VwGH 95/04/0017

VwGH95/04/001724.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Dezember 1994, Zl. 316.842/6-III/4/94, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 3. August 1993 mit dem Hinweis, die Ablegung der Meisterprüfung sei ihm wegen seines Alters nicht mehr zumutbar, den Antrag auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises für die Ausübung des Tischlereigewerbes, beschränkt auf das Restaurieren alter und antiker Möbel. Mit dem Bescheid vom 1. Dezember 1994 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diesen Antrag gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 im Instanzenzug ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung dieser Entscheidung aus, nach der hier anzuwendenden Rechtslage sei von jedem Nachsichtswerber zumindest die hinreichende tatsächliche Befähigung zu verlangen. Zum Nachweis hiefür habe der Nachsichtswerber Beweismittel anzubieten, die erkennen ließen, daß er immerhin über so viele Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, als erforderlich seien, um Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt würden. Im Hinblick auf das eindeutig unzureichende Ergebnis der am 1. Februar 1994 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten informativen Befragung (hiebei habe der Beschwerdeführer für die praktischen Arbeiten des Restaurierens bedeutsame Kenntnisse wie z.B. hinsichtlich Grundieren, Ladensanierung, Behebung von Trocknungsschäden, Sanierung windschiefer Türen, Sanierung einer vergrauten Politur, im geforderten Ausmaß vermissen lassen), habe, zumal der Beschwerdeführer auch von der ihm danach gebotenen Gelegenheit, seine praktischen Fertigkeiten anhand einer Arbeitsprobe unter Beweis zu stellen, nicht Gebrauch gemacht habe, in fachlicher Hinsicht die erforderliche Befähigung selbst in einem hinreichenden tatsächlichen Ausmaß nicht angenommen werden können. Daran vermögen die Aussagen der Zeugen K sowie H nichts zu ändern. Letzterer sei lediglich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer "Ausbesserungsarbeiten im eher kleineren Umfang" drei- bis viermal im Monat durchgeführt habe. Der erstere hingegen habe nur allgemeine "Restaurierungsarbeiten" (ohne diese zu konkretisieren) bestätigt, wobei er den Beschwerdeführer bei der Arbeit gar nicht gesehen habe. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm im Zuge der letzten vier Jahre "praktische Tips" geholt, lasse darauf schließen, es habe sich hiebei um einen Lernprozeß des Beschwerdeführers, jedoch nicht um die Anwendung bereits ausreichend vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten gehandelt. Hiefür spreche auch die Aussage, es seien beim Beschwerdeführer nur "grundsätzliche" Kenntnisse vorhanden gewesen. Demgegenüber habe der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, G, ausgesagt, der Beschwerdeführer sei, soweit er es wisse, nach Abschluß seiner Lehre nicht mehr selbst handwerklich tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch für sein Vorbringen, er habe für eine Vielzahl zufriedener Kunden Möbel restauriert, jeglichen Nachweis schuldig geblieben. Abgesehen vom unzureichenden Ergebnis der informativen Befragung lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschwerdeführer etwa auch Marketterien oder Intarsien bzw. Zinken-, Schlitz- und Gratverbindungen hergestellt habe bzw. herstellen könne (diese Arbeiten wären, wie einem Schreiben der fachlich zuständigen Landesinnung für Wien an den Beschwerdeführer vom 26. April 1994 entnommen werden könne, u. a. Inhalt der auf praktische Fertigkeiten bezüglich Restaurierung alter und antiker Möbel beschränkten Arbeitsprobe gewesen). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei jede weitere Prüfung sinnlos, weil eine objektive Beurteilung nicht zu erwarten sei, könne angesichts des Protokolls betreffend Inhalt und Ergebnis der informativen Befragung nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer den Beurteilungen der jeweiligen Fragen nicht im einzelnen entgegengetreten sei. Die Meinung des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um ein Fachgespräch gehandelt, sondern nur um eine ganz normale Unterhaltung, bei der am Ende ca. drei bis vier Minuten kurz über die Restaurierung von Möbeln gesprochen worden sei, stehe einerseits im Widerspruch zum umfassenden, hierüber aufgenommenen Protokoll, wie auch zur Auffassung des Beschwerdeführers, es seien die Anforderungen zu hoch gewesen. Im übrigen hätte dem Beschwerdeführer bewußt sein müssen, daß es sich