Normen
JagdG NÖ 1974 §87 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §87 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid vom 3. Oktober 1994, mit dem die Fütterung von Rotwild an der Fütterung "Spansberg" im Eigenjagdgebiet Wülfach verboten wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß waldverwüstende Wildschäden im Umfeld der bestehenden Rotwildfütterung festgestellt worden seien. Da das genannte Eigenjagdgebiet "eher als Randverbreiterungsgebiet des Rotwildes" anzusehen sei, sei zur Vermeidung einer Konzentration von Rotwild in den Randgebieten und zur Hintanhaltung von weiteren Wildschäden die Füttung auf zwei Standorten "im Abstand von nur wenigen 100 m" sowohl aus forstfachlicher als auch aus jagdfachlicher Sicht nicht vertretbar.
In ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen ausgeführt, daß die Rotwildfütterung Spansberg vom Rotwild angenommen werde, die Beurteilung als Randverbreiterungsgebiet für das Rotwild unter Hinweis auf wildbiologische Aspekte hier nicht von Bedeutung wäre und es auch gänzlich unrichtig wäre, Fütterungsstandorte ausschließlich nach den Zielsetzungen der Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen. Weiters fehlten Überlegungen dahingehend, ob die Einstellung der genannten Fütterung weitere Schäden an den Waldbeständen verhindern könnte oder ob nicht vielmehr durch Reduktion des Fütterungsangebotes auf einen Standort durch "Hierarchiekämpfe zusätzliche Schälaktivität, sogenannte "Erwartungsschäle" eintreten" könnte.
Die belangte Behörde habe sich bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zur Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens veranlaßt gesehen. In dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen vom 9. Mai 1995 wird folgendes ausgeführt:
"Befund:
Das Eigenjagdgebiet Wülfach im Gesamtausmaß von ca. 410 ha, davon 400 ha Wald, ist Eigentum der Marktgemeinde Ybbsitz. Forstorgan ist Ofö Ing. Fürnschlief. Als Unterlagen stehen die Waldstandsrevision 1959, das Operat 1982-1991 und der besondere Betriebsplan Ybbsitz 1991, jeweils mit entsprechendem Kartenmaterial zur Verfügung; das Operat 1982-1991 war mit Bescheid vom 14. März 1983 von der Forstbehörde Amstetten als Fällungsplan im Sinne des Forstgesetzes genehmigt worden.
Bereits dieser Bescheid geht in seiner Begründung auf die "gravierenden Schäl- und Verbißschäden" ein und empfiehlt "Rotwild höchstens als Wechselwild" zu dulden und "die Fütterung des Rotwildes auf die gesetzlich vorgesehene Notfütterung" zu beschränken. Der "Besondere Betriebsplan Ybbsitz 1989" befaßt sich im Kapitel 35 (Seite 30-39) ausführlich mit den Wildschäden, nachdem Wildschäden und Wildstand bereits eingangs in der Stärken/Schwächenanalyse (Seite 7 und 8) mit Ausnahme des Auerwildes durchwegs als Schwächen bilanzieren, und beurteilt abschließend den Schalenwildbestand, bezogen auf Verbißfähigkeit und Schälschäden in Summe als zu hoch und damit ökologisch und wirtschaftlich auf Dauer als nicht tragbar.
Am 17. Mai 1991 hat der Forstausschuß der Marktgemeinde Ybbsitz das Revier begangen, der zugezogene Wildbiologe
Prof. Dr. Reimoser bezeichnete dabei den "Ist-Zustand" eindeutig als untragbar, was jetzt nicht verbissen werde, wird später geschält. Fütterungen würden durch ihre Fehleranfälligkeit hier eher Schäden provozieren, weshalb die Fütterung einzustellen wäre.
Nach Erhebungen im Oktober 1991 hat die Bezirksforstinspektion Amstetten mit 6. April 1992 aus forstfachlicher Sicht Waldverwüstung durch jagdbares Wild festgestellt und neben maßvoller Entnahme der schwerstgeschädigten Stämme bei der Durchforstung der betroffenen Stangenhölzer folgende jagdlichen Maßnahmen aus fachlicher Sicht gefordert:
- 1. Bedeutende Erhöhung des Abschusses insbesondere der Wildarten Reh- und Rotwild.
- 2. Erhöhung des Abschusses in den angrenzenden Jagdrevieren bei der Wildart Hochwild.
