VwGH 95/02/0187

VwGH95/02/018724.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. September 1994,

Zlen. UVS-01/08/00173/94, UVS-01/08/00178/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand die Gewährung des Lebensunterhaltes durch die Caritas der Annahme der Mittellosigkeit nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0195). Auch entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0302), daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob er in seinem Heimatland gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz bedroht sei. Es entspricht nämlich auch der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. August 1996, Zl. 95/02/0590), daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Fremdengesetz die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Aus welchen Gründen der Fremde eine rechtzeitige Antragstellung nach § 54 Abs. 1 und 2 versäumt hat, ist für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos, da die Rechtsfolge der Fristversäumung nach dem klaren Gesetzeswortlaut zwingend eintritt. Wenn auch der Fremde über die Möglichkeit eines derartigen Feststellungsantrages rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist, hat die Unterlassung dieser Belehrung nicht zur Folge, daß dem Fremden eine Antragstellung auch nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes offenstünde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0674).

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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