VwGH 94/18/0767

VwGH94/18/076728.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1994, Zl. 100.411/7-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. September 1994 wurde der (am 28. Juli 1993 beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wien eingelangte) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen.

Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung - soweit hier von Belang - wie folgt: Fest stehe, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angegeben habe, ihr Lebensunterhalt sei durch die Einkünfte ihres Ehegatten gesichert. Da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Einkommen (lediglich) aus dem Bezug von Arbeitslosengeld verfügt habe und dieses nicht geeignet erscheine, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres Aufenthaltes zu sichern, sei deren Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Weiters habe die Beschwerdeführerin bis dato keine Beweise erbracht, daß sie über die für ihren Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge, woraus sich "obangeführter Ausschließungsgrund" (gemeint: der des § 5 Abs. 1 AufG) ergebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

2.1. Das - ausschließlich Verfahrensmängel geltend machende - Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe anzugeben, wie hoch der Bezug des Arbeitslosengeldes des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei, woher sie "diese Information" habe und weshalb dieser Bezug nicht geeignet erscheine, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Aufenthaltes zu sichern, und daß sie verabsäumt habe zu ermitteln und festzustellen, ob der Ehegatte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch Arbeitslosengeld und in welcher Höhe beziehe bzw. wie hoch dessen Jahresnettoeinkommen (dessen Vermögen) sei. Hätte die belangte Behörde aber - etwa durch Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme - diesbezügliche Feststellungen getroffen, so wäre hervorgekommen, daß die Einkünfte des Ehegatten ausreichten, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Aufenthaltes zu sichern.

2.2. Zunächst ist die Beschwerde darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführerin selbst es war, die mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Glaubhaftmachung, daß ihr Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert sei, eine mit 15. Juli 1993 datierte Mitteilung des Arbeitsamtes des Inhaltes vorlegte, daß ihr Ehegatte (A) zuletzt ab 28. Mai 1993 mit voraussichtlichem Ende

7. Oktober 1993 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich S 351,-- beziehe. Wenn die belangte Behörde darin keine ausreichende Bescheinigung eines gesicherten Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin für die Geltungsdauer der Bewilligung erblickte, so kann dem angesichts des im Zeitpunkt der Vorlage der genannten Mitteilung des Arbeitsamtes an die Behörde (am 28. Juli 1993) voraussichtlich nur mehr etwa zwei Monate dauernden Bezuges von Arbeitslosengeld seitens des unterhaltspflichtigen Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden - zumal dann nicht, wenn man mit der Beschwerde den Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde als maßgeblich für die Beurteilung der Frage erkennt, ob der Lebensunterhalt i.S. des § 5 Abs. 1 AufG gesichert ist oder nicht.

Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war nicht die Behörde gehalten, nach dem 7. Oktober 1993 (dem Tag des voraussichtlichen Endes des Arbeitslosengeldbezuges durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin) Ermittlungen in der Richtung zu pflegen, ob etwa dieser Bezug (allenfalls in geänderter Höhe) noch andauere oder ob die Beschwerdeführerin etwa mittlerweilse über andere ihren Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung sicherstellende Mittel verfüge. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer - auch in der Beschwerde eingeräumten - Mitwirkungspflicht oblegen, gegebenenfalls ein diesbezügliches, nachprüfbares Vorbringen zu erstatten. Abgesehen davon hat es die Beschwerde - folgte man ihrer Ansicht - unterlassen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun, verabsäumt sie es doch aufzuzeigen, aufgrund welcher Feststellungen die belangte Behörde zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigen) Ergebnis hätte gelangen können.

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren das Vorliegen des Versagungstatbestandes des für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesicherten Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin bejaht hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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