VwGH 95/01/0025

VwGH95/01/00258.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des I in S, Rumänien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. März 1994, Zl. Senat-B-92-009, betreffend Nacheile und Abgabe von Schüssen am 14. August 1992 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. März 1994 wurde die gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, "durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar durch die aus mehreren Richtungen erfolgte Nacheile mehrerer Beamter des Gendarmeriepostens Traiskirchen und Traiskirchen-Lager von der B 17 in den angrenzenden Auwald der Schwechatau (Gemeindegebiet Traiskirchen) und durch die Abgabe von Schüssen (zusammenfassend: durch eine von Gendarmeriebeamten des Bezirkes Baden veranstaltete "Treibjagd"), wobei der Beschwerdeführer durch ein abprallendes Projektil einen Bauchschuß erlitten habe, in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt zu sein", gemäß § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2.), sowie ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer dem Land Niederösterreich gemäß § 79a AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S 12.615,-- und gemäß § 76 Abs. 1 AVG die in Höhe von S 18.138,-- erwachsenen Sachverständigengebühren, jeweils innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen habe (Spruchpunkte 3. und 4.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1995, B 819/94, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Diese Beschwerde war aber im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 MRK) und dementsprechend - im Rahmen des gestellten Begehrens - in der Hauptsache mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Verletzung derartiger Rechte eine Entscheidung getroffen wurde, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0456, und den Beschluß vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/0741, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bemerkt wird, daß dann, wenn dieser Zurückweisungsgrund nicht vorläge, mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG vorzugehen gewesen wäre, hat doch der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag insofern nicht entsprochen, als der ergänzende Schriftsatz vom 29. September 1995 nicht unterfertigt war (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0438).

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