VwGH 95/05/0212

VwGH95/05/021226.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des F in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in P, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27 Abs1;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Säumnisbeschwerde vom 14. Juli 1995 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 17. Juli 1995) wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in bezug auf die Vorstellung des Beschwerdeführers, die er gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Atzenbrugg vom 21. Dezember 1994, mit dem der Umbau der Düngerstätte auf dem Grundstück der Nachbarn des Beschwerdeführers nachträglich bewilligt worden war, geltend gemacht. Die Vorstellung sei am 9. Jänner 1995 bei der belangten Behörde eingelangt.

Im Vorverfahren legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 15. Februar 1995, Zlen. R/1-V-91002/08, R/1-V-91002/09, mit dem über die angeführte Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Atzenbrugg vom 21. Dezember 1994 betreffend einerseits die nachträgliche Baubewilligung für den den Umbau der Düngerstätte und andererseits einen Abbruchsauftrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der angeführte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers im Bauverfahren am 20. Februar 1995 zugestellt. Eine Äußerung des Beschwerdeführers zu dieser Stellungnahme der belangten Behörde erfolgte trotz ausdrücklicher hg. Aufforderung dazu nicht.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn u.a. die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Der vorliegenden Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Wie dargelegt, hat die belangte Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 entschieden. Der Nachweis der Zustellung dieses Bescheides an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 20. Februar 1995 wurde von der belangten Behörde vorgelegt. Es lag daher schon im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde (14. Juli 1995) keine Säumnis der belangten Behörde vor, der Beschwerdeführer konnte somit im Recht auf Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 VwGG nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. 84/14/0195, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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