VwGH 94/18/1027

VwGH94/18/102719.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. November 1994, Zl. St 321/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am 9. Mai 1971 nach Österreich eingereist. Ihm seien damals Sichtvermerke erteilt worden, zuletzt mit Gültigkeit bis 4. Juni 1975. Im Oktober 1974 sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Nach seinen Angaben sei er dann im Oktober 1989 neuerlich nach Österreich eingereist und im Winter 1991/92 in seine Heimat zurückgekehrt. Am 3. Juni 1992 sei er wieder nach Österreich gekommen. Der ihm zuletzt erteilte Sichtvermerk sei bis 13. Dezember 1993 gültig gewesen. In der Folge sei ihm eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 16. Juni 1994 erteilt worden. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 1994 abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit seiner Einreise im Oktober 1989 in Österreich nicht gearbeitet zu haben. Sein Lebensunterhalt sei durch einen in Steyr wohnhaften Cousin bestritten worden. Die Frau und die fünf Kinder des Beschwerdeführers lebten in seiner Heimat.

Der Beschwerdeführer halte sich - unter Berücksichtigung der gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz eingetretenen Verlängerung der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung um sechs Wochen - seit 29. Juli 1994 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Im Hinblick darauf, daß er in Österreich keine Beschäftigung ausübe und seine Familie in seiner Heimat lebe, greife die Ausweisung nicht in sein Privat- und Familienleben ein. Selbst wenn ein Eingriff gegeben wäre, wäre die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der Ordnung dringend geboten, weil der rechtswidrige Aufenthalt von Fremden schwerwiegend gegen öffentliche Interessen verstoße.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Situation in seiner Heimat seien unbeachtlich, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der - unbedenklichen - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht entgegen. Er hält die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil er sich schon seit mehreren Jahren in Österreich aufhalte, ein Cousin und andere Verwandte hier lebten und er bereits in Österreich integriert sei. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er kaum mehr Kontakt. Er habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen, habe einen festen Wohnsitz und falle niemandem zur Last, sodaß seine Ausweisung nicht geboten sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Hinblick auf den mehrjährigen erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zwar davon auszugehen, daß die Ausweisung einen Eingriff in sein Privatleben bewirkt, doch hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei. Der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet diese Ordnung. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0182, und Zl. 94/18/0377, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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