VwGH 95/04/0215

VwGH95/04/021521.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Johann P und der Anneliese P, beide in L, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11. Mai 1995, Zl. VIb-221/480-94, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: M in L), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 11. Mai 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage in L durch Errichtung und Betrieb eines Massivholzzuschnittplatzes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflagen Pkt. 3) und 5) haben folgenden Wortlaut:

"3.) Die gekapselte Vielblatt-Kreissäge darf maximal 4 Stunden pro 8 Stunden in Betrieb sein."

"5.) Entlang der Ostgrenze des Grundstückes der Nachbarn Johann und Anneliese P ist eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 30 m und einer Höhe von mindestens 2,40 m (bezogen auf das Niveau des Betriebsgeländes) zu errichten, wobei das bewertete Bauschalldämmaß dieser Wandkonstruktion mindestens 25 dB zu betragen hat."

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Landeshauptmann zur Begründung dieses Bescheides aus, von der Erstbehörde sei ein umfangreiches und eingehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und einschlägige Gutachten eingeholt worden. Auf Grund der Berufungsausführungen der Beschwerdeführer habe sich die Berufungsbehörde veranlaßt gesehen, ergänzende gewerbetechnische und medizinische Gutachten einzuholen. Im diesbezüglich zunächst eingeholten gewerbetechnischen Gutachten vom 14. Februar 1995 sei zum Vorbringen der Beschwerdeführer ausgeführt, die Zumutbarkeit des Betriebes der Vielblatt-Kreissäge und der Kappsäge samt zugehörigem Staplerverkehr werde auf der Basis der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 beurteilt. Die Festlegung des zulässigen Immissionsgrenzwertes sei auf der Basis des Grundgeräuschpegels, der laut Tafel 1 der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für "ländliches Wohngebiet" vorgegeben sei, erfolgt. Ausgehend von einem Grundgeräuschpegel von 40 dB tagsüber ergebe sich die Grenze für die zumutbare Lärmbelästigung bei 50 dB. Anläßlich von Messungen des Umgebungsgeräuschpegels sei festgestellt worden, daß der durch den Betrieb unbeeinflußte Grundgeräuschpegel bei 41 bis 43 dB liege. Selbst in der kurzen Zeit vor 19.00 Uhr sei der Basispegel L 95 immer noch bei rund 37 dB gelegen. Zum bestmöglichen Schutz der Wohnnachbarn sei der gewerbetechnische Amtssachverständige sohin der Empfehlung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 gefolgt, zur weiteren Beurteilung den Tabellenwert des Grundgeräuschpegels zu verwenden, wenn der gemessene Grundgeräuschpegel höher als der Tabellenwert sei. ... Aus den Schallpegelaufzeichnungen könne die Sägedauer für eine näher bezeichnete Diele von rund 21 Sekunden errechnet werden. Auf der Basis genau dieser Lärmmessung sei anläßlich der Besprechung vor der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unter Berücksichtigung der weiteren Gutachten vom 6. April und 6. Mai 1994 vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen zum Ausdruck gebracht worden, daß der Betrieb der Vielblatt-Kreissäge die Grenzen der Zumutbarkeit, wie sie in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 normiert seien, nicht überschreite. Im Gutachten vom 6. April 1994 sei weiters auch der durch den dieselbetriebenen Hubstapler verursachte und meßtechnisch erfaßte Lärm dokumentiert. Unter der Annahme, daß innerhalb eines 8-Stunden-Intervalls 50 Fahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von jeweils 9 Sekunden im Bereich der Wohnnachbarn P durchgeführt würden, ergäbe sich ein Beurteilungspegel im ersten Obergeschoß des Wohnhauses P von 43 dB auf Grund der Fahrbewegungen des Hubstaplers. Wie in den zitierten Gutachten mehrfach dargelegt worden sei, handle es sich bei diesem Emissionspunkt (richtig offenbar: Immissionspunkt) um die ungünstigste Stelle, weil hier einerseits die abschirmende Wirkung der Lärmschutzwand gering und andererseits die Entfernung zum Emissionsort klein sei. Die Annahmen hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrbewegungen seien (aus näher dargelegten Gründen) plausibel. Was die behauptete zeitlich überhöhte Limitierung der beiden Sägen anbelange, so sei bereits im Gutachten vom 6. Mai 1994 dargelegt, daß auf der Basis der im Gutachten vom 6. April 1994 dokumentierten Lärmmessungen unter Einhaltung der beantragten Auflagen mit einem Gesamtimmissionspegel von 47 bis 48 dB auf dem Balkon im ersten Obergeschoß des Wohnhauses P zu rechnen sei. Dieser Pegel verstehe sich als Summe aus betriebsbedingten Geräuschen und Umgebungslärm. Die Grenze der nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zulässigen Lärmbelastung liege also mit 2 bis 3 dB über diesem Immissionspegel. Die zeitlichen Limitierungen seien sohin nicht überhöht. Die Durchführung der beantragten Betriebstätigkeiten innerhalb eines zusammenhängenden 4-Stunden-Intervalls anstelle von 4 Stunden pro 8-Stunden-Betrieb mit den im Bescheid der Erstbehörde ausgewiesenen Kontrollmechanismen (Betriebsstundenzähler; Aufzeichnungen über täglichen Betrieb) würde allerdings die Überwachung der Auflagen verbessern. Dies würde beispielsweise bedeuten, daß entweder nur vormittags oder nachmittags während vier Stunden die Vielblatt-Kreissäge und die Kappsäge in Betrieb genommen werden dürften. Der vom Landeshauptmann beigezogene medizinische Amtssachverständige habe in seinem ergänzenden Gutachten vom 27. März 1995 nach Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines am 9. März 1995 unter Hinweis auf die Aussagen im gewerbetechnischen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, daß bei Einhaltung