VwGH 94/20/0034

VwGH94/20/003425.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 1993, Zl. 4.316.964/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 1993, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Juli 1991, ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen Vietnams, der am 27. Mai 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 31. Mai 1991 den Asylantrag gestellt hatte - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 8. Juni 1991 angegeben, er sei seit 1984 Mitglied der kommunistischen Jugendpartei Vietnams, habe jedoch keine Funktion bekleidet. Er sei in seiner Heimat weder aus Gründen der politischen Anschauung, noch des religiösen Bekenntnisses, noch aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder sozialen Gruppe in irgendeiner Form verfolgt oder benachteiligt worden. Im Jahr 1988 sei es ihm durch Bestechung gelungen, einen Lehrvertrag in der CSFR zu bekommen, der bis 1992 gültig gewesen sei. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage in der CSFR hätte er jedoch schon im Juli 1991 nach Vietnam zurückkehren müssen. Da ihm jedoch Freunde aus Vietnam geschrieben hätten, man würde in seiner Heimat nach dem Aufenthalt bzw. der Revolution in der CSFR einer politischen Umerziehung unterworfen, es gäbe für zurückgekehrte Gastarbeiter überdies weder Wohnung noch Arbeit, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu gehen.

In seiner Berufung gegen den abweislichen erstinstanzlichen Bescheid bekräftigte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Behauptungen und fügte hinzu, er habe vom kommunistischen Regime in seiner Heimat "mehr als genug gehabt".

Die belangte Behörde, die gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 1991 dieses Gesetz bereits auf den Beschwerdefall anzuwenden hatte, begründete die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers im wesentlichen damit, der Umstand allein, daß dem Beschwerdeführer Freunde aus Vietnam geschrieben hätten, "Gastarbeiter" würden nach ihrer Rückkehr nach Vietnam einer politischen Umerziehung unterworfen und es gäbe für diese Personen weder Arbeit noch Wohnung, reiche nicht aus, um das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung zu bejahen. Dieser Rechtsanschauung kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die innere Abneigung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden System reicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Annahme des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zlen. 92/01/1076 und 1077 und vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0936).

Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland des Asylwerbers unerträglich erscheinen lassen (vgl. u. a. auch hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0605 und vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0250). Aus den allgemeinen politischen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers allein kann Verfolgung im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht abgeleitet werden (vgl. auch das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/10/0250 und die dort angegebene Judikatur), vielmehr müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete bzw. ihm drohende Maßnahmen in der beschriebenen Intensität glaubhaft gemacht werden. Durch die auf Erzählungen Dritter basierende Mutmaßung allein, nach Rückkehr in sein Heimatland wie andere "Gastarbeiter" in ein "Umerziehungslager" gesteckt zu werden, kann aber eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmaßnahme (noch) nicht dargetan werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust des Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0717 und die dort angegebene Judikatur).

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich auch bereits ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegen kann, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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