VwGH 95/01/0529

VwGH95/01/052930.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1995, Zl. 4.347.334/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 24. September 1995 in das Bundesgebiet ein. Am 26. September 1995 beantragte er, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner noch am selben Tage durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Nigeria deshalb verlassen, weil er in diesem Land kein geordnetes Leben mehr habe führen können. Von Jänner 1994 bis August 1995 sei er fünfmal inhaftiert und jedes Mal zwischen zwei und drei Monaten in Port Harcourt im dortigen Gefängnis in Haft gewesen, weil er mit der politischen Bewegung zum Schutz der Ogoni-Minderheit in Verbindung gestanden und mit dieser sympathisiert habe. Auch sein Vater habe für die Ogoni-Minderheit gearbeitet und sei im Jahr 1993 deswegen festgenommen worden. Er sei im Juli 1995 im Gefängnis in Port Harcourt verstorben. Sein Vater sei Häuptling im Dorf der "XY-Ogoni" und sei deswegen inhaftiert gewesen. Auch andere Oberhäupter des Clans seien festgenommen und inhaftiert worden, es sei regelmäßig zu Demonstrationen in Ogoni gekommen, das in der Nähe von Port Harcourt liege. Der Ort habe ca. 6.000 Einwohner. Bei diesen Demonstrationen sei er selbst ca. 5 Mal festgenommen worden. Während der Haft habe er Zwangsarbeiten durchführen müssen und sei auch geschlagen worden. Sichtbare Verletzungen habe er nicht erlitten. Bei der letzten Inhaftierung sei er im August 1995 von Soldaten im Gefängnis in Port Harcourt mit der Mitteilung, er werde in ein anderes Gefängnis gebracht, abgeholt worden. Während der Fahrt dorthin seien die Soldaten mit ihrem Fahrzeug stehengeblieben und hätten ihm erklärt, daß er verschwinden solle. Sie hätten ihn aus dem Auto geworfen und sich entfernt. Er habe sich anschließend nach Ogoni zu seiner Mutter begeben. Seine Mutter habe ihm einen südafrikanischen Reisepaß übergeben und die Ausreise organisiert. Am 23. September 1995 habe sie ihn zum Flughafen nach Lagos gebracht, von dort sei er nach Österreich gekommen. Dies seien seine Gründe, weshalb er Nigeria verlassen habe. Unterlagen über die Haft habe er nicht. Woher seine Mutter den gefälschten südafrikanischen Reisepaß gehabt habe, sei ihm nicht bekannt. Auf die Frage, weshalb er von den Soldaten freigelassen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er glaube, daß seine Mutter sie bestochen habe und sie ihn deswegen laufengelassen hätten. Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bis zu seiner Ausreise in Ogoni aufgehalten. Er habe keine Schwierigkeiten mit der Polizei oder den Behörden bis zu seiner Ausreise gehabt. Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und er selbst seien von Regierungssoldaten festgenommen worden. Er sei nie verurteilt, sondern immer wieder freigelassen worden. Ob sein Vater verurteilt worden sei, könne er nicht angeben. Auf die Frage, weshalb die Ogoni-Minderheit gegen die Regierung demonstriere, gab der Beschwerdeführer an, das Ogoni-Land liege auf sehr großen Ölfeldern, die von der Regierung genutzt würden. Da die Ogoni diese Ölfelder als ihr Eigentum ansähen und von der Regierung dafür nichts erhalten hätten, hätten sie demonstriert und ihre Ansprüche geltend gemacht. Sie hätten jedoch von der nigerianischen Regierung nichts bekommen, sondern seien lediglich eingesperrt worden. Außerdem sei durch die Umweltverschmutzung (Förderung von Öl) das ganze Ogoni-Land sowohl für die Landwirtschaft als auch für den Fischfang nicht mehr geeignet. Damit sei ihre Existenzgrundlage nicht mehr vorhanden, sie hätten aber als Ersatz von der Regierung auch kein neues Land zugeteilt bekommen.

