VwGH 94/18/0799

VwGH94/18/079930.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. April 1994, Zl. 11/T-9304479, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 28. März 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes - laut Beschwerdevorbringen in der Dauer eines Jahres - gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Mit Beschluß vom 27. September 19.94, B 1076/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Da der Zeitraum, für den der Beschwerdeführer den Abschiebungsaufschub beantragt hat, bereits abgelaufen ist und sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. den hg. Beschluß vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000).

Überdies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1995 von Amts wegen gegen jederzeitigen Widerruf ein Abschiebungsaufschub bis zum 30. September 1995 - unter Vorschreibung einer bestimmten Auflage - erteilt. W i e n , am 30. Mai 1995

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