der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 6. Mai 1994 geforderten Auflagen unter Zugrundelegung der ÖAL-Richtlinien Nr. 3 und 6, die "dem Stand des Wissens" entsprächen, keine Einwendungen gegen die beantragte Änderung der Betriebsanlage bestünden. Ausgehend von diesen Gutachten stehe die Berufungsbehörde im Einklang mit der Erstbehörde auf dem Standpunkt, daß die vorgeschriebenen Auflagen erforderlich seien, um Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994, hervorgerufen durch den Betrieb des gegenständlichen Massivholzzuschnittplatzes, zu vermeiden und diesbezügliche nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Die Vorschreibung darüber hinausgehender Auflagen zur Wahrung dieser Schutzinteressen sei aber nicht erforderlich. Der Vorschreibung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 2,40 m, bezogen auf das Niveau des Betriebsgeländes, stünden die Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes einerseits deshalb nicht entgegen, weil bei der Vorschreibung solcher Auflagen im gewerberechtlichen Verfahren auf baurechtliche Vorschriften nicht Bedacht zu nehmen sei und anderseits vom Amt der Vorarlberger Landesregierung als Aufsichtsbehörde im baubehördlichen Verfahren mitgeteilt worden sei, daß diese Lärmschutzmauer nicht unter die Bestimmungen dieses Baugesetzes falle.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1995, B 2070/95-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem ihnen als Nachbarn nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zustehenden Recht auf Nichterteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des in Rede stehenden Massivholzzuschnittplatzes unter Vorschreibung von Auflagen und in ihrem Recht auf Nichterteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für diesen Massivholzzuschnittplatz unter der Auflage einer baurechtlich unzulässigen Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen sie vor, die medizinische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten vom 27. März 1995 gefordert, die Vielblatt-Kreissäge dürfe nur vier Stunden im Tag in Betrieb sein, wobei durch Vorschreibung eines zusammenhängenden 4-Stunden-Intervalls sich die Nachbarn besser auf die Zeit, in welcher der Sägebetrieb stattfinde, einstellen könnten und zusammenhängende Stunden der Ruhepause gesichert seien. Nach diesem Gutachten könnten aus medizinischer Sicht Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 für die Nachbarn nur dann ausgeschlossen werden, wenn - im Einklang mit der Forderung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten - die Betriebszeit der Vielblatt-Kreissäge im Ausmaß von vier Stunden pro Tag in einem zusammenhängenden 4-Stunden-Intervall vorgeschrieben werde. Nur dann wären für die Beschwerdeführer die nötigen Ruhe- und Erholungsphasen gesichert und könnten Gefährdungen und Belästigungen im genannten Sinn ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde habe dieser begründeten Forderung des gewerbetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen in keiner Weise Rechnung getragen. In der Unterlassung der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage liege neben einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit den Einwendungen und dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer nicht in hinreichendem Maß auseinandergesetzt, sodaß sie auch die ihr gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG obliegende Begründungspflicht verletzt habe. Schließlich stehe die mit der Auflage Pkt. 5) vorgeschriebene Lärmschutzwand im Widerspruch zu § 3 lit. e des Vorarlberger Baugesetzes. Nach dieser Bestimmung könnte diese Lärmschutzwand nur mit Zustimmung der Nachbarn erteilt werden, die aber nicht vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung daher mit dem Hinweis darauf versagen müssen, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gefährdungen und Belästigungen nur durch eine rechtlich unzulässige und daher auch faktisch unmöglich zu errichtende Lärmschutzwand ausgeschlossen werden können und die rechtliche wie faktische Unmöglichkeit der Errichtung der Lärmschutzwand einer gewerberechtlichen Genehmigung entgegenstehe. Sollte der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Ansicht vertreten, daß die belangte Behörde die sehr wohl präjudizielle Bestimmung des § 3 li. e Baugesetz richtig angewendet habe, so ergebe sich aus den bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausführlich formulierten Gründen die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Entgegen der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluß vom 12. Dezember 1995 sei die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren sehr wohl präjudiziell, weil die belangte Behörde die angeführte Gesetzesbestimmung ihrer Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und zulasten der Beschwerdeführer angewendet habe. Der Verfassungsgerichtshof lasse es gerade in kryptischer Weise offen, ob ein anderer Rechtsweg zur Anfechtung dieser Gesetzesbestimmung deren inhaltliche Überprüfung und Aufhebung nach Art. 140 B-VG mit sich brächte. Ein solcher anderer Rechtsweg zur Anfechtung dieser Bestimmung läge auch in der dem Verwaltungsgerichtshof durch Art. 89 B-VG eingeräumten Möglichkeit der Normenkontrolle. Es werde daher angeregt, die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen und deren Aufhebung zu begehren.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ...
  2. 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Im vorliegenden Fall hat die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 27. März 1995 ausgehend vom Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter der Überschrift