- 3. Kontrolle des Abschusses in den angrenzenden Jagdrevieren bei der Wildart Hochwild.
- 3. Kontrolle des Abschusses beim weiblichen Wild durch Vorschreibung der Grünvorlage.
- 4. Schutz gegen Wildverbiß in den Kulturen bei den natürlich vorkommenden Edelbaumholzarten und bei Tanne.
- 5. Auflassung der Fütterung I am Rande des Wülfachgrabens.
Im Abschußplanantrag des Revieres wird die Wildschadenssituation 1991 mit argen Verbißschäden bei sämtlichen standortsgemäßen Baumarten (Mischbaumarten), Tanne nur mit Zaunschutz Einbringen möglich; teilweise flächenhafte Neuschälung, großteils vereinzelte Schälungen (Esche, Fichte) bei 20 bis 60jährigen Beständen im folgenden Flächenausmaß angegeben:
"Flächige Schälung ca. 3 ha, vereinzelt ca. 10 ha, 20 bis 60jährige Bestände, Verbiß bei Kulturen und Naturverjüngung auf ganzer Fläche".
1992 wird die Wildschadenssituation noch mit weitgehend totalem Ausfall der ökologisch notwendigen Mischbaumarten durch untragbare Verbißschäden und Keimlinge waldverwüstende Schälungen an Fichte und Laubgehölzen (Waldverwüstungsverfahren anhängig) beschrieben.
Im Jahr 1993 fehlt die Beschreibung der Wildschadenssituation; 1994 wurden "untragbare Verbißschäden an Mischbaumarten (Lärche, Tanne, Buche, Ahorn, Esche)" angegeben.
Die Abschußplananträge waren stets von der Jagdleiterin Frau Ilse Senker und vom Bürgermeister der Marktgemeinde Ybbsitz, Herrn Johann Six-Hönigl, unterzeichnet worden.
Die Reh- und Rotwildabschüsse haben sich in den drei Jagdjahren nach der Revierbegehung durch den Forstausschuß der Marktgemeinde folgendermaßen entwickelt:
Rotwild
Soll Ist
1991 9 Stück 3 + 1 Stück Fallwild
1992 8 Stück 2 (III-Hirschen)
1993 5 Stück 4
-----------------------------------
S U M M E 22 Stück 10
===================================
Rehwild
Soll Ist
1991 24 Stück 27
1992 31 Stück 22 + 1
1993 20 Stück 11 + 1
---------------------------------------
S U M M E 75 Stück 62
=======================================
Beim Rotwild fällt sofort der (vor dem Hintergrund des in den Jahren 1988 bis 1990 insgesamt 8 Stück betragenden Abschusses) relativ hohe Abschußplan von 9 Stück auf; dies ist wohl durch die Wildschadenserhebungen erklärlich, ist aber auch im Lichte der 1991 in Kraft getretenen Jagdgesetznovelle obendrein als Mindestabschuß zu betrachten.
Die Abschußerfüllung beim Rotwild liegt für diese drei Jagdjahre bei insgesamt 45 %, wohl aus diesem Grund ist auch der Abschußplanantrag seit 1991 kontinuierlich, 1994 auf wiederum 5 Stück insgesamt, gesunken.
Beim Rehwild wurde der Gesamtabschußantrag 1991 mit 24 Stücken (gegenüber ca. 15 erlegten in den drei vorangegangenen Jagdjahren) ebenfalls signifikant erhöht und sogar noch mit 27 Stück übererfüllt. Seither sinkt die Strecke wieder und der Abschußantrag 1994 belief sich bloß noch auf 18 Stück insgesamt.
Die gg. Fütterung Spansberg wurde mit 2. September 1991 der Bezirksjagdbehörde Amstetten gemeldet, im folgenden von der Bezirksforstinspektion jagdfachlich stets mit Hinweis auf den im gleichen Revier vorhandenen Fütterungsstandort Ebenschlag nicht nur als nicht notwendig, sondern im Hinblick auf die massiven Wildschäden am Walde vielmehr als gefährlich beurteilt und wäre aus dieser Sicht zu untersagen gewesen.