Zu seiner Person befragt, gab der Beschwerdeführer zu seinem beruflichen Werdegang an, er sei von 1989 bis 1993 "Tiefbauer" gewesen und bei der Firma Shell im Bauwesen-Bauaufsicht tätig gewesen.

Mit Bescheid vom 26. September 1995 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Asyl zu gewähren, ab. In seiner in englischer Sprache verfaßten Berufung gegen diesen Bescheid gab der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der deutschen Übersetzung zu seinen Fluchtgründen folgendes an:

"Ich wollte mich vor den Killerbanden, die mich in den letzten zwei Jahren verfolgt haben, in Sicherheit bringen. Ich wollte der Folter, dem Hunger, dem Haß, den Verfolgungen und den zahlreichen anderen sozialen Übeln entkommen, die mein Leben in Ogoniland überschatteten.

Ogoniland beherbergt einen Minderheitsstamm im Osten Nigerias. In der ganzen Region gibt es reiche Rohölbestände. Alle Regierungen, die seit der Gründung Nigerias an die Macht gekommen sind, haben ausnahmslos die sehr reichen Bodenschätze von Ogoniland ausgebeutet.

Jeder Bürger von Ogoni ist in seinem Herzen sehr erbittert, weil wir erfahren haben, daß die Einnahmen aus den Bodenschätzen von Ogoniland von den Machthabenden zum Ankauf von Privatjets, teuersten Yachten und die exklusivsten Limousinen verschwendet werden.

Die Soldaten verwenden die Einnahmen vom Erdöl zum Bau von Schlössern für sich selbst. Sie kaufen mit ihren Lebensgefährtinnen in den teuersten Geschäften von Paris, Italien und anderen Staaten der Welt ein. Der Rest des Geldes wird auf deren Privatkonten bei den Banken in der Schweiz, Großbritannien usw. aufbewahrt.

Das einzige, was uns in Ogoniland geblieben ist, ist ein durchlöcherter Boden, welcher der Gefahr von Erdbeben und Erosionen ausgesetzt ist. Der Boden ist von den Ölresten derart vergiftet, daß unsere gesamte Ernte zerstört wird. Sogar unsere Gewässer sind mit den Erdölnebenprodukten derart verschmutzt, daß unsere Fische, die für unsere Ernährung lebensnotwendig sind, sterben.

Jetzt hat das Leben der Ogoni-Bevölkerung weiter an Bedeutung verloren, zumal die Soldaten durch die unterirdisch verlegten Pipelines inzwischen ihr Ziel erreicht haben. Wir werden gänzlich vernachlässigt. Es gibt keine Zufahrtsstraßen, kein Trinkwasser, keinen Strom, keine Spitäler, keine Schulen, keinen landwirtschaftlich nutzbaren Boden und keine Fische in unseren Gewässern.

In großen Teilen der Region führte u.a. der Hunger und verschiedene Krankheiten zum Massensterben unter der einheimischen Bevölkerung. Das Leben wurde zu einer Frustration und verlor an Bedeutung. Die Menschen verwandelten sich in lebende Skelette. Jedem Bürger von Ogoni wurde klar, daß der Tod nur mehr eine Frage der Zeit ist. Die Hoffnung auf ein Überleben schwand. Uns wurde das Existenzrecht verweigert. Das Leben wurde zu einer Misere und die Zukunftsaussichten sehr düster.

Diese Erkenntnis resultierte schließlich in der Gründung der MOSOP-Bewegung (Movement for the Survival of Ogoni People) unter der Führung von Dr. Ken Saro-Wiwa. Es fanden zahlreiche Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen die Ungerechtigkeiten, denen das Volk von Ogoni ausgesetzt ist, statt.

Die Soldaten griffen schnell ein und machten auch von ihren Waffen Gebrauch. Unter der Bevölkerung brachen Unruhen aus. Während des Höhepunktes dieser Unruhen wurden prominente Führer von Ogoni ermordet. Die Armee benutzte den Tod dieser Personen als Vorwand, um Dr. Ken Sawo-Wiva und andere Führer der MOSOP für den Tod verantwortlich zu machen und sie festzunehmen.

