Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §90 Abs1 Z2;
BauRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §90 Abs1 Z2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid vom 30. April 1992 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei einer "Firma "X-GmbH"" eine Baubewilligung für die Errichtung von vier Werbetafeln auf dem Grundstück Trausdorf a.d.W., M-Weg 1.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 14. Juli 1992 wurde dieser Bescheid aufgehoben und die beantragte Baubewilligung verweigert.
Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 27. Oktober 1992 aufgehoben. Der erstinstanzliche Bescheid habe keine Rechtswirkungen entfalten können, weil er nicht an eine Rechtsperson gerichtet gewesen sei, die Baubehörde zweiter Instanz hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Dies stelle eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin dar.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 29. März 1993 wurde die Berufung in der Folge als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 30. November 1993 wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat gestellt. Mit Schreiben vom 7. April 1994 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß M. W., der Eigentümer des Grundstückes Trausdorf a.d.W., M-Weg 1, am 31. März 1994 mitgeteilt habe, daß er die Zustimmung für die Errichtung von Werbetafeln auf "seinem" Grundstück zurückgezogen habe. Gleichzeitig erging mit diesem Schreiben die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, gemäß § 13 Abs. 3 AVG das Bauansuchen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch die Vorlage einer Grundbuchabschrift, die nicht älter als sechs Monate sein dürfte, und die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu ergänzen. Für den Fall der
nicht fristgerechten Vorlage wurde die Zurückweisung des Ansuchens um Baubewilligung in Aussicht gestellt. Mit Schriftsätzen vom 27. April 1994 und 11. Mai 1994 urgierte die Beschwerdeführerin die Erledigung des bereits am 9. November 1991 eingebrachten Bauansuchens. Hinsichtlich der Vorlage der Zustimmungserklärung wurde um Fristerstreckung bis 30. Mai 1994 sowie um Abklärung der Umstände, die für die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ausschlaggebend gewesen seien, ersucht.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 24. Mai 1994 wurde dem Devolutionsantrag stattgegeben und der Antrag auf baubehördliche Bewilligung gemäß § 90 Z. 2, § 93 Bgld. Bauordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gemäß dem vorliegenden Grundbuchsauszug sei die G.W.OHG Eigentümerin des für die Errichtung der Plakattafeln vorgesehenen Grundstückes. Im Bauakt befinde sich eine Erklärung, wonach die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zur Errichtung der Plakattafeln erklärt habe. Diese Erklärung weise die Unterschrift vom M. W. auf, der für die genannte OHG zeichnungsberechtigt sei. Laut Telefonat vom 31. März 1994 habe M. W. diese Zustimmung zur Errichtung von Werbetafeln auf dem in Rede stehenden Grundstück zurückgezogen. Trotz Aufforderung der Beschwerdeführerin vom 7. April 1994 zur Nachreichung der schriftlichen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sei dieser Aufforderung nicht entsprochen worden. Das Ansuchen sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen fruchtlosen Ablaufes der Frist zur Behebung der Mängel zurückzuweisen gewesen. Daß die Berufungsbehörde irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, daß die Zustimmung der beiden vertretungsbefugten Personen der angeführten OHG vorliegen müsse, sei unerheblich, da die Aufforderung vom 7. April 1994 richtig dahin gelautet habe, es wäre die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei daher durch den bekämpften Berufungsbescheid nicht in Rechten verletzt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1994, ist dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung neben einer Grundbuchsabschrift (Z. 1), den Bauplänen und Baubeschreibungen (Z. 3) und dem Nachweis der Bauplatzerklärung (Z. 4) die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Grundeigentümer ist.
Der Beschwerdeführerin ist - von ihr unbestritten - mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 7. April 1994 mitgeteilt worden, daß M. W., der für die Eigentümerin des Grundstückes vertretungsbefugt sei, auf dem die Plakattafeln errichtet werden sollten, telefonisch die Zustimmungserklärung zurückgezogen habe. In demselben Schreiben wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ihr Ansuchen durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges und die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zu ergänzen. Diese Zustimmungserklärung wurde in der Folge - unbestritten - nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ein mündlich erfolgter Widerruf einer Zustimmungserklärung eines Grundeigentümers im Bauverfahren sei im Hinblick darauf unzulässig und nicht wirksam, daß § 90 Abs. 1 Z. 2
Bgld. Bauordnung eine schriftliche Zustimmungserklärung verlange. Es sei von der Beschwerdeführerin ausdrücklich ersucht worden, daß die Behörde Erhebungen vornehmen möge, wie und weshalb es zu dem Widerruf gekommen sei. Die Aufforderung der belangten Behörde auf Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers habe vielmehr auf dem Irrtum der Berufungsbehörde beruht, daß die angeführte OHG, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, nicht allein von M. W. vertreten werden könnte. Es sei daher von der Beschwerdeführerin darauf nicht weiter einzugehen gewesen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Daß die Zustimmung von M. W. zurückgezogen wurde, bestreitet sie in der Beschwerde selbst nicht. Aus dem Umstand, daß gemäß der hg. Judikatur (siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Feber 1976, Slg. Nr. 8995/A, und die dort zitierte Judikatur) die Zustimmung des Grundeigentümers liquid, d. h. auf Grund von Belegen nachgewiesen sein, also schriftlich erfolgen muß, ergibt sich nicht, daß dies auch für einen Widerruf einer solchen Zustimmung erforderlich ist. Mangels einer diesbezüglichen Regelung und angesichts der Regelung des § 13 Abs. 1 AVG, wonach Anbringen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich in den verschiedensten Formen schriftlich oder mündlich zulässig sind, muß angenommen werden, daß auch ein mündlich erfolgter Widerruf zulässig und damit wirksam ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist der Widerruf der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren in Ermangelung einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntis vom 16. Feber 1982, Zl. 81/05/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Mit ihrer Rüge hinsichtlich der Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht im Recht, da ihr - wie sie es selbst in der Beschwerde ausführt - mit Schreiben vom 7. April 1994 mitgeteilt worden war, daß M. W. die bereits erteilte Zustimmung für die Errichtung von Werbetafeln auf dem erwähnten Grundstück zurückgezogen habe. Der Umstand, daß die Behörde in bezug auf den Anruf des M.W. keine weiteren Ermittlungen über dessen Identität vorgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet und es somit auch für sie nicht zweifelhaft ist, daß dieser Widerruf von dem Vertretungsberechtigten der Grundstückseigentümerin, M. W., erfolgt ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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