Normen
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §52;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z6;
BauO NÖ 1976 §94 Abs3;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1976 §96;
BauO NÖ 1976 §97;
BauO NÖ 1976 §98;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwRallg;
ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §52;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z6;
BauO NÖ 1976 §94 Abs3;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1976 §96;
BauO NÖ 1976 §97;
BauO NÖ 1976 §98;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Krems a.d. Donau Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 16. November 1989 nach ihrem verstorbenen Gatten Dipl.-Ing. Heinrich L zu 963/11103 Anteilen Miteigentümerin des Grundstückes Nr. n1 Baufläche, A-Straße 75, der Liegenschaft EZ. nn1, KG Krems an der Donau, mit welcher das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 3 untrennbar verbunden ist. Der Genannte teilte der Baubehörde mit Eingabe vom 3. Februar 1986 mit, daß er im November 1985 in der vorbezeichneten Eigentumswohnung eine Gasetagenheizung mit einer Entlüftung durch die Außenmauer eingebaut habe.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1986 nahm der Magistrat der Stadt Krems gemäß § 94 Niederösterreichische Bauordnung (BO) LGBl. 8200-1 in der damals geltenden Fassung diese Bauanzeige "über den Einbau einer Gasetagenheizung, Fabrikat Vaillant Combitherme, mit einer Heizleistung von 9 kW", unter der Voraussetzung zur Kenntnis, "daß die Gasetagenheizung von einer Fachfirma installiert wird".
Mit Eingabe vom 31. August 1987 beantragte der Miteigentümer der obbezeichneten Liegenschaft Franz V, welcher zugleich Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 7 ist, die Bewilligung für die von Dipl.-Ing. L errichtete Heiztherme samt Absaugrohr und Maueröffnung zu versagen und Dipl.-Ing. L den behördlichen Auftrag zu erteilen, die Anlage binnen einem Monat zu entfernen. Der Magistrat der Stadt Krems teilte hierauf Dipl.-Ing. Heinrich L mit Schreiben vom 20. Oktober 1987 mit, daß nach den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Z. 6 BO sowohl die Aufstellung als auch der Austausch von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen der Baubewilligungspflicht unterliegen und er daher aufgefordert werde, für seine Gasetagenheizung ein Bauansuchen unter Anschluß der entsprechenden Projektsunterlagen beim Magistrat der Stadt Krems für das notwendige Bewilligungsverfahren bis 1. Dezember 1987 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 16. November 1987 beantragte Dipl.-Ing. Heinrich L die Baubewilligung für die in seiner Wohnung eingebaute Gasetagenheizung mit einer Entlüftung durch die Außenmauer und einer Leistung von 9 kW des Fabrikates Vaillant für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung. Diesem Ansuchen war ein Lageplan sowie die Zustimmung sämtlicher Hauseigentümer mit Ausnahme des Mit- und Wohnungseigentümers Franz V angeschlossen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1988 forderte die Baubehörde erster Instanz den Antragsteller auf, bis 1. Mai 1988 die Zustimmungserklärung sämtlicher Miteigentümer nachzubringen.
Hiezu teilte der Rechtsvertreter des Antragsstellers mit Eingabe vom 2. Mai 1988 mit, daß beim Bezirksgericht Krems ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 WEG eingebracht worden sei, der zum Ziele habe, das mangelnde Einverständnis des Mitwohnungseigentümers Franz V zu ersetzen. Eine Zustimmungserklärung des Miteigentümers Franz V konnte nicht vorgelegt werden.
Mit dem an die Beschwerdeführerin "als Rechtsnachfolgerin nach Dipl.-Ing. Heinrich L" gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 11. April 1995 wurde der Antrag vom 16. November 1987 um Erteilung der Baubewilligung für den Einbau einer Gascombitherme in ihrer Wohnung zurückgewiesen, da keine Zustimmungserklärung zum beantragten Bauvorhaben des Miteigentümers Franz V vorliege und die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage dieser Erklärung ungenützt verstrichen sei.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 25. Juli 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid jedoch dahin abgeändert, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag um Baubewilligung für den Einbau einer Gascombitherme in der Wohnung von Frau Christine L als Rechtsnachfolgerin des Dipl. Ing. Heinrich L im Haus A-Straße 75 vom 16.11.1987 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m.
§ 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ. Bauordnung zurückgewiesen."
Gemäß § 96 Abs. 1 Z. 2 BO sei einem Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 92 oder 93 die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Bewilligungswerber nicht zugleich Grundeigentümer sei. Im Falle des Miteigentums müßten sämtliche Miteigentümer eine Zustimmungserklärung abgeben, damit überhaupt in das Baubewilligungsverfahren eingegangen werden dürfe. Im vorliegenden Fall liege die Zustimmung des Miteigentümers Franz V nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "Bestand eines verwaltungsbehördlich eingeräumten Rechtes und Durchführung eines ordnungsgemäßen rechtlichen Verwaltungsverfahrens verletzt". Die Beschwerdeführerin führt hiezu aus, ihr verstorbener Mann und Rechtsvorgänger habe auf Grund des Bescheides vom 12. Februar 1986 das Recht erworben, die dort genau bezeichnete Gasetagenheizung durch eine Fachfirma installieren zu lassen. Dieser Bescheid beruhe gemäß § 94 BO auf einer dem Gesetz entsprechenden Bauanzeige. Eine Abänderung und Behebung dieses Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen sei, sei nur unter den Voraussetzungen des § 68 AVG möglich. Das im Bescheid vom 12. Februar 1986 ihrem verstorbenen Ehemann eingeräumte Recht sei auf Grund der Rechtsnachfolge auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Das in der Folge eingeleitete, auf eine Abänderung und Überprüfung des genannten Bescheides zielende Verwaltungsverfahren und auch der nunmehr angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems basierten daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Ihr verstorbener Ehegatte habe innerhalb der gesetzten Frist versucht, die Zustimmungserklärung sämtlicher Miteigentümer einzuholen, und einen gerichtlichen Antrag gemäß § 26 WEG gestellt. Er sei keineswegs dafür verantwortlich, daß nach mehr als sieben Jahren eine endgültige Entscheidung des Gerichtes noch nicht vorliege. Die Behörde habe den Richterspruch abzuwarten und bis zur Beendigung des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens ihr Verfahren auszusetzen. Eine andere Beurteilung sei denkunmöglich, da ansonsten der Verweis auf die gerichtliche Entscheidung jeden Sinn verlieren würde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 6 der BO in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-6, bedarf die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden, wenn die Festigkeit beeinflußt oder die Gesundheit beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können, sowie die Aufstellung oder der Austausch von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen einer Bewilligung der Baubehörde.
