VwGH 94/18/1000

VwGH94/18/100023.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Juni 1994, Zl. IV-734.138/FrB/94, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem am 21. Februar 1994 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 18. Februar 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes "von einem Jahr°. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß 36 Abs. 2 FrG keine Folge gegeben.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Die im Beschwerdefall mit dem Antrag angestrebte "bestimmte Zeit" des Abschiebungsaufschubes betrug ein Jahr, und zwar - mangels anderer Anknüpfungspunkte - gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde.

Da dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist und sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende, am 5. Dezember 1994 zur Post gegebene Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1990, Slg. Nr. 13 239/A).

W i e n , am 23. März 1995

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