Abwasserbeseitigungsanlage sei in der derzeit bestehenden Form weder von der Bezirkshauptmannschaft V. als Wasserrechtsbehörde noch von der Marktgemeinde E. als Baubehörde bewilligt worden. Durch die Einleitung der unzureichend geklärten häuslichen Abwässer in den R.-Bach komme es nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu einer Beeinträchtigung der Gewässergütequalität. Diese Feststellungen gründeten sich im wesentlichen, soweit es die Beschreibung der Anlage betreffe, auf das Ergebnis der Überprüfung vom 28. Oktober 1993; die Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des R.-Baches stützen sich auf das im Akt aufliegende Gutachten des umweltfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6. April 1993.

Die Frist für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages sei mit einem Zeitraum von ca. einem halben Jahr bemessen worden. Dabei sei berücksichtigt worden, daß in Anbetracht der Witterungslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Verschließen der Dreikammer-Faulanlage nicht möglich gewesen sei und außerdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, dafür Sorge zu tragen, daß ausreichend Speicherkapazität für die Sammlung der Abwässer vorhanden sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist bis zum Anschluß an die Ortskanalisationsanlage der Marktgemeinde E. habe nicht entsprochen werden können, weil durch die konsenslose Einleitung von Abwässern in den R.-Bach eine Beeinträchtigung der Gewässergüte dieses Fließgewässers hervorgerufen werde. Zudem sei die Reinigungsanlage selbst viel zu klein dimensioniert, sodaß nicht einmal die üblicherweise erzielten Reinigungseffekte bei mechanischer Vorreinigung mit dieser Anlage erzielt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Ableitung der Abwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den R.-Bach sei keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, weil von dieser Ableitung sicherlich nur geringfügige Einwirkungen auf das Gewässer ausgingen.

Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid auch deswegen, weil dem Beschwerdeführer keine ausreichende Übergangsfrist nach § 33 g WRG 1959 eingeräumt worden sei. Es sei nur mehr eine Frage von Monaten, bis sein Wohnobjekt an die neuerrichtete öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen sei.

Der angefochtene Bescheid verletze auch das Recht des Beschwerdeführers auf Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist im Sinne des § 138 WRG 1959. Die belangte Behörde hätte statt des 31. Juli 1995 den 31. Oktober 1995 als Endzeitpunkt der Erfüllungsfrist festlegen müssen. Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides sei eine sofortige Durchführung der Arbeiten nicht möglich gewesen, zumal parallel zur Bescheiderfüllung eine andere Abwasserbeseitigungsanlage zu errichten gewesen sei. Eine derartige Anlage unterliege aber einer Baubewilligung, bis zu deren Erlangung bekanntermaßen mehrere Monate vergingen. Auch die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigungsanlage erfordere eine gewisse Zeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. N. F. Nr. 4211/A; vom 19. März 1959, Slg. N. F. Nr. 4913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N. F. Nr. 8551/A, u.a.).

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen bedarf der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von nur durch eine mechanische Kläranlage vorgereinigten häuslichen Abwässern in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 91/07/0164, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Für die vom angefochtenen Bescheid erfaßte Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers gibt es keine wasserrechtliche Bewilligung.

Nach § 33 g Abs. 1 WRG 1959 gelten Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden.

Die vom angefochtenen Bescheid erfaßte Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers wurde nicht baubehördlich bewilligt. § 33 g Abs. 1 WRG 1959 findet auf sie daher keine Anwendung.

Die ohne wasserrechtliche - oder dieser gleichzuhaltende baubehördliche - Bewilligung vorgenommene Einleitung von Abwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers in den R.-Bach stellt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar.

Der dem Beschwerdeführer erteilte wasserpolizeiliche Auftrag beinhaltet das dauerhafte und wasserdichte Verschließen der Überlaufleitung, welche von der dritten Kammer der Dreikammer-Faulanlage zum Vorflutkanal führt. Darauf bezieht sich die dem Beschwerdeführer eingeräumte Erfüllungsfrist. Daß eine Frist von ca. einem halben Jahr für eine solche Maßnahme ausreichend ist, liegt auf der Hand und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Für einen Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluß an die Ortskanalisation fehlt die gesetzliche Grundlage. Ob innerhalb der eingeräumten Frist auch die Herstellung einer neuen Abwasserbeseitigungsanlage möglich ist, ist im vorliegenden Fall für die Frage der Angemessenheit der Erfüllungsfrist nicht von Bedeutung, da Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht ein Auftrag zur Herstellung einer ordnungsgemäßen neuen Abwasserbeseitigungsanlage ist und für die Beseitigung der anfallenden Abwässer andere Möglichkeiten bestehen, etwa ein entsprechend häufiges Entleeren bzw. Entleerenlassen der abgedichteten bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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