Die gg. Fütterung liegt am Unterhang des südlichen Einhanges des Spansberges in den Wülfachgraben vis-a-vis und etwa auf gleicher Höhe der Wülfachgrabenstraße, über den Graben mit der Straße durch eine Seilbahn verbunden. Die ca. 0,8 ha große, vergraste Kahlfläche (nach dem aktuellen Einrichtungswerk die Abt. XI/3) ist nach Abtrieb eines ca. 120 Jahre alten, 50 bis 60 m breiten Streifens im Jahr 1968 entstanden - 138,14 emf wurden damals gewonnen. Die Fläche wurde dann zwar ordnungsgemäß aufgeforstet und nach Wildschäden immer wieder nachgebessert, es ist aber nicht geglückt, einen Bestand dort wieder hochzubringen. Ein vor zwei Jahren dort errichteter Zaun zeigt die natürliche Verjüngungspotenz des Standortes trotz Vergrasung.
Die gg. Fütterung besteht nach mehrfachen Stellungnahmen seitens der Berufungswerberin Frau Ilse Senker "seit einigen Jahrzehnten, nach Auskunft ihrer Vertreter beim Ortsaugenschein seit "langer Zeit" und sei hinsichtlich Schadaktivität des Wildes "unschädlich".
Nach schließlich übereinstimmenden Auskünften der beim Ortsaugenschein teilnehmenden Personen besteht die
gg. Fütterung seit Ende der 60er Jahre, wurde also unmittelbar nach dem Abtrieb des ca. 120jährigen Bestandes dort errichtet.
Aus der Befundaufnahme lassen sich die Fragen der Berufungsbehörde folgendermaßen beantworten:
ad 1) Die bestehende Rotwildfütterung Spansberg wird, wie Fährten belegten, vom vorhandenen Rotwild angenommen.
ad 2) Das Revier Wülfach liegt am nördlichen Rand der Rotwildpopulation des Alpenbogens, wie sich mit den Strecken der auf gleicher geographischer Länge liegenden Reviere belegen läßt.
ad 3) Zur Frage nach wildbiologischen Aspekten der
gg. Fütterungsproblematik sei festgestellt, daß das Rotwild einen Aktionsradius von mehreren Kilometern hat und somit im Bedarfsfall - das Wildtier ist ja an sich während des Winters auf Notzeit und nicht auf Mast eingestellt - ohne Probleme andere Füttungsstandorte, so z.B. die ca. 400 m Luftlinie entfernte Fütterung Ebenschlag, im gleichen Revier erreichen kann.
ad 4) Die gg. Fütterung hat durch ihre gute Annahme durch das vorhandene Rotwild sicherlich eine lokale Konzentration mit sich gebracht, die dann die ordnungsgemäße Wiederbewaldung der Kahlfläche bis heute verhindert hat. Entfällt die Futtervorlage, sinkt auch die Attraktivität, damit die Frequenz und damit schließlich die aufsummierbare Schadaktivität an der Kultur.
ad 5) Gerade in ihrer Fehleranfälligkeit - menschlich absichtlich oder unabsichtliche Variationen in der Art der Futtervorlage - stellte Prof. Dr. Reimoser bei der Begehung am 17. Mai 1991 ein Hauptargument gegen die Fütterung am Standort fest. Es kann aus hg. jagdfachlicher Sicht kein Futterrezept mit schadaktivitätvermindernder Wirkung angeboten werden.
ad 6) Vor dem Hintergrund der vorhandenen Wildschadenssituation ist aus fachlicher Sicht eine für den forstlichen Bewuchs relevante Steigerung der Schadaktivität nicht mehr vorstellbar - was soll noch viel ärgeres passieren, als daß eine als Schutzwaldstandort klassifizierte Schlagfläche trotz beträchlichen Geld, Material- und Arbeitseinsatzes nicht ordnungsgemäß wiederbewaldet werden konnte.
ad 7) Die Verhinderung des Warteraumeffektes im Hinblick auf die Fütterung Ebenschlag führt sich selbst ad absurdum, wenn dann die wartenden Stücke sich wegen attraktiver Futtervorlage eben am Standort Spansberg einfinden und dort die Kultur/Jungwuchs verwüsten.
ad 8) Ein Fütterungsverbot für Rotwild am Standort Spansberg ist sohin als notwendige Maßnahme zu bezeichnen, um die dort sei mehr als 25 Jahren stattfindende flächige Waldverwüstung hintanzuhalten.
