VwGH 95/02/0281

VwGH95/02/028128.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete nach seinen Behauptungen am 7. Dezember 1994 an den Bundesminister für Inneres einen Devolutionsantrag wegen Nichterledigung eines Auskunftsbegehrens vom 3. August 1993 und seines Antrages vom 25. November 1993 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "über den vom Beschwerdeführer erhobenen Devolutionsantrag" entscheiden.

Da nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1993, Zl. 93/01/0153, und vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316, und die dort zitierte Vorjudikatur) ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht berechtigt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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