VwGH 94/18/0804

VwGH94/18/080423.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. April 1994, Zl. SD 461/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs5;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VStG §51 Abs3 impl;
AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs5;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VStG §51 Abs3 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 15. September 1993 hatte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der nunmehrige Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer anläßlich einer Einvernahme am 17. September 1993 durch Übergabe am Ort der Amtshandlung zugestellt.

2. Mit Bescheid vom 26. April 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die dagegen am 13. Oktober 1993 zur Post gegebene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß die Berufungsfrist - worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden sei - zwei Wochen ab Zustellung des anzufechtenden Bescheides betrage. Der erstinstanzliche Bescheid vom 15. September 1993 sei dem Beschwerdeführer am 17. September 1993 übergeben und damit zugestellt worden. Der letzte Tag der Berufungsfrist sei demnach der 1. Oktober 1993 gewesen. Angesichts dessen, daß die Berufung erst am 13. Oktober 1993 eingebracht und der (gleichzeitig gestellte) Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen worden sei, sei die Berufung, ohne Auseinandersetzung mit deren Ausführungen in der Sache selbst, als verspätet zurückzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 27. September 1994, B 1390/94).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer vertritt in erster Linie die Ansicht, er habe gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. September 1993 rechtzeitig, und zwar bei der niederschriftlichen Vernehmung am 17. September 1993, Berufung erhoben; der am 13. Oktober 1994 durch seinen Rechtsfreund eingebrachte "Berufungsschriftsatz war verfahrensrechtlich als Berufungsergänzung anzusehen". Aber selbst wenn, so meint der Beschwerdeführer weiters, seiner zur Niederschrift am 17. September 1993 erhobenen Berufung "diese Rechtsnatur" nicht zukomme, habe er infolge des rechtzeitig erstatteten und begründeten Wiedereinsetzungsantrages "die Erreichung des Rechtsschutzzieles einer inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag gemäß § 54 FrG rekuperiert".

1.2. Außer Streit steht, daß eine schriftliche Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer am 17. September 1993 anläßlich einer Einvernahme am Ort der Amtshandlung (Bundespolizeidirektion Wien) übergeben wurde. Damit ist der Bescheid als mit diesem Datum rechtswirksam zugestellt anzusehen (§ 4, § 13 Abs. 1 Zustellgesetz). Die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG endete demnach mit 1. Oktober 1993.

Wenn der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung damit darzutun versucht, daß er anläßlich seiner Vernehmung am 17. September 1993 die Vorgangsweise der Behörde (Zustellung des Ausweisungs-Bescheides im Anschluß an seine Einvernahme; Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides nach § 54 FrG) zwar zur Kenntnis genommen, allerdings erklärt habe, "nicht damit einverstanden" zu sein, so übersieht er, daß gemäß § 13 Abs. 2 AVG u.a. Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind. Da somit die mündliche Erhebung einer Berufung im administrativrechtlichen Verfahren (in einem solchen erging der hier in Rede stehende Feststellungsbescheid gemäß § 54 Abs. 1 FrG) - anders als im Strafverfahren (§ 51 Abs. 3 VStG) - unzulässig ist, konnte die besagte, zu Protokoll gegebene Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. September 1993 schon deshalb nicht als Berufung gewertet werden. Daraus folgt, daß der (neben dem "Wiedereinsetzungsantrag" die "Berufung" enthaltende) Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1993 keine "Berufungsergänzung" darstellt, sondern mit diesem erstmals - und solcherart nach Ablauf der hiefür gesetzlich vorgesehenen Frist - Berufung erhoben wurde. Die Bezugnahme auf den "rechtzeitig erstatteten und begründeten" Wiedereinsetzungsantrag läßt außer acht, daß dieser Antrag mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1994 rechtskräftig abgewiesen wurde. (Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluß vom 18. Jänner 1995, Zl. 94/18/0803, dahingehend erledigt, daß das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde.)

2. Da nach dem Gesagten die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung als verspätet eingebracht mit dem Gesetz in Einklang steht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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