Andere Mittel, insbesondere die Erhöhung des Abschusses, wurden ja, wie oben dargestellt, unmittelbar nach der Feststellung von Waldverwüstung im Jahr 1991 versucht; der erhöhte Abschuß wurde beim Rotwild nicht zustande gebracht; auch beim Rehwild liegt die Strecke nach anfänglichen Erfolgen wiederum unter dem planmäßigen Mindestabschuß. Für diese Zeit verstärkten Jagddruckes konnte jedoch keine Erholung am forstlichen Bewuchs festgestellt werden. Daher wohl hat die Forstwirtschaft der Marktgemeinde Ybbsitz auch einen Teil der vorliegenden Waldverwüstungsfläche eingezäunt; aus forstlicher Sicht effizienter, aber ungleich aufwendiger wäre Zäunen der ganzen Fläche.
Gutachten:
Die Fütterung Spansberg steht auf einer ca. 0,8 ha großen Kahlfläche nach Antrieb des Altholzes im Jahr 1968. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines im Februar 1995 war der Standort von Erfüllung des Gebotes der Wiederbewaldung trotz belegbarer kostenintensiver Bemühungen weit entfernt.
Diese Wiederbewaldung wurde trotz vorhandenen Naturverjüngungspotenz durch Schadaktivität von Schalenwild verhindert. Es handelt sich somit um Waldverwüstung durch jagdbares Wild gemäß ForstG § 16(5). Erschwerend ist die Erosionsgefahr durch die Steilheit des Geländes.
Diese Entwicklung beruht zum einem Gutteil auf dem Betrieb der gg. Fütterung seit Entstehen der Schlagfläche. Aus dieser jagdfachlichen Sicht wäre die Fütterung Spansberg sohin zu untersagen."
Die Beschwerdeführerin habe hiezu - zusammengefaßt - folgende Stellungnahme abgegeben:
- "a) Den beteiligten Parteien sei es unmöglich gemacht worden, gestaltenden Einfluß zu nehmen, um offensichtlich falsche Feststellungen zu korrigieren oder fehlende Feststellungen zu ergänzen.
- b) Die emotionelle Interessenslage des Oberförsters Ing. Fürnschlief sei auf die Entfernung jeglichen Schalenwildes inbesondere des Rotwildes gerichtet.
- c) Im Gutachten des Sachverständigen sind Begriffe verwendet worden, die weder qualitativ noch quantitativ bestimmbar sind bzw. vermischt wurden.
- d) Der beigezogene Amtssachverständige hat die Feststellungen des Forstsorganes kritiklos übernommen.
- e) Der beigezogene Amtssachverständige hat ein eklatantes Desinteresse gezeigt, Feststellungen an Ort und Stelle zu treffen.
- f) Der Amtssachverständige hat ein emotional gefärbtes Interesse gehabt, Äußerungen und Bemerkungen der am Verfahren teilnehmenden Personen herauszufiltern, aus dem Zusammenhang zu reißen und im eigenen (negativen) Sinn gefärbt darzustellen."
Die Beschwerdeführerin habe von einem Privatsachverständigen ein Gutachten anfertigen lassen und dieses ihrer Eingabe angeschlossen. In diesem Gutachten werde unter anderem ausgeführt, daß Jahre vergehen könnten, bis das Wild, welches seit Jahrzehnten an die Fütterung Spansberg gewöhnt sei, zur Kenntnis nehme, daß bei der Fütterung nicht mehr vorgelegt werde. Bis zu dieser "Umgewöhnung" könne es vorerst nahe der aufgelassenen Fütterung und/oder an anderen Stellen des Jagdreviers oder benachbarter Reviere zu nicht absehbaren neuen Schäden kommen. Auch nach Gewöhnung an eine andere noch nicht beschickte Fütterung könne es wegen Behauptung der Fütterung durch das angestammte Wild zu "Schalschäden in den Warteräumen" kommen.
Der Amtssachverständige führte hiezu in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1995 aus, daß das Privatgutachten "in keiner Weise auf das Faktum "nicht erfolgte Wiederbewaldung einer "alten Schlagfläche" durch gegenständliche Fütterung" eingehe und deshalb sein bereits erstelltes Gutachten weder zu ergänzen noch abzuändern sei. Hiezu wiederum habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß eine Stellungnahme des Privatsachverständigen "zu sämtlichen Fragen des Amtssachverständigen" abgegeben worden sei, der Amtssachverständige es aber unterlassen habe, "andere Maßnahmen als die Auflassung der Rotwildfütterung zum Schutz der Kultur vorzuschlagen".
