Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §14 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §14 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §16 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 8. Februar 1994 erteilte der Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der erstmitbeteiligten Bauwerberin die Baubewilligung zur Errichtung von 2 Wohnhäusern mit je 3 Wohneinheiten samt Gerätehütte und Einzäunung sowie 4 PKW-Abstellflächen auf dem Grundstück Nr. 1091/21, KG G. Der dagegen erhobenen Berufung der Anrainer (u.a. des Erstbeschwerdeführers) gab der Stadtsenat der Stadtgemeinde Villach mit Bescheid vom 1. Juni 1994 keine Folge. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juli 1994 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1994 stellte die Wohnungseigentümergemeinschaft L-S, deren Wohnungseigentümer Alfred S und andere den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, daß die Baugrundstücke von Fahrzeugen der Feuerwehr nicht erreichbar seien, da besondere, von der Tiefbauabteilung festgelegte Maßnahmen aus bestimmten Gründen nicht ausgeführt werden könnten.
Der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat hierauf aufgrund seines Beschlusses vom 19. April 1995 mit Bescheid vom 20. April 1995 den Antrag des Erstbeschwerdeführers und weiterer 50 Miteigentümer des Grundstückes Nr. 1090/8, KG G, das Baugenehmigungsverfahren mittels Bescheides wieder aufzunehmen, als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 69 Abs. 1 AVG seien nur Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Das prozessuale Recht auf Stellung eines Wiederaufnahmeantrages könne inhaltlich nicht weiter reichen als das materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden solle. Daß aber in der Frage der Zufahrtsverhältnisse den Beschwerdeführern durch die Kärntner Bauordnung 1992 kein Mitspracherecht eingeräumt sei, sei bereits in der Begründung des im Baugenehmigungsverfahren ergangenen Bescheides des Magistrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Februar 1994 unter Zitierung der hiezu ergangenen Judikatur festgestellt und auch vom Stadtsenat mit seinem Bescheid vom 1. Juni 1994 bzw. von der Kärntner Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 22. Juli 1994 bestätigt worden.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Juli 1995 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, durch den Umstand, daß die Baugrundstücke ohne Durchführung der von der Tiefbauabteilung beschriebenen Maßnahmen mit Fahrzeugen der Feuerwehr allenfalls nicht erreichbar sein könnten, könne keine Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber als Nachbarn eingetreten sein.
Aus verfahrenökonomischen Gründen wurde noch darauf hingewiesen, daß es einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in ihrer Erscheinungsform als Hausgemeinschaft, Gemeinschaft der Liegenschaftseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaft an der Parteifähigkeit mangle. Einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehle es daher schon von vornherein an der Legitimation, einen Antrag gemäß § 69 AVG zu stellen. Die Vorstellungswerber seien durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den in der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkten erachten sich die Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt:
I. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, weil die belangte Behörde die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64/92 idgF. (insbesondere § 18) und der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 (insbesondere § 21 Abs 5) unrichtig angewendet hat und so zu dem Ergebnis gelangte, daß uns, Beschwerdeführern, kein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zustünde; sowie
II. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, da eben nicht eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Partei im Verwaltungsverfahren eingeschritten ist, sondern die Gesamtheit der einzelnen grundbücherlichen Wohnungseigentümer namens Alfred u.a., sodaß es uns, Beschwerdeführern keineswegs an der Parteifähigkeit mangelt und wir daher auch legitimiert waren, einen Antrag gemäß § 69 AVG zu stellen.
III. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Nichtdurchführung eines beantragten Ortsaugenscheines sowie mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne der Bestimmung des § 52 AVG).
IV. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (mangelnde Feststellungen über die Größe der Entfernung zwischen den beiden in Frage kommenden Objekten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Mit ihren Ausführungen zum Beschwerdepunkt verkennen die Beschwerdeführer, daß Gegenstand des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht die Erteilung einer Baubewilligung sondern die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführer betreffend ein Baubewilligungsverfahren war. Durch die Zurückweisung ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens konnten aber die Beschwerdeführer allenfalls in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens, aber nicht in einem materiellen, durch die Kärntner Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer damit begründet, daß im Wiederaufnahmeantrag die Verletzung eines Rechtes (Zufahrt der Feuerwehr zum Baugrundstück) geltend gemacht wurde, das in dieser Form durch die Kärntner Bauordnung 1992 nicht eingeräumt wird. Diese Rechtsansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof, weil zwar § 21 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 26/1992, Bestimmungen enthält, die im Interesse der Brandsicherheit erlassen wurden, und die somit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte sind; eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt aber nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist bzw. in bezug auf die Wandstärke (vgl. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 der Kärntner Bauvorschriften LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. 26/1994).
Da das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A), ist auch ein Wiederaufnahmeantrag eines Nachbarn im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren nur insoweit zulässig, als sich die begehrte Wiederaufnahme auf Belange bezieht, in welchen den Nachbarn ein Mitspracherecht zukommt.
Im Ergebnis hat daher schon der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens zu Recht nicht stattgegeben.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die im Rahmen der ausgeführten Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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