Normen
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
VStG §22 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Jänner 1995, betreffend Übertretung der GewO 1994, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde, im übrigen das Straferkenntnis jedoch mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben in der Zeit vom 14.10.1994 bis 29.12.1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.02.1973, Ge-4003-1973, genehmigten Betriebsanlage, nämlich Errichtung einer Betriebsgarage auf Parzelle Nr. n1 der KG B, ohne Genehmigung dadurch durchgeführt, daß Sie auf dem Garagenvorplatz zu unten angeführten Zeiten LKW abgestellt haben, wobei durch diese Änderungen die Nachbarn durch Starten, Warmlaufenlassen und andere Manipulationen belästigt worden sind bzw. die Eignung bestand, daß Nachbarn durch Lärm und Abgase belästigt werden, und trotz Vornahme dieser genehmigungspflichtigen Änderung die geänderte Anlage sodann ohne Änderungsgenehmigung wie folgt betrieben:
Im einzelnen haben sie den LKW X in der Nacht vom 14. auf den 15.10.1994, in der Nacht vom 8. bis 9.11.1994, in den Nächten vom 14. bis 18.11.1994, in den Nächten vom 22. bis 24.11.1994, in den Nächten vom 28.11. bis 1.12.1994, in den Nächten vom 5.12. bis 7.12.1994, in den Nächten vom 9.12. bis 17.12.1994, in den Nächten vom 19.12. bis 21.12.1994 sowie am
28. und 29.12.1994 auf dem Vorplatz der Betriebsgarage abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z. 3 und § 74 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994."
und als Strafnorm i.S.d. § 74a Z. 3 VStG "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994" zu zitierten ist.
Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, über den Beschwerdeführer sei mit dem genannten Straferkenntnis eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 24 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994 verhängt worden, weil er in der Zeit vom 14. Oktober 1994 bis 9. Dezember 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Februar 1973, Ge 4003-1973, genehmigten Betriebsanlage, worin für die auf der Parzelle Nr. n1 der KG B, errichtete Betriebsgarage die Betriebsanlagengenehmigung und mit Bescheid vom 28. Dezember 1976 die Betriebsbewilligung für die Errichtung bzw. den Betrieb einer Betriebsgarage erteilt worden sei, ohne Genehmigung dadurch vorgenommen und die geänderte Anlage sodann ohne Änderungsbewilligung betrieben habe, indem er auf dem Garagenvorplatz längere Zeit hindurch LKWs abgestellt habe, wobei durch den Lärm durch Starten, Warmlaufenlassen und andere Manipulationen die Nachbarn G. belästigt worden seien bzw. der Lärm geeignet gewesen sei, die Nachbarn zu belästigen. Auf dem Vorplatz der Betriebsgarage hätten ohne Änderungsbewilligung nur kurzfristig die Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, die ansonsten in der Garage abgestellt würden, andere Fahrzeuge (Belästigung durch Fahrzeugvermehrung) jedoch auch kurzfristig nicht. Konkret habe er den LKW X auch während der Nacht in den unten stehenden Zeiten abgestellt:
Vom 14. auf den 15.10, vom 8. auf den 9.11, vom 14. bis 18.11., vom 22. bis 24.11., vom 28.11. bis 1.12. vom 5.12. bis 7.12., vom 9.12. bis 17.12. vom 19.12. bis 21.12. sowie am 28. und 29.12.1994.
