Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat am 12. Jänner 1995 (ergänzt am 7. Februar 1995) bei der belangten Behörde eine auf Art. 129a B-VG, § 51 FrG sowie § 67 c AVG gestützte Beschwerde eingebracht, die zur Zl. Senat-F-95-400 protokolliert wurde.
Die belangte Behörde führte im Beisein der (damaligen) Beschwerdevertreterin am 7. Juli 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verhandlung zwecks Bescheidverkündung auf den 12. Juli 1995 vertagt wurde; dieser Termin wurde von den anwesenden Parteien unter Ladungsverzicht zur Kenntnis genommen. Zur Verhandlung vom 12. Juli 1995 ist die Beschwerdevertreterin nicht erschienen. In der Verhandlungsschrift wurde von der Verhandlungsleiterin beurkundet, daß "die Entscheidung, wie diese im schriftlichen Konzept vom 12.7.1995, Zl. Senat-F-95-400 enthalten ist," wörtlich verkündet worden sei.
Am 8. November 1995 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG den am 5. März 1996 schriftlich ausgefertigten Bescheid vor und beantragte unter Hinweis darauf, daß aufgrund der mündlichen Bescheidverkündung keine Säumnis vorliege, kostenpflichtige Abweisung der Säumnisbeschwerde.
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG auch zulässig ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung ist damit der in Frage stehende Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent geworden.
Da der vorliegenden Beschwerde nach dem Gesagten mangels Säumnis der belangten Behörde die Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstand, war die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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