hiebei um die Überprüfung der erforderlichen Befähigung gehandelt habe. Was schließlich die von seinem ehemaligen Arbeitgeber bestätigte Ausbildung im Ausmaß von nur "zwei bis drei Monaten" während seiner Kaufmannslehre (1954 bis 1959) betreffe, so könne diese angesichts des sonstigen Verhaltes für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. Den Aussagen der einvernommenen Zeugen habe schließlich in Anbetracht des Ergebnisses der durchgeführten informativen Befragung sowie angesichts der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zum Nachweis seiner Fertigkeiten einer Arbeitsprobe zu unterziehen, eine für einen positiven Verfahrensausgang ausreichende Beweiskraft nicht beigemessen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der angestrebten Nachsicht verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im August 1993 zu einem Gespräch eingeladen worden, das jedoch nicht als "Fachgespräch" deklariert gewesen sei. Im Zuge dieses Gespräches habe er feststellen müssen, daß es sich dabei um eine undeklarierte Prüfung gehandelt habe. Diese nicht ganz vollständige Deklaration habe zweifellos im Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, es werde hier über die Nachsichtsprobleme im Sinne der aufgezeigten Möglichkeiten, nämlich den Altersgründen, gesundheitlichen Gründen und sonstigen wichtigen Gründen gesprochen werden, nicht jedoch eine "Abfrage" im Sinne einer Prüfung vorgenommen werden. Es sei grundsätzlich unterschiedlich zu bewerten, wenn jemand zu einem "unverbindlichen Gespräch" eingeladen werde und dieses Gespräch aber letzten Endes zu einem "Fachtribunal" umgemünzt werde, aus welchem nur der Schluß abgeleitet werden könne, daß in anderer Art und Weise die übliche Prüfung für entsprechende Berufsanwärter nachgeholt werde. Daß derartiges von seiten der Landesinnung der Tischler Wien offensichtlich beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich aus der Vorgangsweise der genannten Innung, gegen die sich der Beschwerdeführer immer ausgesprochen habe. Bezeichnend sei, daß von der genannten Innung für den 1. Februar 1994 ein weiteres "Fachgespräch" initiiert worden sei, wobei jedoch das Ergebnis dieses Fachgespräches bereits am 8. Jänner 1994 festgestanden sei. Daß bei einer derartigen Einschätzung der Beschwerdeführer natürlich wenig Lust habe verspüren können, sich weiteren Examinationen bzw. voreingenommenen Prüfungskommissionen zu stellen, sei mehr als verständlich, zumal ja ein Dispensansuchen im Sinne einer Nachsicht wohl dann nicht ganz den Zweck erfüllen könne, wenn die Ergebnisse bereits vorher feststünden, andererseits aber im Zuge einer derartigen handwerklichen Überprüfung offensichtlich nicht ein Nachsichtsansuchen behandelt werde, sondern ein ordentliches Prüfungsverfahren im Sinne einer Gesellen- oder Meisterprüfung ohnehin vorgesehen sei. Aus dem allen sei abzuleiten, daß die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Vorgangsweise im Beweisverfahren selbst gerade das Gegenteil zum Zweck gehabt habe, was eigentlich das Nachsichtsverfahren bezwecke und was seine Aufgabe sein soll. Wenn sich der Beschwerdeführer einer Prüfung im weiteren Sinne zu stellen habe, werde das "Nachsichtsverfahren" ad absurdum geführt, da ja Sinn und Zweck eines Nachsichtsverfahrens im Sinne der Vorschrift wohl nur sein könne, den eigentlichen Befähigungsnachweis im Sinne einer abgelegten Prüfung zu dispensieren, nicht jedoch ein Prüfungsverfahren außerordentlich durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben richtig darauf hingewiesen, "daß wohl seine Werke für sich zu sprechen haben, nicht jedoch das Ablegen einer quasi kommissionellen Prüfung, um ihm im außertourlichen Wege die Möglichkeit zu geben, diese Prüfung nachzuholen". Mit Rücksicht auf den mittlerweile erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union müsse aber die Frage der Nachsicht auch unter einem gänzlich anderen Aspekt gesehen werden. Es werde damit auch ausländischen Werbern die Möglichkeit eröffnet, hier einen einschlägigen Gewerbebetrieb anzusiedeln oder das Gewerbe auszuüben. Es gebe aber in vielen Ländern der Europäischen Union derartig starre Bindungen an Gewerbeordnungen nicht, wie sie in Österreich existierten. Wenn nun ein Gewerbewerber aus einem dieser Länder unter dem Hinweis, er habe dieses Gewerbe seit vielen Jahren in seinem Heimatland betrieben und dies auch belegen könne, seinen Gewerbestandort faktisch verlegen wolle, müßten solche Dispenswerber hier auf unüberbrückbare Schranken, die nicht nur im sprachlichen Bereich zu finden seien, stoßen. Wenn nämlich in seinem ursprünglichen Heimatland ein besonderer Befähigungsnachweis gar nicht notwendig sei, wäre ein derartiges Ansuchen eines ausländischen Mitbewerbers völlig zum Scheitern verurteilt, weil derartige Gespräche, Fachgespräche oder Nachprüfungen wohl kaum oder höchst eingeschränkt möglich seien. Damit werde die Idee der Europäischen Union auf weitgehende Niederlassungsfreiheit ad absurdum geführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und