"4. Beurteilung" folgendes ausgeführt:

"Der medizinischen Amtssachverständigen dienen als Grundlage ihrer Beurteilung die Lärmmessungen und Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der Ortsaugenschein sowie die ÖAL-Richtlinien Nr. 3 und 6, die dem Stand des Wissens entsprechen. Am 6.4.1994 wurde für das Umgebungsgeräusch, das nicht von der Betriebsanlage beeinflußt war, ein Grundgeräuschpegel von 41 - 43 dB, ein minimaler Schallpegel von 39 dB sowie ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 45 dB gemessen. Da zur Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze die für die Nachbarn günstigsten Pegel angenommen werden sollen, wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seiner Beurteilung die in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Tafel 1, angeführten Grundgeräuschpegel für "ländliches Wohngebiet" zur Anwendung gebracht. Der gemessene Beurteilungspegel der Umgebungsgeräusche, der auch betriebliche Geräusche wie das Fahren eines benzinbetriebenen Hubstaplers beinhaltet, lag zwischen 45 und 47 dB. Da das lauteste Sägegeräusch der Vielblattsäge auf dem Balkon des Wohnhauses P Immissionspegel von Leq. 48,5 dB hervorruft, würde durch Addition dieses Geräusches mit dem Umgebungsgeräuschpegel die Grenze der zumutbaren Belästigung überschritten werden.

Deshalb fordert der gewerbetechnische Amtssachverständige zu Recht, daß die Vielblattsäge nur 4 Stunden im Tag in Betrieb sein darf, wobei durch Vorschreibung eines zusammenhängenden Vier-Stunden-Intervalls sich die Nachbarn besser auf die Zeit, in welcher der Sägebetrieb stattfindet, einstellen können und zusammenhängende Stunden der Ruhephase gesichert sind. ..."

Unter der Überschrift "5. Gutachten" kam die medizinische Amtssachverständige sodann zu dem Schluß:

"Bei Einhaltung der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 6.5.1994 gemachten Auflagen sind aus medizinischer Sicht voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994, hervorgerufen durch die gegenständlichen Änderungsmaßnahmen, zu vermeiden und können diesbezügliche Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 - 5 leg.cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden."

Dieses Gutachten ist schon deshalb in sich unklar, weil die Sachverständige einerseits erkennbar davon ausgeht, daß zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen die Vorschreibung eines zusammenhängenden 4-Stunden-Intervalls für den Betrieb der Vielblatt-Kreissäge erforderlich ist, andererseits aber meint, schon bei Einhaltung der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als erforderlich angesehenen Auflagen, wozu ein solches zusammenhängendes 4-Stunden-Intervall nicht zählt, seien aus medizinischer Sicht voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuschließen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, weil die belangte Behörde, ohne auf eine Aufklärung der aufgezeigten Unklarheit des medizinischen Amtssachverständigengutachtens zu dringen, dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legte. Es erübrigt sich daher, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren auf Zuspruch von Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung der entsprechenden Aufwandersätze in der zitierten Verordnung, welche auch die Umsatzsteuer umfaßt, abzuweisen. Im übrigen konnten den Beschwerdeführern Stempelgebühren, die ihnen im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erwuchsen, nicht zugesprochen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Juni 1972, Zlen. 1086 ff/71).

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