Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, der am 9. Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist war, hatte am 15. Juni 1992 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 1992 abgewiesen worden war. Gleichzeitig war festgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 nicht zukomme. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. August 1992 als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtenen Erledigung mangels gesetzeskonformer Fertigung keine Bescheidqualität zukomme.
Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluß vom 17. März 1993, Zl. B 1521/92, das Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ein, nachdem die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. November 1992 den Zurückweisungsbescheid vom 19. August 1992 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und der Beschwerdeführer sich als klaglos gestellt erklärt hatte.
Gegen den Bescheid vom 18. November 1992 richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG keine rückwirkende Kraft zukomme. In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht bedeute dies für den Beschwerdeführer, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen den Daten der Erlassung der beiden Bescheide rechtswidrig bliebe, da durch die ex-nunc-Aufhebung des Zurückweisungsbescheides die Folgen nach § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 aufrecht geblieben seien. Wäre der gegenständliche Bescheid hingegen durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben worden, so wäre dadurch die volle rückwirkende Kraft gewährleistet gewesen, sodaß der Beschwerdeführer so gestellt worden wäre, als ob der aufgehobene Bescheid nie existiert hätte, d.h. auch dessen aufenthaltsrechtlich negativen Folgen beseitigt worden wären. Da sich der Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 somit für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig ausgewirkt habe, sei seine Erlassung unzulässig gewesen.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, darf durch die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Lage der Partei nicht ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch weiters ausgesprochen hat, können als im Sinne dieser Gesetzesstelle "aus dem Bescheid erwachsen" nur Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0159, und vom 21. September 1988, Zl. 88/10/0071).
Eine für den Beschwerdeführer negative Gestaltung der Rechtslage ist aber durch den angefochtenen Bescheid aus folgendem Grunde nicht erfolgt: Durch die Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde, daß es sich beim erstinstanzlichen Bescheid um einen "Nichtbescheid" gehandelt habe, ist keine rechtskräftige Erledigung iSd § 7 Abs. 3 AsylG 1991 erfolgt, damit ist aber eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht erloschen.
Das schließt - unabhängig von der Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt jemals die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zukam - aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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