Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SchiffahrtsG 1990 §51 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §52;
SchiffahrtsG 1990 §55 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §55 Abs4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SchiffahrtsG 1990 §51 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §52;
SchiffahrtsG 1990 §55 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §55 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Inhaberin der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung für die Schleusenanlagen des Donaukraftwerkes P gemäß §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 72 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 die Behebung der bei der Überprüfung der Schleusenbefehlsstelle dieses Kraftwerkes am 9. September 1994 festgestellten, insgesamt 30 im einzelnen angeführten erheblichen Mängel bis spätestens 1. Juli 1996 vor. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt S 27.677,72 trage gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Beschwerdeführerin.
In der Begründung wird ausgeführt, daß gemäß § 51 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 die zuständige Behörde Schiffahrtsanlagen jederzeit überprüfen könne, wenn der Verdacht bestehe, daß die Anlage den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990 nicht entspreche (Überprüfung von Amts wegen). Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. habe die zuständige Behörde bei einer Überprüfung von Amts wegen die Abstellung vorgefundener Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Als weitere Rechtsgrundlage für die Bescheiderlassung sei auch § 72 Abs. 2 leg. cit. heranzuziehen, da in weiten Teilen Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen seien. Im Zuge des Verfahrens zur amtswegigen Überprüfung des baulichen Zustandes der Schleusenbefehlsstelle gemäß § 51 Abs. 3 leg. cit. sowie zur Maßnahmenvorschreibung gemäß § 72 Abs. 2 leg. cit. sei für die Beweisaufnahme ein Sachverständiger bestellt worden, zumal das bereits zuvor erstellte Gutachten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als alleinige Grundlage für eine Mängelbeseitigungsvorschreibung nicht ausreichend erschienen sei. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und im Rahmen einer Besprechung Parteiengehör eingeräumt worden. Dabei seien die angeführten Mängel von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden; als spätester Fertigstellungstermin der Sanierung, die nach einem bereits vorliegenden Projekt in Form einer kompletten Neuerrichtung der Schleusenbefehlsstelle erfolgen werde, sei einvernehmlich der 1. Juli 1996 festgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Durch den Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, mit keiner Vorschreibung von baulichen Verbesserungsmaßnahmen an der Schleusenanlage belastet zu werden, welche durch die §§ 52 und 55 Schiffahrtsgesetz 1990 nicht gedeckt sei, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde gründete ihren Spruch auf die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 72 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 (SchiffahrtsG).
Gemäß § 51 Abs. 3 SchiffahrtsG kann die Behörde die dem Teil C unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 SchiffahrtsG nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen). § 52 Abs. 2 SchiffahrtsG verpflichtet die Behörde, die Behebung der bei Überprüfungen (ausgenommen erstmalige Überprüfung) vorgefundenen Mängel unter Fristsetzung vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst zutreffend vor, daß aufgrund der Anwendung des § 52 Abs. 5 SchiffahrtsG die Bestimmung des § 52 Abs. 2 SchiffahrtsG von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogen worden sei.
