Normen
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Jänner 1995 wurde die Beschwerde "betreffend die Fesselung des Beschwerdeführers mit Handfesseln als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchpunkt 2).
Nur gegen diese Zurückweisung richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser erachtet sich der Beschwerdeführer in "seinem
- in § 37 AVG gewährleisteten Recht, daß die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat;
- in § 39 Abs. 2 AVG gewährleisteten Recht, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im zweiten Teil des ersten Abschnittes des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes enthaltenen Vorschrift den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat;
- in § 43 Abs. 4 AVG gewährleisteten Recht, daß der Verhandlungsleiter die Beweise aufzunehmen, über Beweisanträge zu entscheiden und offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen hat;
- in § 45 Abs. 2 AVG gewährleisteten Recht, daß die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht;
- in Art. 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, daß er keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden dürfe;
verletzt."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0590 mwN).
Was zunächst die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfahrensvorschriften anlangt, ist ihm zu erwidern, daß es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluß vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0590). Sohin verbleibt allein als "Beschwerdepunkt" die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des nach Art. 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht berufen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 327 zitierte hg. Rechtsprechung).
Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Zusammensetzung des entscheidenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.
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