Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 15. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Juli 1992, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Nach der mit hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0642, wegen der rechtsirrigen Anwendung des Asylgesetzes 1991 ausgesprochenen Behebung ihres über diese Berufung ergangenen Bescheides vom 14. Februar 1994 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. September 1995 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 22. Mai 1992 angegeben, er gehöre der albanischen Minderheit im Kosovo an und sei aus diesem Grund von den Serben schlecht behandelt und unterdrückt worden. Man bekomme, wenn überhaupt, nur die schlechtesten Arbeitsplätze und verdiene wenig Geld. Er sei Mitglied der albanischen demokratischen Partei gewesen, habe aber "aus" (gemeint wohl: außer) dieser Benachteiligung im Arbeitsbereich vor dem Krieg keine größeren Schwierigkeiten gehabt. Sein unmittelbarer Fluchtgrund liege darin, daß die serbische Armee in seinem Dorf - und so auch bei ihm - nach Soldaten für die Front gesucht habe. Er habe Glück gehabt, daß er nicht zu Hause gewesen sei, weil er anderenfalls gleich mitgenommen worden wäre. Er wolle auf keinen Fall kämpfen und habe sich aus diesem Grund zur Flucht entschlossen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und wisse nicht, ob ihm im Fall seiner Rückkehr eine Haftstrafe drohen würde.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er könne zufolge der bloß allgemeinen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht nachvollziehen, warum sein Asylantrag abgewiesen worden sei, und verwies hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf die bei seiner Einvernahme vorgebrachten Angaben.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers damit begründet, daß die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Verweigerung, diesen abzuleisten, aber auch die Furcht vor einer aus diesen Gründen drohenden Strafe nicht als asylbegründende Tatsachen angesehen werden könnten. Im Zusammenhang damit stellte die belangte Behörde die Praxis der jugoslawischen Militärbehörden bei der Einberufung dar und verwies darauf, daß weder bei der Einberufung noch bei der Strafverfolgung an ethnischen Kriterien anknüpfende Unterscheidungen getroffen würden.
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen erfolgt, in denen damit gerechnet werden müßte, daß ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, daß dem Asylwerber aus diesen Gründen eine - im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen - härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A). Der Beschwerdeführer hat weder bei seiner Ersteinvernahme noch in seiner Berufung Ausführungen, die auf das Vorliegen von in dem Versuch, ihn zur Ableistung des Militärdienst abzuholen, liegender Verfolgung im Sinne obiger Judikatur hindeuten würden, gemacht und insbesondere aus seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe nicht abgeleitet, er müsse wegen dieser Volkszugehörigkeit Verfolgung während der Ableistung des Militärdienstes befürchten. Auch in der Beschwerde hat er keine im Sinne der angeführten Judikatur als Indiz für eine im Fall der Ableistung des Militärdienstes drohende Verfolgung deutbaren Umstände vorgebracht.
Die belangte Behörde ist in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Zl. 92/01/0140) davon ausgegangen, daß die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe allein die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht zu rechtfertigen vermöge. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren lediglich allgemeine Unbilden, der die albanische Volksgruppe im Kosovo ausgesetzt sei, und insbesondere Schwierigkeiten bei der Erlangung günstiger Arbeitsplätze ins Treffen geführt. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen nicht die für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität im Hinblick auf eine Bedrohung der Lebensgrundlage beigemessen hat.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger hg. Judikatur im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Auch ist die Behörde nicht verpflichtet, einen Asylwerber derart anzuleiten, daß sein Antrag erfolgreich sein muß (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0340). Die aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, geht nicht soweit, daß die Behörde gehalten wäre, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Vielmehr kann eine Verpflichtung, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen, nur dann angenommen werden, wenn deutliche Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt enthalten sind, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt. Da im Beschwerdefall über die bereits oben behandelten Angaben hinausgehende, hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht enthalten waren und auch sonst ein für die Entscheidung wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist bzw. vom Beschwerdeführer insoweit im Verwaltungsverfahren auch nicht geltend gemacht wurde, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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