Unter Zentralheizungsanlagen im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 6 BO sind Heizsysteme zur Deckung des Wärmebedarfs für - zumindest - mehrere Räume zu verstehen. Eine Gasetagenheizung der hier zu beurteilenden Art ist jedenfalls unter diesen Begriff zu subsumieren und daher gemäß § 92 BO bewilligungspflichtig. Dem stehen auch nicht die unterschiedlichen Regelungen für Zentral- und Etagenheizungen im § 52 BO entgegen, da diese Norm nur die technischen Anforderungen der verschiedenen Feuerungsanlagen enthält, über die Bewilligungspflicht derselben jedoch keine Aussage trifft. Die Aufstellung des Wärmeerzeugers einer solchen Zentralheizung bedarf aber immer einer Bewilligung der Baubehörde (vgl. hiezu Hauer-Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, 4. Auflage, Seite 315 und 316).
Gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. sind Vorhaben der im § 92 Abs. 1 Z. 2 und 4 bis 6 sowie im § 93 Z. 4 angeführten Arten, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, der Baubehörde mindestens vier Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Der Bauanzeige ist eine einfache Beschreibung oder Skizze des Vorhabens anzuschließen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle muß die Baubehörde, wenn sie zur Auffassung kommt, daß das Vorhaben einer Bewilligung bedarf, dem Bauherrn mitteilen,
- 1. daß sie beabsichtigt, die Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu behandeln,
- 2. daß er vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens beginnen darf und
- 3. welche Beilagen er noch nachreichen muß.
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Bauanzeige (Abs. 1) - im Fall einer Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen - erfolgen.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen darf der Bauherr, wenn die Baubehörde innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist nicht tätig wird, mit dem Vorhaben beginnen. Verlangt der Bauherr trotz Mitteilung der Bewilligungspflicht seines Vorhabens (Abs. 3) eine bescheidmäßige Erledigung seiner Bauanzeige, so muß die Baubehörde gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle die bewilligungslose Ausführung untersagen.
Wenn die Baubehörde - auch wenn sie eine bescheidmäßige Mitteilung, daß die Bauanzeige zur Kenntnis genommen wird, erteilt hat - später auf Grund einer Eingabe eines Anrainers zur Auffassung kommt, daß das Vorhaben entgegen ihrer Annahme ein Nachbarrecht verletzt, muß sie nach § 109 Abs. 3 BO einschreiten, wenn das Vorhaben noch nicht zur Gänze ausgeführt ist, ansonsten nach § 113 Abs. 2 Z. 3 BO (vgl. hiezu Hauer-Zaussinger, a.a.O. Seite 324, sowie die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1981, Zlen. 81/05/0028, 0029, und vom 28. April 1989, Zl. 86/05/0177).
Einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 92 und 93 BO - wie dem der Beschwerde zugrundeliegenden - ist gemäß § 96 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist. Auch im Fall der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung muß der Bauwerber sein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung mit jenen Unterlagen versehen, welche nach dem Gesetz erforderlich sind. Fehlen solche Unterlagen oder reichen die beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht aus, dann hat die Baubehörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümers) stellt im allgemeinen nur einen Beleg des Bauansuchens dar. Wenn die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Miteigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens, die auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gegeben sein muß. Die Zustimmung aller Miteigentümer zu einem bestimmten Bauvorhaben ist ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Befugnisse der einzelnen Miteigentümer erforderlich. Aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
Bewilligungspflichtige Bauführungen eines Wohnungseigentümers dürfen daher nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer baubehördlich bewilligt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0335, m.w.N.). Die Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers (Miteigentümers) in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1987, Zl. 86/05/0169, BauSlg. 855, und vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0086). Ungeachtet der Tatsache, daß kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0094), kann die Behörde ein Verfahren gemäß § 38 AVG aber nur unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Bei Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist Sache der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die sachliche Behandlung zu Recht verweigert worden ist. Voraussetzung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, ist aber das Vorliegen eines Formgebrechens eines schriftlichen Antrages (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0335).
Die belangte Behörde hat hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt, daß schon im erstinstanzlichen Bescheid die Zurückweisung des auf die §§ 92 und 96 BO gegründeten Baubewilligungsantrages im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG erfolgt ist. Daß auch die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Antragstellers dem Auftrag zur Beseitigung des Formgebrechens nicht nachgekommen ist, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Vorbringen eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil die sachliche Behandlung eines auf § 96 BO gestützten Ansuchens u.a. die im § 96 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannte Zustimmung des (Mit-) Eigentümers im oben aufgezeigten Sinne voraussetzt, diese im Gegenstande jedoch nicht vorlag.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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