Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die vom Beschwerdeführer am 28. Jänner 1991 geschlossene Ehe am 30. Jänner 1992 vom Bezirksgericht Donaustadt für nichtig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe (im Gerichtsverfahren) angegeben, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich eine Arbeits- und eine Aufenthaltsbewilligung und in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei weder beabsichtigt gewesen noch sei eine solche erfolgt. Diese Tatsache stelle einen Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG dar. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien "wegen des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG" gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0021 und vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0380, und Zl. 93/18/0443).
2. In der Beschwerde bleibt die Annahme der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer am 28. Jänner 1991 (mit einer österreichischen Staatsbürgerin) geschlossene - am 30. Jänner 1992 für nichtig erklärte - Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung und einer Aufenthaltsberechtigung (sowie in weiterer Folge der österreichischen Staatsbürgerschaft) eingegangen worden sei, unbestritten.
Der Beschwerdeführer meint allerdings, daß die belangte Behörde nicht angegeben habe, warum durch diese Heirat die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Eheschließung ausschließlich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten darstellt, welches den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (nicht die öffentliche Ruhe oder die öffentliche Sicherheit) gefährden würde (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0266, vom 17. Jänner 1994, Zl. 93/18/0560, vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0602, vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0171, und vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0220). Daß aber im Beschwerdefall eine solcherart rechtsmißbräuchliche Eingebung der Ehe als erwiesen und deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als verwirklicht anzusehen sei, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend und mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.
3. Der Beschwerdeführer hält auch die Ansicht der belangten Behörde, daß die öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung über seine gegenläufigen privaten Interessen zu stellen seien, für unrichtig und verweist dazu darauf, daß er zusammen mit seinem Bruder Üclar Y. wohne und noch zwei weitere Geschwister in Österreich lebten.
Wenngleich diese Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, kommt ihnen gegenüber dem durch das besagte verwerfliche Verhalten des Beschwerdeführers in gravierender Weise beeinträchtigten öffentlichen Interesse (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 94/18/0220) nicht ein solches Gewicht zu, daß sie dieses überwiegen würden. Während auf der einen Seite darauf Bedacht zu nehmen ist, daß sich der Beschwerdeführer durch seine gegen ein geordnetes menschliches Zusammenleben grob verstoßende rechtsmißbräuchliche Eheschließung nicht nur die Berechtigung zum Aufenthalt, sondern auch die Berechtigung zu einer Beschäftigung erschlichen hat, werden auf der anderen Seite die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG durch seinen noch keineswegs langen und noch dazu in der bezeichneten Weise verschafften Aufenthalt im Bundesgebiet und überdies dadurch relativiert, daß der Beschwerdeführer volljährig ist und - unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - die zusammen wohnenden Brüder auch nicht auf gegenseitige Hilfe angewiesen sind. Die Beurteilung der belangten Behörde, daß die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter den maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzustehen hätten, begegnet demnach keinen Bedenken.
4. Der die private Interessenlage des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrensrüge ist von daher gesehen der Boden entzogen.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)