Mein Vater, der ein Gründungsmitglied der Bewegung MOSOP und gleichzeitig Stammesführer war, wurde zu Tode gefoltert, als er sich weigerte, gegen Dr. Ken Saro Wiwa auszusagen. Ich zählte bereits meine Tage im Gefängnis, wo ich festgehalten wurde, weil ich zum Zeitpunkt des Todes meines Vaters gegen die unrechtmäßige Inhaftierung unserer Führer protestiert hatte. Meine verwitwete Mutter war gezwungen, unser Vermögen zu verkaufen, um mich aus den Händen derselben Soldaten, die meinen Vater auf dem Gewissen hatten, freizukaufen. Ich wurde aus dem Gefängnis hinausgeschmuggelt und konnte dem bevorstehenden Tod knapp entgehen. Im Zuge einer der Festnahmen wurden meine Reisedokumente von den Soldaten beschlagnahmt. Sie sperrten mich ins Gefängnis ein, schlugen mich zusammen und hielten mich brutal zur Schwerarbeit an."

Darüber hinaus langte eine von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter unterfertigte (weitere) Berufungsschrift ein, in welcher sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine erstinstanzlichen Angaben bezog.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete die Abweisung unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erster Instanz gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 1991 - einen der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. sah die belangte Behörde nicht als gegeben an - rechtlich dahingehend, der Beschwerdeführer habe konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft gemacht. Die Mitgliedschaft zu einer politischen Gruppierung allein sei noch kein Grund für die Anerkennung. Auch die im Heimatland des Asylwerbers allgemein herrschenden politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, so z.B. die allgemeinen Benachteiligungen (beruflicher oder wirtschaftlicher Natur) von Personen, die mit dem Vorgehen der Regierung nicht zufrieden seien, seien ebenfalls keine Verfolgung im Sinne der Konvention. Der Beschwerdeführer habe behauptet, auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung des öfteren inhaftiert worden zu sein, was die belangte Behörde mit dem Argument beantwortete, es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Behauptung zu belegen, um dann fortzufahren:

"Keinesfalls kann die bloße Behauptung asylbegründender Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorliegen der asylbegründenden Tatsachen abstrakt möglich wäre, also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden."