Es stehe fest, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31. Jänner 1958, Ge-4101-1957, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Garagenneubaues auf der Parzelle n1, KG B, erteilt worden sei. Gemäß Auflagenpunkt 18 des Genehmigungsbescheides seien Maßnahmen für den Fall angeordnet worden, daß vor dem Haus eine Waschanlage angelegt werde. Mit Bescheid vom 16. Februar 1973, Ge-4003-1973, sei dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsgarage (Garagen-Anbau) auf der Parzelle Nr. n1 der KG B erteilt worden. Die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Dieselkraftstoff-Eigentankanlage sowie eines Wasch- und Manipulationsplatzes (Bescheid vom 26. Mai 1992, Ge-4028-1988) sei im Rechtsmittelweg aufgehoben worden. Aufgrund der gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide stehe daher fest, daß eine Betriebsanlagengenehmigung für ein Betriebs- bzw. Garagengebäude (samt Anbau) bestehe, nicht jedoch für einen Vorplatz oder LKW-Abstellplatz. Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen LKWs vor den Garagen, also am Vorplatz, abstelle, habe er eine Änderung der Betriebsanlage, nämlich eine Erweiterung durch Errichtung eines Abstellplatzes für LKWs vorgenommen. Weil es tatsächlich zu Nachbarbelästigungen von konkret auf Nachbarliegenschaften befindlichen Bewohnern durch Lärm und Geruch gekommen sei und auch die Möglichkeit einer Nachbarbeeinträchtigung durch den Betrieb des Vorplatzes als Abstellplatz für LKWs möglich sei, sei die Genehmigungspflicht gegeben. Da eine solche gewerbebehördliche Bewilligung für den Abstellplatz jedoch nicht vorliege, sei der obzitierte Tatbestand objektiv erfüllt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tatkonkretisierung i.S.d.
§ 44a Z. 1 VStG seien unzutreffend, weil der konkrete Tatvorwurf sämtliche Sachverhaltselemente und daher Tatbestandselemente für die Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthalte. Daran vermöge auch der Umstand nicht "zu rütteln", daß im Einleitungssatz eine irrtümlich falsche Tatzeit (Tatzeitraum) angeführt worden sei, weil eine richtige konkrete Verfolgungshandlung durch die Aufforderung zur Rechtfertigung einerseits und durch die Konkretisierung im angefochtenen Straferkenntnis zum Ende des Spruches gegeben gewesen sei. Vielmehr seien darin Umstände gelegen, die von der Berufungsbehörde in Wahrnehmung ihrer gemäß § 66 Abs. 4 AVG zustehenden Entscheidungsbefugnis wahrzunehmen wären, was auch in der Neufassung des Spruches seinen Niederschlag gefunden habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Doppelbestrafung sei im Hinblick auf die Spruchberichtigung zu VwSen-221189-1995 nicht gegeben. Im Hinblick auf die von der Behörde erster Instanz gewählte Übertretungsnorm des § 367 GewO 1994 habe die Berufungsbehörde ihre rechtliche Beurteilung (Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO) an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dementsprechend die Übertretungsnorm abzuändern gehabt. Im übrigen erscheine der nunmehrige Spruch hinlänglich konkretisiert, wobei alle Tatbestandsmerkmale bereits im Verfolgungszeitraum dem Beschuldigten vorgeworfen worden seien. Eine weitere Umschreibung der einzelnen Abstellzeit auf dem Abstellplatz sei nicht erforderlich, weil es sich um ein fortgesetztes Delikt handle, bei welchem lediglich der Anfang- und Endzeitpunkt des Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen sei, es andererseits aber auch nicht auf die tatsächliche Abstellzeit ankomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar im Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden.
Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf sei nicht ausreichend konkret und beeinträchtige ihn daher in seinen Verteidigungsrechten, die Änderung des Tatzeitraumes "14.10.1994 bis 9.12.1994" auf "25.8.1994 bis 14.10.1994" sei unzulässig und es habe die belangte Behörde den Umstand, daß dem Beschwerdeführer ein kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen auf dem Vorplatz gestattet worden sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Auch habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und somit auch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Anbeginn an bestritten.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Juli 1995, Zl. VwSen-221189/6/Kl/Rd, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3. Jänner 1995, betreffend Übertretung der GewO 1994, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde, im übrigen jedoch das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:
"Sie haben in der Zeit vom 25.8.1994 bis 14.10.1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Februar 1973, Ge-4003-1973, genehmigten Betriebsanlage, nämlich Errichtung einer Betriebsgarage auf Parzelle Nr. n1 der KG B, ohne Genehmigung dadurch durchgeführt, daß Sie auf dem Garagenvorplatz zu den unten angeführten Zeiten LKW abgestellt haben, wobei durch diese Änderungen die Nachbarn durch Starten, Warmlaufenlassen und andere Manipulationen belästigt worden sind bzw. die Eignung bestand, daß Nachbarn durch Lärm und Abgase belästigt werden, und trotz Vornahme dieser genehmigungspflichtigen Änderung die geänderte Anlage sodann ohne Änderungsgenehmigung wie folgt betrieben:
Im einzelnen haben Sie den LKW X in der Nacht vom 25. bis 26.8.1994, in den Nächten vom 31.8. bis 3.9.1994, in der Nacht vom 5. auf 6.9.1994, in der Nacht vom 6. auf den 7.9.1994, in der Nacht vom 8. auf 9.9.1994, in der Nacht vom 9. auf den 10.9.1994, in den Nächten vom 19. bis 21.9.1994, in der Nacht vom 29. auf 30.9.1994, in der Nacht vom 3. auf den 4.10.1994, in der Nacht vom 6. auf den 7.10.1994 sowie in den Nächten vom 10.10. bis 14.10.1994 auf den Vorplatz der Betriebsgarage abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs. 1 Z. 3 und § 74 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit
§ 81 Abs. 1 GewO 1994"
und als Strafnorm i.S.d. § 44a Z. 3 VStG "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994" zu zitieren ist. Hiezu wurde u.a. ausgeführt, daß über den Beschwerdeführer mit dem genannten Straferkenntnis eine Geldstrafe von S 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 24 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994 verhängt worden sei, weil er in der Zeit vom 14. Oktober 1994 bis 9. Dezember 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Februar 1972, Ge-4003-1973, genehmigten Betriebsanlage, worin für die auf der Parzelle n1, KG B, errichtete Betriebsgarage die Betriebsanlagengenehmigung und mit Bescheid vom 28. Dezember 1976 die Betriebsbewilligung für die Errichtung bzw. den Betrieb einer Betriebsgarage erteilt worden sei, ohne Genehmigung dadurch durchgeführt und trotz Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung die geänderte Anlage sodann ohne Änderungsgenehmigung betrieben habe, indem er auf dem Garagenvorplatz längere Zeit hindurch LKW abgestellt habe, wobei durch das Starten, Warmlaufenlassen und andere Manipulationen die Nachbarn belästigt worden seien bzw. der Lärm und die Abgase geeignet gewesen seien, die Nachbarn zu belästigen. Auf dem Vorplatz der Betriebsgaragen hätten ohne Änderungsbewilligung nur kurzfristig die Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, die ansonsten in der Garage abgestellt werden, andere Fahrzeuge auch kurzfristig nicht. Im einzelnen habe er den LKW X auch während der Nacht an den folgenden Tagen auf dem Vorplatz der Betriebsgaragen abgestellt und dadurch eine genehmigungspflichtige Änderung seiner genehmigten Betriebsanlage vorgenommen:
25. bis 26.8., 31.8. bis 3.9., 5. und 6.9., 6., 7., 8. und 9.9., 9., 10.9., 19. bis 21.9., 29. und 30.9., 3. und 4.10., 6. und 7.10. sowie vom 10. bis 14.10.1994. Dieses längerzeitige Abstellen auf dem Garagenvorplatz sei durch die Betriebsanlagengenehmigung für die Garage nicht gedeckt gewesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 28. November 1995, Zl. 95/04/0182, abgelehnt.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, stellt die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein sogenanntes fortgesetztes Delikt dar, das die Anwendung des in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausschließt. Allerdings folgt aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen - wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen - Einzeltathandlungen umfaßt. Das bedeutet, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Erlassung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen den Täter eine Strafe verhängt werden darf (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1983, Zl. 83/04/0090, vom 17. Februar 1987, Zl. 86/04/0212 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall erfaßte daher die Bestrafung des Beschwerdeführers durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3. Jänner 1995 - ungeachtet der Anführung der Tatzeit "25.8.1994 bis 14.10.1994" - jedenfalls auch die, dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom "14.10.1994 bis 29.12.1994" zur Last gelegten Tathandlungen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung verstoßen und solcherart den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das die Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abzuweisen.
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