Normen
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (der belangten Behörde) vom 25. Juli 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 31. August 1992 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers führende Auffassung vertreten, daß dieser die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht erfülle. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß in X geborene Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt in Österreich wohne, mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 13. November 1991 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig bestraft worden sei, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit nach § 13 Abs. 1 JGG vorbehalten worden sei. Darüber hinaus sei er von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn jeweils am 4. März 1988 wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 Jugendgesetz, wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967, wegen Übertretung nach §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO und Übertretung nach §§ 102 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV, am 13. Jänner 1989 wegen einer Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG, jeweils am 28. Juli 1992 wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. c und § 99 Abs. 3 lit. a StVO und nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967, am 24. Mai 1993 wegen Übertretung nach §§ 52 lit. a Z. 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO, und schließlich jeweils am 3. September 1993 wegen Übertretung nach §§ 102 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV, wegen Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG sowie nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und wegen Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 bestraft worden.
Der Beschwerdeführer macht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften damit geltend, der angefochtene Bescheid lasse jede nachvollziehbare Begründung für die Annahme der belangten Behörde vermissen, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Begründung des bekämpften Bescheides durchaus nachvollziehbar entnehmen läßt, daß die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen gerichtlichen und der insgesamt elf verwaltungsrechtlichen Bestrafungen davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich selbst durch die erlittenen Strafen nicht davon abbringen lassen, immer wieder strafbare Handlungen zu begehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei insgesamt elf Mal verwaltungsrechtlich bestraft worden, mit der Aktenlage in Einklang zu bringen ist. Die Beschwerderüge, es sei unerfindlich, wie die belangte Behörde auf diese Anzahl von Bestrafungen komme, ist im selben Maß unverständlich, wie die Beschwerdebehauptung, die "Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn" seien "nicht näher dargestellt", läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides doch ohne jeden Zweifel entnehmen, daß die belangte Behörde von insgesamt elf Bestrafungen, erfolgt durch fünf verschiedene Straferkenntnisse bzw. -verfügungen, ausging, die in der Begründung des bekämpften Bescheides jeweils mit Datum und Geschäftszahl angeführt sind.
Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vorbringt, daß "die ersten beiden zur Entscheidungsfindung herangezogenen Strafverfügungen mit den Zahlen X-3387/1988 und X-496/1989" getilgt seien, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/1339) zu verweisen, wonach bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen ist. Maßgebend ist hiebei, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluß rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften mißachten; aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Bei dieser Beurteilung ist es unerheblich, ob ein Straferkenntnis, mit welchem eine vom zu Beurteilenden begangene Straftat geahndet wurde, bereits getilgt ist, stellt doch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das bisherige Verhalten des Einbürgerungswerbers schlechthin ab. Es ist demnach nicht rechtswidrig, auch solche Straftaten insbesondere im Zusammenhalt mit anderen, später begangenen, in die Würdigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG einzubeziehen. Insoferne kann der Annahme der belangten Behörde mit Erfolg nicht entgegengetreten werden.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung im Sinne der oben erwähnten Gesetzesstelle bedeute einen Ermessensexzeß, ist darauf zu verweisen, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend anführt - die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG keine Ermessensentscheidung darstellt, sondern eine behördliche Ermessensentscheidung u.a. erst bei Vorliegen dieser (zwingenden) Verleihungsvoraussetzung gemäß § 11 StbG in Betracht kommt (vgl. das schon oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/1339).
Insoferne der Beschwerdeführer vorbringt, "die - ohnehin bereits getilgte - Vorstrafe nach § 64 KFG" stelle ein Delikt dar, von dem der Beschwerdeführer zu behaupten wage, daß es mehr als 90 % aller (insbesondere männlichen) Jugendlichen mindestens einmal begangen hätten, ist dem entgegenzuhalten, daß - abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine Hypothese handelt - es nichts an der Rechtsrichtigkeit der Beurteilung der belangten Behörde ändert, daß die Begehung dieser Straftat unter Berücksichtigung der übrigen vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen und der von ihm erlittenen gerichtlichen Vorstrafe ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergeben, welches die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als bei ihm nicht gegeben erscheinen läßt. Daran vermögen auch die in der Beschwerde angestellten statistischen Überlegungen zur Häufigkeit von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Wohnbevölkerung des Verwaltungsbezirkes Dornbirn nichts zu ändern.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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