VwGH 94/20/0060

VwGH94/20/006021.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des D, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1994, Zl. 4.342.755/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit: Indien) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 1993 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Asylgesetz 1991 nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. verneint hat, sondern auch insbesondere deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmung des Abschnittes A fällt (und die demnach als Füchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist), unter anderem dann nicht mehr angewendet, wenn sie im Sinne der Z. 1 sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen gewesen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer bei seiner am 7. April 1993 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung im wesentlichen angegeben, es sei ihm sein - gültiger - Reisepaß abhanden gekommen, daraufhin habe er sich von der indischen Botschaft in Wien einen neuen ausstellen lassen. Er habe erst einen Asylantrag gestellt, nachdem sein Visum für Österreich abgelaufen sei und er seinen neuen Reisepaß ebenfalls verloren hätte. Daraus folgerte die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisepasses freiwillig beantragt und diesen auch erhalten habe, Anhaltspunkte dafür, daß diese Antragstellung etwa nicht freiwillig erfolgt sei, fehlten gänzlich. Die Ausstellung eines Reisepasses sei aber eine der Formen, in welcher staatlicher Schutz sich manifestiere. Der Tatbestand des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 läge daher vor.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese rechtliche Argumentation der belangten Behörde lediglich mit dem Argument, "aus dieser Tatsache den Schluß ziehen zu wollen, daß ich deshalb in meinem Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten hätte, ist jedoch weder nachvollziehbar, noch zulässig". Damit verkennt der Beschwerdeführer aber den Wesensgehalt der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1

Asylgesetz 1991, der - ist er anzuwenden - die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. unberührt läßt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ausstellung eines Reisepasses als in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen hat, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung - allerdings zum Asylgesetz (1968), das unter anderem den in Rede stehenden Ausschlußgrund umfaßte - bereits ausgesprochen, daß in der Antragstellung auf Verlängerung eines Reisepasses eine Inanspruchnahme des Schutzes im Sinne der Genfer Konvention liegen kann (vgl. beispielhaft für viele das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0376 und die dort angeführte Judikatur). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sprächen, obwohl er in seinem diesbezüglichen Vorbringen auch gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht gehindert gewesen wäre. Wenn auch die Frage, ob durch die beantragte Verlängerung der Gültigkeit seines Reisepasses der Tatbestand der Unterschutzstellung jeweils erfüllt wurde, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, kann - wie im Beschwerdefall - mangels jeglicher begründeter Ausführungen eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht ersehen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0881). Hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Falle von dem Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 aufgrund der Aktenlage somit zu Recht Gebrauch gemacht, braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Frage der allfällig vorliegenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - wie bereits oben dargelegt - nicht mehr eingegangen zu werden.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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