Der Landesjagdbeirat habe sich einstimmig und vollinhaltlich der Auffassung des Amtssachverständigen angeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß es für sie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aus der Einsicht in den "Akt 9-J der Bezirkshauptmannschaft Amstetten" sowie den eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 9. Mai 1995 und vom 29. Juni 1995 feststehe, daß "waldverwüstende Wildschäden im Umfeld der bestehenden Rotwildfütterung "Spansberg"" vorlägen.
Die Feststellung der Beschwerdeführerin, daß die genannte Rotwildfütterung vom Rotwild angenommen werde, widerspreche nicht dem Gutachten des Amtssachverständigen. Ihrem Vorbringen, daß die Beurteilung als Randverbreiterungsgebiet für das Rotwild unter Hinweis auf wildbiologische Aspekte nicht von Bedeutung wäre und es gänzlich unrichtig wäre, Füttungsstandorte ausschließlich nach den Zielsetzungen der Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen, stünden zum einen die unzweifelhaft nachvollziehbaren Feststellungen des Amtssachverständigen und zum anderen die gesetzliche Bestimmung des § 87 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 entgegen. Das Revier Wülfach liege zweifellos am nördlichen Rand der Rotwildpopulation des Alpenbogens. Da Rotwild einen Aktionsradius von mehreren Kilometern habe, könne es somit im Bedarfsfall ohne Probleme andere Fütterungsorte, so z.B. die "ca. 400 m Luftlinie" entfernte Fütterung "Ebenschlag" im gleichen Revier erreichen.
Der Amtssachverständige führe aus, daß die gute Annahme der Fütterung "Spansberg" eine Konzentration von Rotwild mit sich gebracht habe, durch die bis heute die ordnungsgemäße Wiederbewaldung der Kahlfläche verhindert worden sei und durch einen Entfall der Futtervorlage die Attraktivität für das Rotwild sinken würde, womit schließlich die Schadaktivität an der Kultur vermindert werden könnte. Dem sei von der Beschwerdeführerin nichts entgegengehalten worden, was diese Feststellungen erschüttern hätte können.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß bei der durch den Amtssachverständigen erfolgten Befundnahme das Recht auf Parteiengehör verletzt und die Schlüsse, die vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten gezogen worden seien, nachweisbar falsch seien und auf unvollständigen Angaben und Feststellungen beruhten, stehe die Aktenlage entgegen. Daraus gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 9. Mai 1995 gegeben worden und sämtliche Feststellungen des Amtssachverständigen dem Gesetz der Denklogik entsprechend nachvollziehbar seien. Die Ausführungen des Privatgutachters habe die unzweifelhaften Feststellungen des Amtssachverständigen nicht entkräften können, zumal das vorgelegte Privatgutachten in keiner Weise auf das Faktum der "nicht erfolgten Wiederbewaldung einer alten Schlagfläche" durch die Fütterung Spansberg eingegangen sei.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (mit Schreiben vom 3. Juli 1995), es handle sich bei "gegenständlicher Kahlfläche" nicht mehr um Wald im Sinn des § 5 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, werde festgehalten, daß ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 leg. cit. von der Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen beim Bestehen von Zweifeln durchzuführen sei. Unabhängig davon sei aus der Aktenlage ersichtlich, daß die Waldeigenschaft niemals bestritten worden sei und die Ausführungen der Gutachter auch keinen Zweifel an der Waldeigenschaft der Kahlfläche erkennen ließen.
Dem Einwand, daß das von der belangten Behörde geführte Verwaltungsverfahren an einem Verfahrensmangel leide, da § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 nicht eingehalten worden sei, sei entgegenzuhalten, daß dies für die Beurteilung der Rechtsfrage nach § 87 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 nicht erforderlich sei.
Die Bezugnahme des Amtssachverständigen auf das Gutachten von Prof. Dr. Reimoser sei lediglich als Unterstützung für die vom Amtssachverständigen selbständig getroffenen Feststellungen herangezogen worden und stelle somit - anders als die Beschwerdeführerin vermeine - nicht den Schwerpunkt des Amtssachverständigengutachtens dar.
Die Einvernahme von (näher genannten) Zeugen, die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage des Jagdpachtvertrages (als Beweis für eine Vereinbarung der Fütterung an der Fütterung Spansberg) sei "wegen Entscheidungsreife" nicht erforderlich.
