VwGH 94/18/0983

VwGH94/18/09831.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1994, Zl. 101.906/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 13 und § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, daß die Gültigkeitsdauer des letzten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes bereits am 23. Februar 1993 abgelaufen sei und der Beschwerdeführer sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es wäre daher - im Grunde des § 13 (Abs. 1) und des § 6 Abs. 2 AufG - kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag, und zwar vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus, zu stellen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden und das Begehren gestellt wird, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Gültigkeitsdauer des letzten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes am 23. Februar 1993, somit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (gemäß dessen § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993), abgelaufen sei. Damit aber vertrat die belangte Behörde zu Recht die Ansicht, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sohin die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG vorliegend nicht zum Tragen komme. Dies hatte zur Folge, daß der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage war, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2)", also vom Inland aus, zu beantragen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG), vielmehr im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gehalten war, seinen Antrag vom Ausland aus zu stellen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, steht die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Gesetz in Einklang.

2. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber die Ansicht vertritt, daß von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht die Rede sein könne, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23. Februar 1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte (der nach § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 AufG an die zuständige Behörde weiterzuleiten gewesen wäre), hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 AufG erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte.

3. Von daher gesehen kommt den Verfahrensrügen dahingehend, daß die Erstbehörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung auch ohne gleichzeitige Vorlage seines Reisepasses eine falsche Auskunft erteilt habe, und daß nicht ermittelt worden sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich lediglich aufgrund des Verlustes seiner Dokumente an der Stellung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung gehindert worden sei, keine Relevanz zu.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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