VwGH 94/18/0722

VwGH94/18/07223.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. August 1994, Zl. 101.215/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 9. November 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des mit 27. Juni 1993 befristet gewesenen Sichtvermerkes rechtswidrig in Österreich aufhalte. Da er sich somit am 1. Juli 1993 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, könne er nicht "als Überleitungsfall im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG" angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 27. Juni 1993 abgelaufen ist und daß er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Juli 1993 vom Inland aus gestellt habe.

Dieser Sachverhalt berechtigte die belangte Behörde zur Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam. Der Antrag wäre daher gemäß § 6 Abs. 2

1. Satz Aufenthaltsgesetz "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064).

Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, daß bei ihm nicht von einem "unrechtmäßigen" Aufenthalt gesprochen werden könne, weil er bereits seit geraumer Zeit in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, ist ihm zu erwidern, daß die für den rechtmäßigen Aufenthalt in § 15 FrG getroffene Begriffsbestimmung, derzufolge der Integration des Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, mangels einer anderen Regelung auch für § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu gelten hat.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG darzutun versucht, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes nicht unrechtmäßig gewesen sei, sind nicht schlüssig. Liegen - wie der Beschwerdeführer vorbringt - in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, dann muß auch der nach der genannten Bestimmung erforderliche Tatbestand des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfüllt sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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