Aufgrund der unzweifelhaft durch Rotwild entstandenen Schäden (wobei schon eine Gefährdung der Forstwirtschaft ausreichen würde) in Form einer Verhinderung einer ordnungsgemäßen Wiederbewaldung einer ca. 0,8 ha großen Kahlfläche sei es notwendig, die Wildfütterung "Spansberg" gemäß § 87 Abs. 2 Z. 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. Nr. 6500, zu verbieten.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendmachende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 87 Abs. 1 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. Nr. 6500, (im folgenden mit "JG" bezeichnet) ist Schalenwild, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden oder zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich erscheint, während einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern. Gemäß § 87 Abs. 2 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder aus wildbiologischen Gründen notwendig ist, für alle oder bestimmte Jagdgebiete 1. bestimmte Futterarten zu verbieten, 2. die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten, 3. die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten, 4. eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben.
2. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Behörde dürfe die Wildfütterung nur verbieten, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder aus wildbiologischen Gründen notwendig ist, so ist sie damit im Recht. Es trifft aber nicht zu, daß die belangte Behörde eine derartige Notwendigkeit nicht festgestellt habe.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aus den Interessen der gefährdeten Land- und Forstwirtschaft gegebenen Notwendigkeit. Entgegen der Beschwerde hat die Behörde den für eine solche Gefährdung maßgeblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und dies im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Schon in Anbetracht des von ihr veranlaßten (oben wiedergegebenen) Gutachtens des Amtssachverständigen hat sie - entgegen der Beschwerde - "tragfähige Ermittlungen" durch die in Rede stehende Fütterung Spansberg gepflogen. Auf der Grundlage der von der Behörde - insbesondere mit Rücksicht auf das genannte Gutachten - getroffenen maßgeblichen Feststellungen über im Umfeld dieser Fütterung bereits vorliegende waldverwüstende Wildschäden ist auch das Vorbringen, die Behörde hätte "überhaupt keine näheren Feststellungen in Richtung einer Gefährdung getätigt", ist nicht zielführend, lassen doch gerade derartige Schäden den (von der Behörde gezogenen) Schluß auf das Vorliegen einer solchen Gefährdung zu.
Der (sowohl als Rechtsrüge als auch als Verfahrensrüge vorgebrachte) Beschwerdeeinwand, bei der ca. 0,8 ha großen Kahlfläche, auf dem die Rotwildfütterung Spansberg liege, sei "durch Zeitablauf nicht mehr Wald", sondern diene dem Wild als Äsungsfläche, weshalb der Behörde der Vorwurf zu machen sei, sie habe die Frage der Waldeigenschaft im Sinne einer Vorfrage nicht beurteilt, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Aus den den Feststellungen der belangte Behörde zugrundeliegenden Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich nämlich, daß diese Fläche "nach dem Abtrieb eines Streifens" im Jahr 1968 "ordnungsgemäß aufgeforstet" und "nach Wildschäden immer wieder nachgebessert" worden sei, was die Beschwerde unbestritten läßt. Schon von daher gesehen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wann die Behörde keinen Zweifel (vgl. § 5 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) daran hegte, daß es sich bei der genannten (unbestritten von als Wald einzustufenden Flächen umgebenen) Fläche um Wald handelt, zumal als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch Grundflächen gelten, "deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist" (siehe § 1 Abs. 2 leg. cit.). Solcherart geht auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe das Gutachten des von der Beschwerdeführerin beauftragten Privatsachverständigen "mit dem äußerst zweifelhaften Satz" abgetan, der Privatsachverständige wäre in keiner Weise "auf das Faktum der nichterfolgten Wiederbewaldung der alten Kahlfläche eingegangen", und die belangte Behörde habe "vorweg die Feststellungen des amtlichen Sachverständigen für richtig", "jene des Privatsachverständigen für zweifelhaft" gehalten, fehl.
Entgegen der Beschwerde wurde sowohl durch den Erstbescheid als auch durch das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren klargestellt, welchem Zweck das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren diente; der Beschwerdeeinwand, daß eine derartige Bestimmung nicht erfolgt sei und daher die belangte Behörde "jedenfalls ohne Zweck und auch nicht den wahren Sachverhalt" ermittelt habe, geht daher fehl.
Inwiefern sich der angefochtene Bescheid "im übrigen" in "Unwesentlichkeiten" verirre, "welche ohne erkennbaren Zusammenhang in den Raum gestellt" würden, bzw. warum dieser Bescheid als "unbrauchbar" - weil er "kein Licht ins Dunkle" bringe - einzustufen sei, tut die Beschwerde in keiner Weise dar.
3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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