Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1993, mit welchem die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen worden war, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde das Vorliegen eines der Tatbestände des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG verneint, da die Behauptung des Beschwerdeführers, der erstinstanzliche Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, es sei ihm Information hinsichtlich der Voraussetzungen zur erfolgreichen Erhebung einer Berufung mangelhaft erteilt worden, im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wiederaufnahmegründe darstellten. Auch die von ihm vorgelegten Gutachten könnten den Antrag nicht begründen, da diese Beweismittel erst im März bzw. im Mai (des Jahres 93) erstellt worden seien und daher nicht im Sinne des Gesetzes "neu hervorgekommen" seien. Im übrigen hätte die Behörde selbst bei Berücksichtigung der angebotenen Beweismittel zu keinem anderen Spruch gelangen können, da dieser auf Zurückweisung infolge mangelnder Berufungsbegründung gelautet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten auf "richtige rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts aufgrund Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens, in seinen Rechten auf Parteiengehör infolge Zurückweisung seiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (Bescheid vom 20. Oktober 1991, Zl. FrA-8422/91), als auch in seinen Rechten durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beeinträchtigt, sodaß im Endergebnis die Behörde bei Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften letztendlich zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheidergebnis hätte kommen müssen".
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe keine Möglichkeit gehabt, in einem Ermittlungsverfahren als Partei gehört zu werden und sei durch die Tatsache der Unterlassung der Einleitung bzw. Abführung eines Ermittlungsverfahrens in seinen Parteirechten beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer gibt zwar selbst zu, daß er in seiner Berufung "auf seine rechtlichen Möglichkeiten nicht Bedacht genommen hat", meint aber, dies könne die Behörde von ihrer Verpflichtung, "die entsprechenden Unterweisungen, insbesondere einem Asylwerber gegenüber, nahezubringen", nicht entheben. Die nunmehr vorgelegten fachärztlichen Gutachten dokumentierten die auf Grund von Folterungen erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers; dabei handle es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können.
Dieses und das nicht näher zitierte weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiederaufnahme ist daher nicht nur das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, sondern auch deren Entscheidungsrelevanz.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß über die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1993 nicht in der Sache selbst entschieden wurde, sondern die Berufung aus formalen Gründen, nämlich mangels eines begründeten Berufungsantrages, zurückgewiesen wurde. Hiezu bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe "keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, in der man mich darauf aufmerksam gemacht hätte, worauf ich bei meiner Berufung zu achten hätte; es kann abgesehen davon auch nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß mir Begriffe wie "materielle Rechtswidrigkeit", "Verfahrensmängel", usw. geläufig sein müßten, nicht einmal in meiner Muttersprache". Damit macht der Beschwerdeführer aber keinen der Wiederaufnahmetatbestände des § 69 Abs. 1 AVG geltend. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, ohne daß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage des Vorliegens allfälliger Verfahrensmängel des Asylverfahrens erster Instanz näher eingegangen werden mußte. Es sei jedoch bemerkt, daß - wie die belangte Behörde bereits zutreffend erkannt hat - neue Beweismittel, die lediglich darzutun vermögen, daß das seinerzeitige Verfahren in dem eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterblieben sei allenfalls mangelhaft gewesen war, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen können (hg. Erkenntnis vom 13. November 1975, Zl. 1301/1975), und daß eine allfällig vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegenen Sachverhaltes ebensowenig einen Wiederaufnahmegrund bilden können, wie das Vorliegen eines Rechtsirrtumes.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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