VwGH 95/05/0116

VwGH95/05/011620.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. A in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 1995, MD-VfR - B XV - 3/89, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Jänner 1989 wurde u.a. dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien, N-Gasse 26, EZ nnnn, KG R, in Absatz 2 des Spruches der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien erteilt, den an mehreren Stellen schadhaften Verputz der Gassenschauseite einschließlich des Verputzes des gassenseitigen Hauptgesimses, der rechten Feuermauer des Gassentraktes sowie der Hofschauseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes instandsetzen zu lassen. Diese Maßnahmen seien binnen neun Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Änderung bestätigt, daß der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Der an mehreren Stellen schadhafte Verputz der rechten Feuermauer des Gassentraktes sowie der Hofschauseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes ist instandsetzen zu lassen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bei der Prüfung von letztinstanzlichen Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). Der Beschwerdeführer erachtet sich im vorliegenden Fall "in dem Recht verletzt, nicht einen "Instandsetzungsauftrag hinsichtlich des an mehreren Stellen schadhaften Verputzes der Hofschauseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes" im gesamten Umfang erfüllen zu müssen".

In dem angefochtenen Bescheid erfolgte - wie bereits dargelegt - eine Änderung des erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrages dahingehend, daß aufgetragen wurde, den "an mehreren Stellen" schadhaften Verputz u.a. der Hofschauseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes instandsetzen zu lassen. Aus den Beschwerdegründen ergibt sich dazu die Auffassung, daß nicht unwesentliche Fassadenflächen der hofseitigen Fassade in gutem Zustand seien, wobei die besondere Gliederung der hofseitigen Fassade ohne weiteres die Erneuerung der - teilweise zweifellos - schadhaften Fassadenteile zulasse, ohne daß dabei die noch in gutem Zustand erhaltenen Fassadenteile in die Reparatur miteinbezogen werden müßten. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, daß sich der baupolizeiliche Auftrag in bezug auf den Verputz der Hofseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes jeweils auf den gesamten Verputz beziehe, wie dies im erstinstanzlichen Bescheid angeordnet worden war. Tatsächlich bezieht sich der im angefochtenen Bescheid ergangene baupolizeiliche Auftrag jedoch nur auf jene Stellen der Hofschauseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes, an denen der Verputz schadhaft ist. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides - im Gegensatz zu dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - keine Anordnung dahingehend enthält, daß der gesamte Verputz der Hofschauseiten des Hintertraktes und des Verbindungstraktes instandzusetzen sei, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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