VwGH 95/01/0493

VwGH95/01/049329.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. September 1995, Zl. 5-11.A/97-94/18, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. September 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Iran, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), in Verbindung mit §§ 16, 17 und 18 sowie § 39 Abs. 1 und 2 leg. cit. ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Verleihungsantrages des Beschwerdeführers damit begründet, daß dieser die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG nicht erfülle, weil angesichts des monatlichen Bruttoeinkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von S 8.800,--, von dem er den Unterhalt für sich, seine Ehefrau und seine Kinder bestreiten müsse, sein Lebensunterhalt nicht gesichert erscheine. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als bevorstehend eingewendete, beträchtliche Gehaltserhöhung sei nicht geeignet, eine Änderung der Bewertung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen. Im Hinblick auf das in § 18 StbG normierte Erfordernis, daß eine Erstreckung nur gleichzeitig mit einer Verleihung ausgesprochen werden dürfe, seien auch die darauf gerichteten Anträge abzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere dagegen, daß die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen darüber angestellt habe, wie der Beschwerdeführer die Kosten für sich und seine Familie bewältige und welche Kosten überhaupt anfielen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß für die drei Kinder auch Kinderbeihilfe anfalle und der Beschwerdeführer bisher keinerlei soziale Einrichtungen in Anspruch genommen habe. Die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlasssen, eine ihr angekündigte und ein Monat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auch tatsächlich eingetretene, wesentliche Erhöhung des monatlichen Bruttolohnes des Beschwerdeführers auf S 14.700,-- in ihre Erwägungen einzubeziehen. Insbesondere habe die belangte Behörde aber auch nicht geprüft, ob - soferne sie von der mangelnden Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ausgehe - dieser Umstand nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG auf eine unverschuldete Notlage zurückzuführen sei, in welchem Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft kein Hindernis entgegenstünde; insoweit falle der belangten Behörde auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht zur Last.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG kann - unter der Voraussetzung, daß auch alle übrigen in den Ziffern 1 bis 6 und 8 des Abs. 1 dieses Paragraphen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind - die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß jener Fremde, dessen Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, sich in einer finanziellen Notlage befindet, von der zu prüfen ist, ob sie der Fremde selbst verschuldet hat. Nur eine selbst verschuldete Notlage kann ein Verleihungshindernis bilden (vgl. das zur insoweit identen Regelung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 1977, Zl. 2563/76, Slg.Nr. 9287/A).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß auf Grund des geringen monatlichen Bruttoeinkommens der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht gesichert sei. Hiebei hat die belangte Behörde aber keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe für seine Kinder zusteht. Weiters hat sie nicht dargelegt, welchen Maßstab sie der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes zugrunde gelegt hat. Schon durch die Unterlassung dieser Ermittlungen und Feststellungen ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und wurden damit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Wohl ist dem Beschwerdeführer, wenn er vermeint, die belangte Behörde habe deshalb ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit des Vorliegens einer unverschuldeten Notlage hingewiesen habe, zu entgegnen, daß die in § 13a AVG festgelegte Rechtsbelehrungspflicht die Behörden lediglich dazu verpflichtet, durch berufsmäßige Vertreter nicht vertretenen Parteien die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber eine Verpflichtung der Behörden, eine Partei, die - wie der Beschwerdeführer - im Verwaltungsverfahren in keiner Weise zu erkennen gibt, daß ein erst in der Beschwerde als Möglichkeit ins Treffen geführter Sachverhalt vorliegen könnte, anzuleiten, wie sie ihre Angaben konkret gestalten sollte, nicht abgeleitet werden (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1996, S. 180 f, zitierte Judikatur). Es wäre aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, wenn sie auf Grund entsprechender Ermittlungen und Feststellungen in rechtlich einwandfreier Weise zur Auffassung gelangt wäre, das Einkommen reiche für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht aus, und sie daher vom Ausschlußgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG Gebrauch machen wollte, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen bzw. Feststellungen zu treffen, ob die dann von ihr implizit angenommene Notlage des Beschwerdeführers auf sein Verschulden zurückzuführen ist (vgl. abermals das angeführte Erkenntnis vom 29. März 1977).

Auf Grund dieser Verfahrensmängel ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Annahme, es fehle die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG, gehindert. Da sohin der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln belastet ist, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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