Gemäß § 52 Abs. 5 SchiffahrtsG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des § 52 nicht für Schiffahrtsanlagen, die durch Schiffahrtspolizeiorgane betreut werden. Es handelt sich bei der gegenständlichen Schleusenbefehlsstelle um einen Teil der Schleusenanlage als Schiffahrtsanlage im Sinne des § 2 Z. 17 SchiffahrtsG, die den Schiffahrtspolizeiorganen als Dienststelle zur Verrichtung der ihnen im Rahmen der Schleusenaufsicht obliegenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 37 SchiffahrtsG dient. Anhang 2 zu § 11.02 Z. 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, ordnet für den gegenständlichen Abschnitt der Donau die Strom- und Schleusenaufsicht durch Schiffahrtspolizeiorgane mit dem Sitz der Dienststelle in P an der Donau an. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß unter Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben die Verkehrsregelung und Bedienung der Schleuse durch die auch in der Schleusenbefehlsstelle tätigen Schiffahrtspolizeiorgane durchgeführt wird. Dergestalt ist es unzweifelhaft, daß die Schleusenanlage durch Schiffahrtspolizeiorgane im Sinne des § 52 Abs. 5 SchiffahrtsG betreut wird, sodaß im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bis Abs. 4 SchiffahrtsG nicht anwendbar sind. Die belangte Behörde stützte daher zu Unrecht ihren bescheidmäßigen Mängelbehebungsauftrag auch auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 SchiffahrtsG.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch bei der gegenständlichen Schleusenbefehlsstelle um keine Schiffahrtsanlage für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung nach der Bestimmung des § 55 SchiffahrtsG, die im Abs. 4 Schiffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, von der Geltung der §§ 47 bis 54 - mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 - SchiffahrtsG ausnimmt. Die bloße Wahrnehmung der schiffahrtspolizeilichen Aufgaben ist für die Annahme einer Verwaltung oder eines Betriebes iSd § 55 Abs. 1 SchiffahrtsG nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermaßen Inhaberin der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung und gemäß § 37a SchiffahrtsG verpflichtet, die Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse zu tragen, die durch die Kostentragungsverordnung, BGBl. Nr. 160/1993, näher konkretisiert werden. Die Notwendigkeit der Errichtung und des Betriebes der Schleuse ergibt sich aus der Errichtung des gegenständlichen Donaukraftwerkes und steht mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, B 940/93-14, B 712/94-7). Die Beschwerdeführerin ist als Betreiberin auch der Schleusenanlage, die einen notwendigen Bestandteil der gesamten Kraftwerksanlage darstellt, anzusehen.
Die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Wehres und des Kraftwerkes, der Schiffahrtsanlagen (Schleuse, Oberhafen, Unterhafen) und der sonst vorgesehenen Anlagen wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Jänner 1957 nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erteilt. Die Behörde stützte sich hiebei auf die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 2, 93 und 96 des Wasserrechtsgesetzes 1934 (WRG) und sprach aus, daß die Bewilligung im Sinne des § 22 WRG bis Ende des Jahres 2050 erteilt werde. § 96 Abs. 3 WRG in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, BGBl. Nr. 113, normierte, daß die erteilte Bewilligung alle für die Ausführung der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich schließt, somit auch die schiffahrtsanlagenrechtliche Bewilligung. Gemäß Punkt B) 30 der Bedingungen wurde dabei unter anderem auch ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin alle durch den Kraftwerksbetrieb betroffenen Schiffahrtsanlagen (wie Schleusen, ... Betriebs- und Wohngebäude für die Schleusenbedienung ...) auf ihre Kosten zu errichten bzw. anzuschaffen und zu erhalten hat.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides gründet sich auch auf § 72 Abs. 2 SchiffahrtsG, wonach die Behörde bei Schiffahrtsanlagen, deren Bewilligungen gemäß § 72 Abs. 1 SchiffahrtsG weiter gelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, damit Schiffahrtsanlagen den Bestimmungen des Teiles C des SchiffahrtsG (§§ 44 bis einschließlich 73) und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen entsprechen. Aus den Gesetzesmaterialien (705 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) ergibt sich, daß diese Bestimmung grundsätzlich die Überleitung bestehender Bewilligungen und die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Teiles durch entsprechende Maßnahmen ermöglichen soll. Bei der amtswegigen Überprüfung gemäß § 51 Abs. 3 SchiffahrtsG der Schleusenbefehlsstelle am 9. September 1994 stellte die belangte Behörde 30 Mängel fest, deren Behebung sie im Bescheid bis spätestens 1. Juli 1996 vorgeschrieben hat. Durch das Vorliegen dieser, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Mängel entsprach die Schleusenbefehlsstelle nicht den Erfordernissen der Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Z. 5 und Z. 6 SchiffahrtsG. Daher hatte die belangte Behörde zu Recht die Behebung der im Spruch genau bestimmten Mängel durch die Beschwerdeführerin mittels Bescheid gemäß § 72 Abs. 2 SchiffahrtsG anordnen.
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß sich der Bescheid neben der Anführung der unzutreffenden Bestimmung des § 52 Abs. 2 SchiffahrtsG auch auf die zutreffende Bestimmung des § 72 Abs. 2 SchiffahrtsG gründet, sodaß der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0139, u.a.).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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