VwGH 95/05/0165

VwGH95/05/016526.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F und der JM in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. April 1995, Zl. 00/37/9d-1995/Mag.Gu./Hi., betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: R in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 12. Juli 1993 wurde der mitbeteiligten Partei "die Baubewilligung für die Durchführung eines Um- und Zubaues beim Hause K. Nr. 383 auf dem Grundstück Nr. nn/14 in der Katastralgemeinde U" (richtig: O) "in St. Pölten in der X-Gasse erteilt". Laut der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift soll an der Westseite des bestehenden Wohnhauses ein Zubau im Ausmaß von ca. 11 m x 6 m in Massivbauweise errichtet werden.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern, deren Grundstück Nr. nn/12 an die nordöstliche Seite des vorgenannten Grundstückes Nr. nn/14 der mitbeteiligten Partei grenzt, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Mit Bauansuchen vom 27. Juni 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung des Um- und Zubaues ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. nn/14, KG O, auf Grund einer gegenüber dem Bewilligungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 12. Juli 1993 geänderten Ausführung laut vorgelegtem Auswechslungsplan.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 1994, welche auch den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG enthielt, wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 11. Juli 1994 persönlich und für die beiden Beschwerdeführer auch deren Rechtsvertreter am 11. Juli 1994 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung wendeten die mit ihrem Rechtsvertreter persönlich erschienenen Beschwerdeführer ein, "daß entgegen der Ansicht der Baubehörde eine rechtskräftige Baubewilligung hinsichtlich des Zubaues nicht vorliegt, weil sich der Bescheid vom 12. Juli 1993 auf ein Grundstück der KG U bezieht. Nachdem die Planunterlage laut genanntem Bescheid vom 12. Juli 1993 gemeinsam mit der Verhandlungsschrift vom 4. Juni 1993 einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, ist daher für den Fall, als dennoch ein rechtskräftiger Bescheid am 12. Juli 1993 ergangen sein sollte, ein konsensloser Zustand hinsichtlich des neuen, bereits errichteten Zubaues gegeben, sodaß einer Neuverhandlung von Abänderungen nicht nur die Erhöhung des Daches auf den Altbestand, sondern auch der Neu- bzw. Zubau unterzogen hätte werden müssen. Durch die Erhöhung des Dachstuhls im gesamten Objekt ist aber auch eine Erhöhung des an der Nordseite befindlichen Rauchfanges unbedingt erforderlich und wird begehrt. Es wird daher dem abgeänderten Bauvorhaben nicht zugestimmt".

Die von der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 1993 begehrte Änderung laut vorgelegtem Auswechslungsplan wurde in der Verhandlungsschrift wie folgt umschrieben:

"Demnach wurde im wesentlichen gegenüber der ursprünglichen Planung der Satteldachstuhl über dem Baubestand um 1 m angehoben, wobei sowohl die Traufenhöhe als auch die Firsthöhe mit der Dachkonstruktion des genehmigten Anbaues eingehalten wurden. Außerdem wurde die Eingangstüre etwas vergrößert, das WC im Erdgeschoß ist entfallen, das Zimmerfenster zur Terrasse wurde an die südwestliche Fassade verlegt, die nordostseitige Außenwand des Zubaues wurde 20 cm gegenüber der Bauflucht des Baubestandes zurückversetzt, um einen Bauwich von 3 m zu erhalten, anstelle des ursprünglichen nordöstlichen Giebels der Dachkonstruktion wurde ein Dachflächenfenster versetzt. Außerdem wurden die Zwischenwände im Dachgeschoß nach der geänderten räumlichen Gliederung abgeändert.

Der Auswechslungsplan zeigt, daß hinsichtlich der Höhenentwicklung des Zubaues keine Änderungen vorgesehen sind. Lediglich wurde konkretisiert, daß das Niveau des nordöstlichen Bauwichs 1,10 m unter Erdgeschoß-Fußbodenoberkante liegt. Weiters wurde konkretisiert, daß die Gebäudehöhe im Bereich der Nordostfassade 5 m beträgt. Diesen rechtskräftig genehmigten Höhenangaben entsprechend wurde der Dachstuhl über dem Baubestand angehoben. Laut Plan wurde der Dachstuhl 1 m höher gesetzt. Die Dacheindeckung erfolgte bereits wie beim Zubau mit Bramac-Ziegeln.

Im übrigen muß auf die rechtskräftige Genehmigung verwiesen werden."

