Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §40 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §40 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1995 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger nicht dafür gesorgt, daß dieses Fahrzeug und dessen Beladung, welches am 18. April 1994 um 11.35 Uhr in Deutsch Wagram an einem näher beschriebenen Ort von N.G. gelenkt worden sei und ein Gesamtgewicht beider Fahrzeuge (laut Abwaage) von 44.340 kg (bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 38.000 kg) aufgewiesen habe, den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 95/02/0238 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1995 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelfahrzeuges samt Sattelanhänger nicht dafür gesorgt, daß dieses Fahrzeug und dessen Beladung, das am 4. Februar 1994 um
7.40 Uhr in Markgrafneusiedl an einem näher beschriebenen Ort von K.N. gelenkt worden sei und ein Gesamtgewicht (laut Abwaage) von 45.480 kg (bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 38.000 kg) aufgewiesen habe, den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 95/02/0240 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. III. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Das Vorbringen in beiden Beschwerden läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen § 44a (Z. 1) VStG in Ansehung des jeweils spruchgemäß angeführten Tatortes und der Tatzeit erblickt. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, die Rechtsanschauung vertreten, § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG bestimme, daß der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung laute, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten habe. Das heiße, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein müsse, daß kein Zweifel darüber bestehe, WOFÜR der Täter bestraft worden sei. Der zitierten Rechtsvorschrift sei also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sei, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten sei in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genüge oder nicht genüge, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lasse. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Tatort- und Tatzeitangaben der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG widersprächen. So hat es der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur als ausreichend erachtet, wenn dem Zulassungsbesitzer vorgeworfen wird, an einem näher bestimmten Tag unter Anführung der Uhrzeit in einer bestimmten Gemeinde nicht dafür gesorgt zu haben, daß ein dem Kennzeichen nach bestimmter Lkw (hinsichtlich eines näher bezeichneten Gewichtes) nicht überladen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0069, wobei dem damaligen Beschwerdeführer spruchgemäß als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt wurde, den LKW einer namentlich genannten Person zur Lenkung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher beschriebenen Ort überlassen zu haben).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt als Tatort bei dem in Rede stehenden Delikt nicht der "Standort" (vgl. § 40 Abs. 1 KFG) des Fahrzeuges in Betracht. Gerade die von ihr ins Treffen geführten (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, daß die damit verbundene Tatzeit - womit auch die in diese Richtung gehende Rüge der Beschwerdeführerin unberechtigt ist - in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte. Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof aber im Sinne des zitierten Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, nicht zu erkennen, welche Rechtsschutzüberlegungen ihn dazu bewegen sollten, der Rechtsanschauung der Beschwerdeführerin zu folgen.
Die vorliegende Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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