  1. a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
  2. b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Nachsicht auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0042, ausgeführt hat, kann von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw. auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, gestützt auf die von ihr zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Gebiete des in Rede stehenden Handwerkes getroffenen Feststellungen, zu dem Ergebnis gelangte, er verfüge nicht über die im Gesetz geforderte hinreichende tatsächliche Befähigung. Zu diesen Feststellungen gelangte sie auf Grund eines Aktes der Beweiswürdigung, indem sie den - in ihrer Substanz wenig konkreten - Aussagen der vernommenen Zeugen das Ergebnis des vor der Landesinnung Wien der Tischler geführten Fachgespräches gegenüberstellte. Das dabei gewonnene Ergebnis vermag der Verwaltungsgerichtshof weder als unschlüssig noch als mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Widerspruch stehend zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, es sei ihm anläßlich des ersten, im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens geführten Gespräches mit Vertretern der Landesinnung Wien der Tischler nicht bewußt gewesen, daß es sich dabei um ein Fachgespräch gehandelt habe, vermag er damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil ein solches "Fachgespräch" im Rahmen des Verfahrens zweiter Instanz am 1. Februar 1994 wiederholt wurde. Daß dem Beschwerdeführer auch damals nicht bewußt gewesen wäre, daß es sich um ein Fachgespräch zur Feststellung seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Tischlereiwesens handle, wird auch von ihm nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei das Ergebnis dieses Fachgespräches schon im voraus festgestanden, weil die entsprechende an die belangte Behörde gerichtete Stellungnahme der Landesinnung Wien bereits vom 8. Jänner 1994 stamme, nicht zu folgen, wird doch in dieser Stellungnahme ausdrücklich auf das Fachgespräch vom 1. Februar 1994 Bezug genommen, sodaß es auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar war, daß es sich bei der Datierung dieser Stellungnahme um einen Irrtum handelte. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, die bei dem Fachgespräch am 1. Februar 1994 an ihn gestellten Anforderungen seien - durch den Zweck des Nachsichtsansuchens bedingt - zu hoch gewesen, so wäre es seine Sache gewesen, einerseits diese Behauptung durch konkretes Vorbringen zu belegen und andererseits durch andere geeignete Beweismittel darzutun, daß er dennoch über die erforderliche hinreichende tatsächliche Befähigung verfügt.

Mit Rücksicht darauf, daß dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde eine Reihe der "für die praktischen Arbeiten des Restaurierens bedeutsamen Kenntnisse" schon in theoretischer Hinsicht mangeln und er andererseits der ihm gebotenen Gelegenheit, seine praktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen ist, bedeutet es auch keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde (entgegen den im hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0095, dargestellten Erfordernissen) detaillierte Feststellungen darüber, welche Leistungen im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten, unterließ.

Mit seinen Ausführungen über die Auswirkungen des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union auf das in Rede stehende Rechtsgebiet vermag der Beschwerdeführer schließlich schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil der angefochtene Bescheid noch vor dem am 1. Jänner 1995 vollzogen Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erlassen wurde und der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 41 VwGG den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Erlassung herrschenden Sach- und Rechtslage zu prüfen hat.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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