Mit Bescheid vom 22. Juli 1994 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten antragsgemäß die "nachträgliche Baubewilligung" gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 der NÖ. Bauordnung 1976 "für die Änderungen beim genehmigten Zu- und Umbau nach dem Auswechslungsplan beim Haus K. Nr. 383 auf dem Grundstück Nr. nn/14 in der Katastralgemeinde O in St. Pölten in der X-Gasse". Die Verhandlungsschrift wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Der Bescheid vom 12. Juli 1993 wurde bezüglich der Bezeichnung der Katastralgemeinde auf "O" richtig gestellt. Die Einwände der Beschwerdeführer, "daß für den Um- und Zubau kein rechtskräftiger Bescheid vorliegt und eine Erhöhung des Rauchfanges unbedingt notwendig ist", wurden zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. April 1995 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG "als unzulässig zurückgewiesen". Bei der mündlichen Verhandlung habe der Vertreter der Beschwerdeführer lediglich allgemeine Rechtsausführungen vorgebracht; Einwendungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welchen entnommen werden könnte, welches subjektiv-öffentliche Anrainerrecht durch das Vorhaben verletzt würde, seien nicht erhoben worden. Die Berufungsbehörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Erhebung rechtserheblicher Einwendungen anzuleiten. Auch in der Berufung werde nicht ausgeführt, ob bzw. welche Beeinträchtigungen bei den Beschwerdeführern erwartet werden. Die Berufung selbst erschöpfe sich in Ausführungen, daß der Zubau nicht konsensmäßig errichtet sei. Die Feststellungen, ob Bauvorhaben dem erteilten Konsens entsprechen oder nicht, seien jedoch im Verfahren gemäß § 110 der Nö. Bauordnung 1976 (Endbeschau) zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung nach Geltendmachung unserer Einwendungen gemäß § 118 Abs. 9 und § 120 Abs. 3 der NÖ. Bauordnung verletzt". Sie machen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die Beschwerdeführer replizierten. Die belangte Behörde erwiderte auf diese Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, uva.).

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladene Nachbar muß spätestens bei der mündlichen Verhandlung in einer Einwendung das Recht anführen, dessen Verletzung er behauptet. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteivorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, uva.). Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Rechtsfolgen der Präklusion zu berücksichtigen.

Gemäß § 118 Abs. 9 der NÖ. Bauordnung (BO) werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

  1. 1. den Brandschutz;
  2. 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
  3. 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
  4. 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Die Beschwerdeführer vertreten in der Beschwerde die Ansicht, sie hätten sich gegen die Höhe des Bauvorhabens ausgesprochen. Zwar hätten sie dieses Recht nicht ausdrücklich genannt, ihr Vorbringen reiche jedoch nach der Rechtsprechung aus, um als Einwendung zu gelten. Nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bestünde keine Unklarkeit darüber, daß sie sich gegen die Realisierung des Bauvorhabens, insbesondere gegen die Höhe ausgesprochen hätten.

Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Bestimmtheit einer Einwendung im Rechtssinne kann der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführer Einwendungen gemäß § 118 Abs. 9 BO nicht erhoben haben. Den Erklärungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1994 vor dem Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten kann insbesondere nicht entnommen werden, daß sich die Beschwerdeführer durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bezüglich der Bestimmungen über die Bebauungshöhe für verletzt erachten. Eine konkrete Einwendung mag hinsichtlich eines Rauchfanges erhoben worden sein; diesbezüglich enthält die Beschwerde aber keine Ausführungen.

Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, ein Bauvorhaben habe grundsätzlich ein unteilbares Ganzes zu sein und könne nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Slg. Nr. 8896/A). Diesbezüglich käme den Beschwerdeführern gemäß § 118 Abs. 9 BO ein subjektives Recht zu. Für den Anrainer sei nämlich von wesentlicher Bedeutung, daß das gesamte Projekt des Bauvorhabens den Verfahrensgegenstand des Bauverfahrens bilde, da ihm sonst die Möglichkeit genommen wäre, Einwände gegen Beeinträchtigungen des gesamten Bauvorhabens zu erheben. Dies gelte umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die einzelnen bewilligungspflichtigen Maßnahmen unteilbar zusammenhingen und der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Verhandlungsgegenstand nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne. Hinsichtlich der bewilligungspflichtigen Veränderungen am Altbestand und den Abweichungen am Zubau, welche ebenfalls bewilligungspflichtig seien, sei aber keine Trennbarkeit gegeben, sodaß diese Maßnahmen wegen möglicher rechtlicher wie tatsächlicher Wechselbeziehungen auch nur im Gesamten beurteilt werden dürften. Ein einheitliches Projekt dürfe nicht zum Gegenstand verschiedener Bauansuchen gemacht werden (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1991, Zl. 88/06/0093, vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0071, und vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0154).