Auch in anderen Staaten greife die Polizei ein, wenn es im Rahmen von Protestveranstaltungen oder aus anderen Anlässen zu Ausschreitungen komme. Polizeimaßnahmen richteten sich dabei nicht gegen die politische Einstellung der Bürger, vielmehr schreite die Polizei ohne Ansehen der Person deshalb ein, um Ruhe und Ordnung wiederherzustellen. Den Tod des Vaters des Beschwerdeführers betreffend führte die belangte Behörde weiters aus, es könnten in einem Asylverfahren nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die eine Person unmittelbar beträfen, daher könnten Maßnahmen gegen andere Personen nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken. Offenbar im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers entgegen, falls er den nigerianischen Behörden tatsächlich als Regimegegner bekannt gewesen wäre, hätte man ihn wohl nicht jedes Mal auf freien Fuß gesetzt. Daraus leitete die belangte Behörde ab, daß die nigerianischen Behörden nicht aus einem der in § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe an ihm interessiert gewesen seien, sondern lediglich daran, Ermittlungen "eines staatsgefährdenden Verhaltens Ihrerseits vorzunehmen". Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlungen seiner Person während seiner Haft beurteilte die belangte Behörde als "Übergriffe von Einzelpersonen", die sich nicht ohne weitere Anhaltspunkte als politisch, religiös oder ethnisch motiviert, vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen darstellten, auch wenn sie von Organen der Polizei gesetzt worden seien. Solche Übergriffe indizierten keine systematische Verfolgung eines Asylwerbers im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat. Im übrigen könnten als Verfolgung nur Handlungen gewertet werden, die aus einem der in § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe erfolgt seien und ein bestimmtes Ausmaß an Intensität und Qualität überschritten hätten. Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers "diesbezüglich" als unglaubwürdig. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich als Flüchtiger gegolten hätte, hätte die nigerianische Polizei wohl zuerst bei seiner Mutter nach seiner Person gesucht, zumal er sich umgerechnet noch einen Monat lang bis zu seiner Ausreise in Ogoni-Land aufgehalten habe. Ein Schutz vor Aufgreifung wäre dort wohl am "ineffektivsten" gewesen. Aus seinen Angaben sei insgesamt daher zu entnehmen gewesen, daß er nicht aus einem der im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe Nigeria verlassen habe, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen, weil er selbst angegeben habe, "daß in Ogoni-Land keine Existenzgrundlage mehr vorhanden sei" und er in diesem Land kein geordnetes Leben mehr habe führen können. Derartige Fluchtgründe seien unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention nicht subsumierbar. Wirtschaftliche Gründe könnten zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht führen, da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, daß ihm der legale Erwerb der notwendigen Lebensgrundlage unmöglich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zunächst ist festzuhalten, daß sich dem angefochtenen Bescheid nicht mit Sicherheit entnehmen läßt, ob die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers (die sie sodann im einzelnen einer rechtlichen Beurteilung unterzieht) als glaubwürdig zu Sachverhaltsfeststellungen erheben oder im Rahmen der Beweiswürdigung (Ausführungen zur Beweiswürdigung sind lediglich in bezug auf die näheren Umstände seiner Flucht und seines weiteren Aufenthaltes in Ogoni-Land vorhanden) als unglaubwürdig qualifizieren wollte. Darin und in der Tatsache, daß die belangte Behörde den von ihr rechtlich beurteilten Sachverhalt durchgehend als "Behauptung" bzw. als "angeblich" wiedergibt, wäre eine von der belangten Behörde beabsichtigte Distanzierung allenfalls zu vermuten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründungspflicht nach § 60 AVG muß die Begründung eines Bescheides aber (zweifelsfrei) erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Dem von der Judikatur wiederholten Postulat nach einer auch für die Partei eindeutig erkennbaren Sachverhaltsfeststellung trägt der vorliegende Bescheid nicht Rechnung. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Aber auch die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde erweisen sich als unzutreffend. Der Hinweis der belangten Behörde, die Mitgliedschaft bei einer politischen Gruppierung ALLEIN sei noch kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling, wird dem wesentlich eingehenderen Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Fragenkomplex nicht gerecht, ganz davon abgesehen, daß die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde von dem von ihr zuvor zur Anwendung gebrachten Rechtsatz nicht getragen werden kann ("allein"). Auch die daran anschließenden Erwägungen der belangten Behörde, allgemein herrschende politische und wirtschaftliche Verhältnisse könnten Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nicht darstellen, auch wenn sie benachteiligender Natur seien, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß auch wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, grundsätzlich asylrelevant sein kann. Ergibt sich - wie im vorliegenden Fall -, daß die angestammte Einwohnerschaft einer gesamten Region ihrer Existenzgrundlage beraubt wird und sich dagegen wendende Widerstandsbewegungen - der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben inhaftiert -, politisch verfolgt werden, wie dies den Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz zu entnehmen ist, so hätte die belangte Behörde im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt, ob für die davon betroffenen Mitglieder dieser Minderheit andere Möglichkeiten zur Erhaltung der Lebensgrundlage bestehen. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat daher die belangte Behörde ihren Bescheid auch mit sekundären Verfahrensmängeln belastet. Bereits aus diesem Grunde war auch nicht mehr entscheidend, daß die weitere rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu Detailfragen der vom Verwaltungsgerichtshof stetig wiederholten Forderung nach einer Gesamtschau der Verhältnisse im Heimatland eines Asylwerbers im Lichte der von ihm aufgestellten Behauptungen (insbesondere die mehrfachen Inhaftierungen) nicht gerecht wird.

Da die belangte Behörde auf Grund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ihren Bescheid (auch) mit sekundären Verfahrensmängel belastete, Rechtswidrigkeit des Inhaltes aber einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens an Stempelgebühren ergibt sich daraus, daß diese lediglich im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden können (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 90,-- für eine Bescheidausfertigung).

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