Insoweit die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen darauf abzielen, daß der Gegenstand des bewilligten Projektes von der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung umschriebenen Sache abweicht und daher eine Präklusion nicht habe eintreten können, ist dem entgegenzuhalten, daß sowohl in der Ladung als auch in der Verhandlungsschrift der Gegenstand des Verfahrens unter Hinweis auf die geänderte Ausführung durch die mitbeteiligte Partei mit "Baubewilligung für die Durchführung eines Um- und Zubaues" auf dem gegenständlichen Grundstück der mitbeteiligten Partei unter Bezugnahme auf den vorgelegten Auswechslungsplan umschrieben wurde. Auch aus dem erstinstanzlichen Bescheid ist in Anbetracht des darin enthaltenen Hinweises auf die Verhandlungsschrift und die vorgelegten Planunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der aus dem Auswechslungsplan ersichtliche Zu- und Umbau der mitbeteiligten Partei nachträglich bewilligt worden ist. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 22. Juli 1994 wurde somit das aus dem vorgelegten Auswechslungsplan ersichtliche Projekt zur Gänze bewilligt. Das dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 12. Juli 1993 zugrundeliegende, rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben beruhte auf den diesem Verfahren zugrundeliegenden Plan und war nicht mehr Gegenstand des hier zu beurteilenden Projektes.

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer wurde daher nicht ein einheitliches Projekt zum Gegenstand verschiedener Bauansuchen gemacht. Die Baubewilligung ist eine Polizeibefugnis, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muß (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1972, Slg. Nr. 8227/A). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides besteht demnach nicht in dem Abspruch, daß der Bauwerber, wenn überhaupt, nur auf die im Bewilligungsbescheid festgelegte Weise bauen dürfe; er erschöpft sich vielmehr in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Bauwillens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Daraus folgt, daß, und zwar auch ohne Zuhilfenahme der Rechtsfigur des Planwechsels, eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinne, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, nicht besteht, sondern es ihm - die rechtzeitige Erwirkung einer weiteren, den geänderten Bauwillen deckenden Baubewilligung vorausgesetzt - jederzeit freisteht, nicht das ursprünglich bewilligte, sondern ein anderes Bauvorhaben auszuführen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1972, Slg. Nr. 8227/A, und vom 22. März 1979, Slg. Nr. 9804/A). Diesen rechtlichen Vorgaben hat die mitbeteiligte Partei Rechnung getragen und auf Grund der von ihr vorgenommenen, vom Bewilligungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 12. Juli 1993 abweichenden Ausführung mit dem der Beschwerde zugrundeliegenden Antrag die Bewilligung des geänderten Vorhabens beantragt. Dies war für die Beschwerdeführer auf Grund des in der Ladung umschriebenen Gegenstandes und der dem Antrag zugrundeliegenden Urkunden zweifellos erkennbar.

Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführer deshalb als "unzulässig zurückgewiesen", weil die Beschwerdeführer keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben haben. Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vor, sie habe die Rechtslage verkannt, da selbst auf Grund einer eingetretenen Präklusion nicht das Recht auf Berufungserhebung verloren gegangen sei.

Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorbringens auf das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, wonach die Präklusion das Berufungsrecht des Nachbarn nicht beseitigt, sondern lediglich die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern einschränkt, als sie präkludierte Ansprüche nicht mehr aufgreifen darf. Demnach verliert der Präkludierte nicht das Recht, Berufung zu erheben, sondern lediglich den Anspruch, bezüglich dessen Präklusion eingetreten ist. Die Berufung ist daher diesfalls zulässig, aber allenfalls unbegründet. Daraus ist aber im gegebenen Sachzusammenhang für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, da sie nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern sie durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, die Berufung werde zurückgewiesen, in einem subjektiven Recht verletzt worden sind, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie oben bereits ausgeführt - ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, daß bezüglich der im § 118 Abs. 9 BO den Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte Präklusion eingetreten ist. Trotz irrtümlicher "Zurückweisung" der Berufung kann daher, da es sich hiebei um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, eine Rechtsverletzung nicht erblickt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1976, B 2/76, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. März 1971, Slg. Nr. 7995/A).

Die erstmals in der Beschwerde enthaltene Behauptung, die Beschwerdeführer seien nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG. Im übrigen ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, daß eine den §§ 41 ff AVG entsprechende Ladung an die Beschwerdeführer erfolgt ist.

Die Beschwerde ist somit unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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